Wer Kinder in Kindertagespflege betreuen will, benötigt eine Erlaubnis. Für bestimmte Personengruppen (z.B. Verwandte) gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht.
Lies: § 43 Abs.1 SGB VIII
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet ist, wer sich durch seine Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnet und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt.
Lies: § 43 Abs.2 SGB VIII
Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.
Lies wegen der weiteren Einzelheiten: § 43 Abs.3 – 4 SGB VIII
Wer als Pflegeperson ein Kind über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnehmen will, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis.
Lies: § 44 Abs.1 SGB VIII
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht regelt § 44 Abs. 1 Satz ().
Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis, ist, dass das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gewährleistet ist. Außerdem regelt das Gesetz den Ausschluss von Personen, die wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und anderer Straftaten verurteilt worden sind.
Lies: § 44 Abs.2 SGB VIII und § 72a Abs.1 SGB VIII
Mit dem „Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG“ (Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 29 vom 09.06.2021) wurden die Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Familienpflege sowie Aufsichts- und Kontrollrechte gestärkt.
Lies: § 37b SGB VIII
Die Regelungen sind zum Teil den Neuregelungen und neuen Anforderungen im Bereich des Betriebserlaubnisrechts nachgebildet (§ 45 ff. SGB VIII).
Im Einzelnen gilt:
Die §§ 45 – 49 SGB VIII regeln die Aufsicht über Einrichtungen. Aufsicht bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sowohl vor Aufnahme des Betriebs als auch nach Erteilung der Genehmigung während des laufenden Betriebs einer Einrichtung eine Kontrolle durch die zuständigen Behörden erfolgt. Oberste Richtschnur der Kontrolle ist das Kindeswohl.
Der Betrieb einer Einrichtung unterliegt einer Erlaubnispflicht. Der Träger der Einrichtung hat die Erlaubnis einzuholen.
Lies: § 45 Abs.1 S.1 SGB VIII
Die Erlaubnispflicht setzt also nur ein, wenn der Leistungserbringer als Einrichtung qualifiziert werden kann. Ob eine erlaubnispflichtige Einrichtung vorliegt oder nicht, kann im Einzelfall unklar oder umstritten sein. Vor allem bei sogenannten familienähnlichen Betreuungsformen ist die Frage aufgeworfen, ob eine erlaubnispflichtige Einrichtung vorliegt oder „nur“ eine nach § 44 SGB VIII erlaubnispflichtige Vollzeitpflege. Ist der Leistungserbringer als Einrichtung einzuordnen, hat dies in folgender Hinsicht praktische Konsequenzen:
Hat eine Einrichtung mehrere Teile, die organisatorisch verbunden sind, so ist die Summe der Einrichtungsteile als Einrichtungsganzes anzusehen. Es bedarf in diesen Fällen nur einer Erlaubnis für sämtliche Einrichtungsteile. Es liegt in der Organisationshoheit und -freiheit der Einrichtungsträger, „zu bestimmen, wie und in welcher organisatorischen Form sie ihre Einrichtungen betreiben und das Wohl der Kinder und Jugendlichen in dieser Einrichtung gewährleisten möchten“.
Vgl.: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.08.2017, Aktenzeichen 5 C 1.16, Rn 11. ff.
Der Einrichtungsbegriff ist in § 45a SGB VIII definiert. Die Vorschrift wurde durch das „Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG“ (Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 29 vom 09.06.2021) eingefügt.
Lies: § 45a SGB VIII
Der erste Teil des Einrichtungsbegriffs (§ 45a Satz 1 SGB VIII: „…auf Dauer angelegte … förmliche Verbindung“ von Mitteln mit dem Zweck der „Betreuung oder Unterkunftsgewärung“ von „Kindern oder Jugendlichen …“) bereitet keine größeren Schwierigkeiten. Die Formulierung entspricht im Wesentlichen der langjährigen Begriffsbestimmung der Rechtsprechung.
