Florian Gerlach

Seminare zum „Recht der Sozialen Arbeit“

Evangelische Hochschule Bochum

Besonderheiten des SGB VIII

Podcast

Hilfeplanung und Verfahren

Die §§ 36 bis 38 SGB VIII enthalten Sonderregelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens im Jugendhilferecht. Die Regelungen zum Hilfeplanverfahren nach §§ 36 und 36a SGB VIII wurden durch das „Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG“ (Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 29 vom 09.06.2021) um weitere Verfahrensregelungen erweitert.

Hilfeplan

Die Vorschriften über das Hilfeplanverfahren konkretisieren die allgemeine Amtsermittlungspflicht und Anhörungspflicht von Sozialleistungsbehörden für das Jugendhilferecht.

Entscheidungen im Team

Leistungen der Jugendhilfe sind personenbezogene Dienstleistungen, die stark auf den Einzelfall zugeschnitten sind. Durch das Zusammenwirken der zu beteiligenden Fachkräfte und auch einer frühen und umfassenden Beteiligung der Hilfeempfänger sowie deren Vertreter soll die Entscheidungsfindung erleichtert sowie die fachlich geeignetste Hilfe gefunden werden.

Lesen Sie: § 36 Abs.1 und 2 SGB VIII

Betroffenenbeteiligung

Das Hilfeplanverfahren dient außerdem dazu, die Akzeptanz der Hilfe durch die Einbindung und Partizipation der betroffenen Personensorgeberechtigten und jungen Menschen sicher zu stellen. In der Praxis wird das zu Grunde liegende Hilfeplangespräch auch Erziehungs- oder Hilfekonferenz genannt. In jedem Fall wird darüber ein schriftliches Protokoll, der eigentliche Hilfeplan, erstellt.

Beteiligung der Leistungserbringer

Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.

Lesen Sie: § 36 Abs.3 S.1 SGB VIII

Beteiligung weiterer Stellen

Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden.

Lesen Sie: § 36 Abs.3 S.2 SGB VIII

Erscheinen Hilfen nach § 35a SGB VIII erforderlich, sind auch der Arzt, die Ärztin, der Therapeut oder die Therapeutin zu beteiligten, welcher bzw. welche die Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a SGB VIII abgegeben hat.

Lesen Sie: § 36 Abs.4 SGB VIII

Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden. Die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

Lesen Sie: § 36 Abs.5 SGB VIII

Teilhabeplan

Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe an junge Menschen mit Behinderungen Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten. Insbesondere muss das Jugendamt ein Teilhabeplanverfahren durchführen, soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind.

Lesen Sie: § 19 SGB IX

Rechtscharakter des Hilfeplans

Der Hilfeplan konkretisiert den abstrakten Rechtsanspruch auf Hilfe und ist Grundlage für den in der Folge zu erlassenen Verwaltungsakt. Sorgfältige Dokumentation ist daher für die Geltendmachung von Ansprüchen von erheblicher Bedeutung. Falsch Dokumentiertes sollte beanstandet werden.

Fehler in der Hilfeplanung

Fehler in der Hilfeplanung können in der Regel nicht isoliert durch Rechtsmittel angefochten werden. Fehler in der Hilfeplanung sind Verfahrensfehler, die im Rahmen von Rechtsmitteln gegen einen ablehnenden Bescheid geltend gemacht und geprüft werden. Sie können dazu führen, dass die Entscheidung aufgehoben und das Jugendamt zu einer neuen Entscheidung („Neubescheidung“) gezwungen wird.

Selbstbeschaffung

Leistungen nach dem SGB VIII können grundsätzlich nur erbracht werden, wenn ein ordnungsgemäßes Hilfeplanverfahren durchgeführt wurde. Eine Selbstbeschaffung von Leistungen ist wegen des Vorrangs der Hilfeplanung durch das Jugendamt daher eigentlich ausgeschlossen. Leistungsberechtigte, die Hilfen in Anspruich nehmen und „nachträglich“ beim Jugendamt die Kostenübernahme beantragen, gehen deshalb in der Regel leer aus.

