Florian Gerlach

Seminare zum „Recht der Sozialen Arbeit“

Evangelische Hochschule Bochum

Ergänzungspflegschaft

Eine Pflegschaft wird eingerichtet, wenn die Eltern oder der Vormund in bestimmten Angelegenheiten verhindert sind, das Sorgerecht auszuüben. Anders als der Vormund oder die Vormundin, schlüpft also der Ergänzungspfleger oder die Ergänzungspflegerin nicht vollständig in die Rolle der Eltern. Vielmehr ergänzt die Pflegschaft die elterliche Sorge. Insofern wird treffend von Ergänzungspflegschaft gesprochen.

> Lies: § 1809 BGB

Die Vorschriften über die Vormundschaft finden auf die Pflegschaft entsprechende Anwendung.

> Lies: § 1813 BGB