Schwieriger ist der zweite Teil des Einrichtungsbegriffs (§ 45a Satz 2 und 3 SGB VIII). Hier geht es um die Abgrenzung von familienähnliche Wohnformen, die als Einrichtungen zu qualifizieren sind, gegenüber solchen famlienähnlichen Wohnformen, die als Pflegeverhältnisse einzustufen sind.
Der mit dem „Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG“ (Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 29 vom 09.06.2021) neu geschaffene Einrichtungsbegriff qualifiziert familienähnliche Betreuungsformen, bei denen
grundsätzlich nicht als Einrichtungen.
Lies: § 45a S.2 SGB VIII
Ist jedoch die familienähnliche Betreuungsform organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einheit eingebunden, wird sie als Einrichtung eingestuft.
Die Erlaubnis ist durch den Träger der Einrichtung einzuholen. Anders als bei den Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen – die immer pro Einrichtung zu vereinbaren sind – ist die Betriebserlaubnis trägerbezogen. Träger einer Einrichtung ist entweder eine Körperschaft (in der Regel: GmbH, Stiftung oder Verein) oder eine Einzelperson bzw. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Die Voraussetzungen für die Erteilung sind in § 45 Absatz 2 SGB VIII geregelt.
Lies: § 45 Abs.2 SGB VIII
Danach gilt:
Der Einrichtungsträger muss zuverlässig sein. Zuverlässigkeit ist ein Rechtsbegriff aus dem Bereich des Gewerberechts. Der Begriff der Zuverlässigkeit wird in § 45 Abs.2 S.3 SGB VIII konkretisiert. Die Konkretisierung erfolgt über die Beschreibung von Negativkriterien, die die Zuverlässigkeit ausschließen.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger danach nicht, wenn er
Die Formulierung „insbesondere“ macht deutlich, dass es sich bei der Liste von Negativkriterien lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Es können also auch andere Kriterien die Unzuverlässigkeit begründen. So zum Beispiel die wiederholte Nicheinhaltung anderer behördlicher Auflagen, eine prekäre wirtschaftliche Lage, etc.
Die Räumlichkeiten müssen so ausgestaltet sein, dass sie die Betreuung von Kindern und Jugendlichen gewährleisten. Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die des Bauordnungsrechtes und des Brandschutzes müssen eingehalten werden. Die Anforderungen an die Räumlichkeiten sind einzelfallbezogen anhand der aus der Konzeption resultierenden Anforderungen zu bewerten.
Die fachlichen Voraussetzungen beziehen sich auf die Umsetzung der Konzeption. Im Rahmen dieses Tatbestandsmerkmals ist zu prüfen, ob die Ziele der Konzeption und des wirksamen Kindesschutezs gewährleistet werden. Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung gibt.
Lies: § 45 Abs.3 Nr.1 SGB VIII
Der Einrichtungsträger muss darlegen, dass er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Einrichtungsbetrieb erfüllt. Neben ausreichenden finanziellen Mitteln gehört dazu auch der Nachweis einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung.
Die Einhaltung der personllen Veraussetzungen wird von den zuständigen Behörden oft als Verpflichtung zur Einhaltung des Fachkräftegebots verstanden und gefordert. In der Regel wird eine formale Qualifizierung im Bereich der Betreuungskräfte als Erzieherinnen oder Erzieher bzw. als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge oder gleichwertiger Abschlüsse gefordert.
Dieser Forderung nach Einhaltung eines generellen Fachkräftegebots ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Nachdruck entgegengetreten. Ein allgemeines Fachkräftegebot gebe es in der Kinder- und Jugendhilfe nicht. Es sei vielmehr umgekehrt zu begründen, weshalb im konkreten Einzelfall ausnahmsweise gerade der Einsatz ausgebildeter Fachkräfte unabdingbar ist.
Vgl.: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.02.2017, Aktenzeichen 12 CE 17.71
Der Träger muss sicherstellen, dass die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden.