Von diesem Prinzip gibt es Ausnahmen, nämlich dann, wenn das Jugendamt nicht rechtzeitig leistet (sogenanntes „Systemversagen“).

In diesem Fall ist der Leistungsberechtigte berechtigt, sich die Hilfe selbst zu beschaffen. Diese Selbstbeschaffung ist jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Leistungsberechtigte muss das Jugendamt vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis setzen.
  • Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe müssen vorgelegen haben.
  • Die Deckung des Bedarfs muss unaufschiebbar gewesen sein. Das bedeutet, dass nicht bis zu einer Entscheidung der Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung gewartet werden konnte.

War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

Lesen Sie: § 36a Abs.3 SGB VIII

Die Rechtsprechung hat den Anspruch auf Selbstbeschaffung sehr gestärkt. Sie gesteht den Leistungsberechtigten ein Recht auf inhaltliche Konkretisierung der Leistung zu. Liegen die Voraussetzungen für eine Selbstbeschaffung vor („Systemversagen“), können sie selbst anstelle des Jugendamtes eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme treffen.

Vgl.: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.10.2012, Aktenzeichen 5 C 21.11

Dies gilt nicht nur in den Fällen, in denen das Jugendamt nicht rechtzeitig entscheidet, sondern auch in denjenigen Fällen, in denen das Jugendamt eine nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Entscheidung getroffen hat.

Vgl.: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09. Dezember 2014, Aktenzeichen 5 C 32/13 – Rn. 33

Eine weitere Ausnahme vom Gebot der vorherigen Durchführung eines Hilfeplanverfahrens gilt bei der Inanspruchnahme sogenannter niedrigschwelliger Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII.

Lesen Sie: § 36a Abs.2 SGB VIII

Beachte: Wenn es um die Selbstbeschaffung von Leistungen nach § 35a SGB VIII geht, gehen die Vorschriften des Kapitels 4 des SGB IX den Regelungen des SGB VIII vor. Dies folgt aus § 7 Abs. 2 SGB IX§ 18 Abs. 4, 5 SGB IX regelt die Selbstbeschaffung anders als § 35a Abs. 3 SGB VIII und hat deshalb Vorrang.

Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang

Der Übergang hilfebedürftiger junger Menschen in andere Hilfesysteme, insbesondere in die Systeme der Eingliederungshilfe, aber auch der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe, ist seit Jahrzehnten von Auseinandersetzungen und Konflikten zwischen den Leistungsträgern um Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten geprägt. Brüche in der Leistungsgewährung sind an der Tagesordnung. Kontinuität in der Leistungserbringung ist oft nicht gewährleistet.

Mit dem „Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG“ (Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 29 vom 09.06.2021) hat der Gesetzgeber eine Regelung zur Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang etabliert.

Diese verpflichtet die in Betracht kommenden Sozialleistungsträger und auch andere öffentliche Stellen zum Abschluss von Vereinbarungen im Rahmen des Hilfeplans. Diese Vereinbarungen haben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die weiteren beteiligten Stellen dahingehend zu prüfen, welche Leistung nach dem Zuständigkeitsübergang dem Bedarf des jungen Menschen entsprechen.

Lesen Sie: § 36b SGB VIII

Geht es um einen Übergang zu Eingliederungshilfeleistungen, wird die Leistungskontinuität – abweichend von Abs.1 – im Rahmen eines Teilhabeplanverfahrens nach § 19 SGB IX geklärt.

Zuständig für die Initiierung der beschriebenen Planungsprozesse ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

In zeitlicher Hinsicht verlangt Abs.1 eine “rechtzeitige” Planung. Für die Initiierung der Teilhabeplanung nennt Abs.2 einen Zeitraum von einem Jahr vor dem voraussichtlichen Zuständigkeitswechsel. Soll also etwa ein Jugendlicher mit Erreichen der Volljährigkeit in die Eingliederungshilfe wechseln, sind die entsprechenden Planungsprozesse bereits ab dem 17. Geburtstag einzuleiten.

