Florian Gerlach

Seminare zum „Recht der Sozialen Arbeit“

Evangelische Hochschule Bochum

Besonderheiten im Eingliederungshilferecht

Besonderheiten im Eingliederungshilferecht

Hier wird in das Einrichtungsfinanzierungsrecht der Eingliederungshilfe eingeführt.

Einführung

Das Leistungserbringungsrecht im Bereich der Eingliederungshilfe war Vorbild für die Neuregelung des Leistungserbringungsrechts in der Kinder- und Jugendhilfe. In seinen zentralen Grundstrukturen ähnelt bzw. gleicht das Leistungserbringungsrecht der Eingliederungshilfe daher demjenigen des Kinder- und Jugendhilferechts. Wegen der Einzelheiten zu den Grundprinzipien des Leistungserbringungsrechtes wird deshalb auf die Ausführungen zur Einrichtungsfinanzierung in der Kinder- und Jugendhilfe verwiesen.

Auch im Bereich des Eingliederungshilferechts gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum sog. Dreiecksverhältnis.

Lesen Sie: BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R

Geeignete Leistungserbringer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Marktzugang.

Lesen Sie: § 124 Abs. 1 S. 1 SGB IX

Leistungen dürfen grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn zwischen dem Einrichtungsträger und dem Träger der Eingliederungshilfe eine schriftliche Vereinbarung gem. § 125 SGB IX besteht.

Lesen Sie: § 123 Abs. 1 S. 1 SGB IX

Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Besonderheiten des Einzelfalles dies gebieten.

Lesen Sie: § 123 Abs. Abs. 4 SGB IX

Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale bezeichnen.

Lesen Sie: § 125 Abs. 2 SGB IX

Es gilt der Grundsatz der Prospektivität: Vereinbarungen dürfen nicht rückwirkend festgesetzt werden.

Lesen Sie: § 126 Abs. 3 SGB IX

Zur Vereinheitlichung der Vereinbarungen auf Landesebene werden Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen geschlossen.

Lesen Sie: § 131 SGB IX

Kommt es zwischen den Vertragsparteien nicht zu einer Einigung, kann die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX angerufen werden.

Lesen Sie: § 126 Abs. 2 S. 1 SGB IX

Die Entscheidung der Schiedsstelle kann von den Sozialgerichten angefochten werden.

Lesen Sie: § 126 Abs. 2 S. 3 SGB IX

Reform durch Bundesteilhabegesetz

Das Leistungserbringungsrecht des SGB IX wurde durch das Bundesteilhabegesetz in zentralen Punkten reformiert.

Im Mittelpunkt der Änderung stehen folgende Punkte:

Trennung von Fachleistungen und lebensunterhaltssichernden Leistungen

Die Lebensunterhaltsicherung der Klienten im stationären System erfolgte im SGB XII-System vor der BTHG-Reform – wie im Jugendhilferecht – über die den Einrichtungsträgern gezahlte Vergütung. Mit der BTHG-Reform ist es im Erwachsenenbereich (18 +) zu einer Aufsplittung der Leistung in die sogenannten Fachleistungen einerseits und die lebensunterhaltssichernden Leistungen andererseits gekommen. Der Lebensunterhalt wird den leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung seit der Reform auf Grundlage des SGB XII als Geldleistung gewährt. Die Fachleistungen werden weiterhin auf Grundlage von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen gem. § 125 Abs. 1 SGB IX gewährt. Es gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum rechtlichen Dreiecksverhältnis.

Für Kinder und Jugendliche gilt diese Regelung nicht (§ 134 Abs. 1 SGB IX). Diese erhalten – wie vor der Reform – die für die Lebensunterhaltssicherung erforderlichen Leistungen – wie bisher – „aus einer Hand“. Der notwendige Lebensunterhalt wird über die den Einrichtungsträgern gezahlte Vergütung finanziert.

Lesen Sie: § 134 Abs. 1 SGB IX

Für junge Volljährige gibt es Sonderregelungen. Eine eng umgrenzte Gruppe von jungen Volljährigen erhält die Leistungen ebenfalls aus einer Hand:

Das Prinzip der Leistungsgewährung aus einer Hand (also keine Trennung von Fachleistungen und lebensunterhaltssichernden Leistungen) findet auch Anwendung, wenn volljährige Leistungsberechtigte Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 sowie Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 erhalten, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden.

Außerdem gilt dieses Prinzip auch, wenn

  • das Konzept des Leistungserbringers auf Minderjährige als zu betreuenden Personenkreis ausgerichtet ist,
  • der Leistungsberechtigte von diesem Leistungserbringer bereits Leistungen über Tag und Nacht auf Grundlage von Vereinbarungen nach den Absätzen 1 bis 3, § 78b des Achten Buches, § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach Maßgabe des § 75 Absatz 4 des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erhalten hat und
  • der Leistungsberechtigte nach Erreichen der Volljährigkeit für eine kurze Zeit, in der Regel nicht länger als bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, Leistungen von diesem Leistungserbringer weitererhält, mit denen insbesondere vor dem Erreichen der Volljährigkeit definierte Teilhabeziele erreicht werden sollen.

Für alle anderen jungen Volljährigen gilt das Prinzip der Trennung von Fachleistungen und lebensunterhaltssichernden Leistungen.

Lesen Sie: § 134 Abs. 4 SGB IX

Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung

Das Leistungserbringungsrecht sieht ein Verfahren zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 128 SGB IX) sowie Möglichkeiten zur Kürzung der Vergütung bei Vertragsverletzung (§ 129 SGB IX) vor.