Der Träger muss ein Gewaltungsschutzkonzept vorlegen und die Möglichkeit zur Beschwerde auch außerhalb der Einrichtung gewährleisten.
Zudem muss der Träger alle weiteren gesetzlichen Vorgaben einhalten.
Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen erteilt werden.
Lies: § 45 Abs.4 SGB VIII
Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
Relevant sind vor allem:
Das Vorgehen bei Mängeln ist in § 45 Abs.6 und 7 SGB VIII geregelt. Es sieht ein abgestuftes Verfahren vor, das mit einer Beratung beginnt, der Aufsichtsbehörde den Erlass von Auflagen und auch die Aufhebung der Erlaubnis ermöglicht.
Werden Mängel festgestellt, ist der Träger zunächst zu beraten. Ziel der Beratung ist die Mängelbeseitigung.
Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger Auflagen zur Mängelbeseitigung gemacht werden.
Ist das Wohl der Kinder in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, muss die Erlaubnis aufgehoben werden.
Die Erlaubnis kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen. Der Träger ist also gehalten, die Erteilungsvoraussetzungen dauerhaft einzuhalten. Ansonsten riskiert er seine Betriebserlaubnis. Die Aufhebung der Erlaubnis ist im Falle der Nicheinhaltung der Erteilungsvoraussetzunge nicht zwingend. Sie steht im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Ermessensleitender Gesichtspunkt ist vor allem das Kindswohl. Das Kindswohl kann im Einzelfall trotz Nichteinhaltung einzelner Erteilungsvoraussetzungen gerade für den Weiterbetrieb der Einrichtung sprechen. Insofern verbieten sich schematische Lösungen.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
Lies: § 45 Abs.7 S.4 SGB VIII
Einrichtungsträger können gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsrecht einleiten.
Lies: § 80 Abs.5 S.1 VwGO
Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen.
Lies: § 46 SGB VIII
Einrichtungsträger sind verpflichtet
die das Wohl der betreuten Kinder und Jugendlichen beeinträchtigen können, zu melden.
Diese Vorschrift führt in der Praxis immer wieder zu Problemen, weil Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Einrichtungen nicht klar ist, was sie genau und unter welchen Voraussetzungen an die Landesjugendämter melden sollen.
Durch die Meldepflicht sollen die Aufsichtsbehörden – also die Landesjugendämter – in die Lage verstetzt werden,
Verstöße gegen die Meldepflicht führen zu Aufsichtsmaßnahmen der Landesjugendämter. Mit der Reform des SGB VIII hat die Meldepflicht noch an Bedeutung und Wichtigkeit gewonnen. Denn eine wiederholte und nachhaltige Nichteinhaltung von Meldepflichten kann die Zuverlässigkeit eines Trägers in Frage stellen kann. Einem Träger der als unzuverlässig eingestuft wird, droht sogar der Entzug der Betriebserlaubnis.
Die strikte Einhaltung von Meldepflichten durch Einrichtungsmitarbeiter ist daher oberstes Gebot.
Meldepflichten wird zum Teil deshalb nicht nachgekommen, weil die gesetzliche Regelung Spielraum zur Interpretation lässt. Wann nämlich „Ereignisse und Entwicklungen (…) geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen“, klärt das Gesetz nicht.
Für Eirichtungsträger ist es deshalb ratsam, sich an anerkannten Standards zur Meldung besonderer Vorkomnisse zu orientiern. Zu diesen Standards gehören unter anderem die Handlungsleitlinien der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ). Diese sollten dringend beachtet werden.
In der Meldung sind Angaben insbesondere zu folgenden Punkten zu machen:
Fehlverhalten von Mitarbeitenden
Gefährdung oder Schädigung durch Klienten
Feuer, Hochwasser, etc.
Schwere Unfälle oder Erkrankungen von Kindern oder Jugendlichen
Entwicklungen im Zusammenhang mit struktuellen Rahmenbedingungen
Sonstiges