Perspektivklärung und Dauerverbleibensanordnung

§ 37c SGB VIII enthält wesentliche Neuregelungen zur sog. “Perspektivklärung”. Grundsätzlich hält der Gesetzgeber daran fest, dass durch Beratung und Unterstützung die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden sollen, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann (Abs.1 S.2). Gleichzeitig regelt er aber auch, dass dann, wenn eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar erscheint, Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive dienen sollen.

Lesen Sie: § 37c SGB VIII

Die genauere Ausgestaltung der Regelung zur Perspektivklärung war bereits während des vorhergehenden Gesetzgebungsverfahrens zum KJSG (2017) hoch umstritten. Die nun gefundene Lösung greift zentrale fachliche Positionen des Dialogforums Pflegekinderhilfe auf.

Die in den Regelungen des SGB VIII verankerten Regelungen zur prozesshaften Stärkung der Perspektivklärung finden ihr zivilrechtliches Pendant in den Neuregelungen zur sogenannten “Verbleibensanordnung” in § 1632 Abs. 4 BGB und § kt1696 Abs. 3 BGB.

Das Familiengericht kann von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

  1. sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
  2. die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Das Familiengericht hat eine entsprechende Anordnung auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

Lesen Sie: § 1632 Abs.4 BGB und § 1696 Abs.3 BGB

Auch für die “Dauerverbleibensanordnung” gilt das zur Perspektivklärung gesagte. Das “Ob” und dass “Wie” der Ausgestaltung der Regelung waren während des vorhergehenden, aber auch des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens umstritten. Die jetzt gefundene Kompromisslösung spiegelt das Votum der ganz überwiegenden Mehrheit der Mitglieder der Arbeitsgruppe “SGB VIII – Mitreden-Mitgestalten” wieder.

Auslandsmaßnahmen

Die Anforderungen für die Unterbringung von Jugendlichen im Ausland wurden durch das „Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG“ (Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 29 vom 09.06.2021) wesentlich verschärft.

Lesen Sie: § 38 SGB VIII

Erhebliche Hürden für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen wurden durch die Anforderungen an die Einhaltung der sog. “Brüssel IIa-Verordnung” aufgebaut. Insbesondere ist sicherzustellen, dass vor der Entscheidung über die Hilfegewährung die entsprechenden Konsultationsverfahren in den betroffenen Mitgliedsstaaten durchgeführt werden. Außerdem sind die Anforderungen des Haager Kinderschutzübereinkommens (HKÜ) anzuwenden, wenn der Vertragsstaat nicht der “Brüssel IIa-Verordnung” unterliegt. Auch danach sind Konsultationsverfahren und vorherige Zustimmungserfordernisse zu beachten.

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll nach § 38 Abs.2 SGB VIII vor der Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird,

  1. zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs.1a S.1 genannten Person einholen,
  2. sicherstellen, dass der Leistungserbringer
    a) über eine Betriebserlaubnis nach § 45 für eine Einrichtung im Inland verfügt, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird,
    b) Gewähr dafür bietet, dass er die Rechtsvorschriften des aufnehmenden Staates einschließlich des Aufenthaltsrechts einhält, insbesondere vor Beginn der Leistungserbringung die in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßgaben erfüllt, und mit den Behörden des aufnehmenden Staates sowie den deutschen Vertretungen im Ausland zusammenarbeitet,
    c) mit der Erbringung der Hilfen nur Fachkräfte nach § 72 Absatz 1 betraut werden,
    d) über die Qualität der Maßnahme eine Vereinbarung abschließt; dabei sind die fachlichen Handlungsleitlinien des überörtlichen Trägers anzuwenden,
    e) Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl des Kindes oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich anzeigt,
  3. die Eignung der mit der Leistungserbringung zu betrauenden Einrichtung oder Person an Ort und Stelle überprüfen.