Ein Vormund oder eine Vormundin wird immer dann bestellt, wenn ein Kind nicht unter elterlicher Sorge steht. Die Bestellung erfolgt von Amts wegen. Das bedeutet, dass das Familiengericht automatisch und ohne weiteren Antrag einen Vormund oder eine Vormundin bestellt, wenn es davon Kenntnis erlangt, dass ein Kind nicht unter elterlicher Sorge steht.
Lies: § 1773 Abs. 1 BGB und § 1774 S. 1 BGB
Wichtige Anwendungsfälle für die Bestellung eines Vormundes sind:
- Bestellung eines Vormundes oder einer Vormundin im Zusammenhang mit einem Entzug der elterlichen Sorge: Wird einem Elternteil das Sorgerecht entzogen und gibt es keinen weiteren sorgeberechtigten Elternteil, steht das Kind nicht unter eltlicher Sorge. Es liegen also die Voraussetzungen des § 1773 Abs. 1 BGB vor. Das Gericht bestellt mit dem Beschluss über den Sorgerechtsentzug auch den Vormund.
- Bestellung eines Vormundes nach Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 1 BGB. Zum Beispiel wegen längeren Klinikaufenthaltes oder auch bei minderjähirgen unbegleiteten Ausländern.
- Bestellung eines Vormundes bei minderjährigen Eltern. Zwar haben minderjährige Eltern das Personenensorgerecht. Minderjährige Eltern sind jedoch nicht zur Vertretung des Kindes berechtigt ( § 1673 Abs. 2 S. 2 BGB). Gibt es neben dem minderjährigen Elternteil keinen weiteren sorgeberechtigten Elternteil (z.B. den volljährigen Vater des Kindes), ist wegen des fehlenden Vertretungsrechts ein Vormund zu bestellen.
Lies: § 1773 Abs. 1 2. HS BGB
- Bestellung eines Vormundes bei Vollwaisen.
Lies: § 1775 BGB
In der Regel soll für ein Kind nur ein einzelner Vormund bestellt werden. Ausnahme: Ehepaare können zu gemeinsamen Vormündern bestellt werden.