Die Grundprinzipien des elterlichen Sorgerechts sind in § 1626 BGB geregelt. Das elterliche Sorgerecht ist durch das Grundgesetz geschützt. In Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ist das Erziehungsvorrecht der Eltern gegenüber staatlicher Erziehung geregelt.
Eltern haben Rechte und Pflichten. Das Elternrecht ist ein Recht, welches den Eltern gegeben wurde, damit sie die Kinder zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen erziehen. Das Elternrecht soll also immer im Interesse und zum Nutzen des Kindes ausgeübt werden. Die Gerichte sprechen deshalb auch davon, das Elternrecht sei ein „fremdnütziges“ Recht – eben ein Recht, dass die Eltern nicht zu ihren eigenen Gunsten sondern zu denen des Kindes haben. Das Bundesverfassungsgericht spricht deshalb bei Pflicht und Recht von „Elternverantwortung“: