Florian Gerlach

Seminare zum „Recht der Sozialen Arbeit“

Evangelische Hochschule Bochum

Ausübung der gemeinsamen Sorge bei getrennt lebenden Eltern

Wenn Eltern getrennt leben, können sie nicht in gleicher Weise gemeinsam für das Kind entscheiden, wie zusammen lebende Eltern. Das Gesetz verlangt deshalb gemeinsame Entscheidungen beider Eltern nur in den wirklich wichtigen Fragen.

Lies: § 1687 Abs.1 BGB

In Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ist das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich.

In Angelegenheiten des täglichen Lebens kann der Elterneil entscheiden, bei dem das Kind sich gewöhnlich aufhält, also seinen überwiegenden Aufenthalt und Lebensmittelpunkt hat. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung kann derjenige Elternteil entscheiden, bei dem sich das Kind gerade aufhält.

Beispiel:

Erhebliche Bedeutung hat zum Beispiel die Wahl der Schule oder der Schulart – beide Eltern müssen gemeinsam entscheiden. Nicht von erheblicher Bedeutung ist dagegen die Auswahl der konkreten Schulfächer (z.B. Französisch oder Latein) – der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, entscheidet.