Sorgerecht kann man nur haben, wenn man „Elternteil“, also Mutter oder Vater des Kindes ist. Weil die Mutterschaft eines Kindes immer feststeht, die Mutter also immer ein Elternteil des Kindes ist, hat die Mutter immer die Elterliche Sorge für das Kind.
Beim Vater des Kindes dagegen sieht es anders aus. Sorgerecht kann der Vater eines Kindes zunächst nur dann haben, wenn er auch der rechtliche Vater ist. Ob ein Mann der rechtliche Vater ist, richtet sich nach den Regeln des Abstammungsrechts, die bereits besprochen wurden. Zur Erinnerung: Vater eines Kindes ist nach diesen Regenl der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder die Vaterschaft für das Kind anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Lies: § 1592 BGB
Verheiratete Eltern haben automatisch gemeinsames Sorgerecht.
Wird ein Kind in eine Ehe geboren – oder kurz gesprochen: bekommen Eheleute ein Kind, sind beide die Eltern im Sinne des Abstammungsrechts. In diesem Fall (Kind wird in die Ehe geboren) gilt: Beide Eltern haben auch das gemeinsame Sorgerecht.
Lies: § 1626 BGB
Unverheiratete Eltern müssen sich einigen oder die gemeinsame Sorge bei Gericht beantragen.
Wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind, kommt es nicht automatisch zu einem gemeinsamen Sorgerecht. Die Eltern oder ein Elternteil müssen vielmehr aktiv werden, wenn sie ein gemeinsames Sorgerecht herbeiführen wollen. Tun sie nichts, hat nur die Mutter die elterliche Sorge. Die rechtliche Vaterschaft allein reicht für ein Sorgerecht des Vaters in diesen Fällen also nicht aus.
Lies: § 1626a BGB
Es gibt bei unverheirateten Eltern zwei Varianten, um zu gemeinsamer Sorge zu kommen:
Die Eltern sind sich einig und geben eine sogenante „gemeinsame Sorgeerklärung“ ab. Die gemeinsame Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Das Jugendamt am Wohnort führt diese Beurkundungen kostenlos durch.
Die Eltern sind sich nicht über das gemeinsame Sorgerecht einig. Dann kann ein Elternteil das gemeinsame Sorgerecht unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge bei Gericht „erzwingen“. Einzige Voraussetzung ist, dass die gemeinsame Sorge „dem Kindswohl nicht widerspricht“. Wenn solche Gründe vom anderen Elternteil nicht glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen werden und auch sonst solche Gründe nicht vorliegen, geht das Gericht davon aus, dass die gemeinsame Sorge dem Kindswohl entspricht. Es überträgt dann beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht.
Der andere Elternteil kann das gemeinsame Sorgerecht nur verhindern, wenn er triftige Gründe vorbringt, die aus der Sicht des Kindes gegen eine gemeinsame Sorge sprechen. Es reicht nicht aus, wenn der eine mit dem anderen Elternteil nichts mehr zu tun haben will.
Die Gerichte entscheiden in der Regel für das gemeinsame Sorgerecht. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Eltern am Besten entspricht.
Beispiel:
Ist ein Mann durch Vaterschaftsanerkennung Vater des Kindes geworden, hat er in der Regel auch die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu bekommen.
Die gemeinsame Sorgeerklärung muss persönlich abgegeben werden (§ 1626c BGB). Man kann sich bei Abgabe der Erklkärung also nicht durch eine andere Person (z.B. einen Rechtsanwalt) vertreten lassen. Sie muss außerdem öffentlich beurkundet werden (§ 1626d BGB). Die öffentliche Beurkundung kann kostenlos im Jugendamt (§ 59 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII) oder kostenpflichtig beim Notar erfolgen.
Podcast: Inhaber der elterlichen Sorge