Florian Gerlach

Seminare zum „Recht der Sozialen Arbeit“

Evangelische Hochschule Bochum

Anfechtung der Vaterschaft

Rechtlicher Vater eines Kindes kann auch sein, wer das Kind nicht gezeugt hat. Wird ein Mann, der das Kind nicht gezeugt hat, rechtlich Vater, hat er die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten. Auch die Mutter und das Kind, sowie in seltenen Ausnahmefällen auch der biologische Vater können die Vaterschaft anfechten. Die Vaterschaftsanfechtung kann nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erfolgen.

Wer kann die Vaterschaft anfechten?

Die Regel: Anfechtung durch den “rechtlichen” Vater, die Mutter, das Kind

Die Vaterschaftsanfechtung kann in der Regel nur durch folgende Personen erfolgen:

  • den Vater im Rechtssinne (§§ 1592 Nr. 1 u. 2 BGB). Das ist der Mann, dessen Vaterschaft entweder durch Ehe oder durch Anerkennung besteht,
  • die Mutter oder
  • das Kind

Lies: § 1600 BGB, § 1592 BGB

Die Ausnahme: Anfechtung durch den biologischen Vater

Ausnahmsweise kann auch der biologische Vater die Vaterschaft anfechten. Dies kann er aber nur dann, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine „sozial-familiäre Beziehung“ besteht. Existiert dagegen eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater, nimmt dieser also seine Elternverantwortung wahr, kann nicht angefochten werden. Auf die Beziehung zwischen biologischem Vater und Kind kommt es dann nicht an.

Lies: § 1600 Abs. 2 BGB

Vaterschaftsklärung durch genetische Untersuchung

Bestehen Zweifel an der biologischen Vaterschaft eines Mannes, kann ein sogenanntes Vaterschaftsklärungsverfahren durchgeführt werden. In einem solchen Verfahren wird mithilfe einer genetischen Untersuchung die biologische Vaterschaft geklärt. Rechtlich ist das Vaterschaftsklärungsverfahren aber ohne Folgen, der rechtliche Vater bleibt der rechtliche Vater, selbst wenn sich herausstellt, dass biologisch ein anderer der Vater ist.

Lies: 1598a BGB

Anfechtungsfrist

Die Vaterschaft kann in der Regel nur innerhalb von zwei Jahren angefochten werden (§ 1600b Abs.1 BGB). Die Frist beginnt mit der Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen. Für das Anfechtungsrecht des Kindes gelten gesonderte Fristen, wenn der gesetzliche Vertreter nicht angefochten hat: Für das Kind beginnt dann die Frist nicht vor dem 18. Lebensjahr und nicht vor Kenntnis (§ 1600b Abs. 3 BGB)).

Rechtsfolge: Ende der Vaterschaft nach Anfechtung

Die Anfechtung bewirkt die Beendigung der nach § 1592 Nr. 1, 2 BGB bestehenden Vaterschaft. Eine Anfechtung der durch gerichtliche Feststellung bestehenden Vaterschaft ist hingegen nicht möglich. (§ 1599 Abs. 1 BGB). Wer sich gegen diese gerichtliche Feststellung der Vaterschaft richten will, muss vielmehr Beschwerde beim Familiengericht einlegen (§ 58 Abs. 1 FamFG). Die Frist beträgt einen Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses über die Feststellung der Vaterschaft.

Verfahren bei der Vaterschaftsanfechtung

Die Vaterschaftsanfechtung erfolgt durch Stellung eines Antrages beim Familiengericht (§ 171 FamFG). Am Verfahren sind das Kind, die Mutter und der rechtliche Vater zu beteiligen (§ 172 FamFG). Der biologische Vater ist gemäß § 7 Abs. 1 FamFG dann zu beteiligen, wenn er den Antrag stellt. Das Familiengericht entscheidet durch feststellendes Urteil über das Nichtbestehen der Vaterschaft. Die Wirkungen der Vaterschaft (Unterhaltspflicht, Umgangsrecht, ggf. Sorgerecht) enden im Falle einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung erst mit Rechtskraft des Feststellungsurteils (§ 1599 Abs. 1 BGB).