Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Lies: § 1591 BGB.
Dass der Gesetzgeber diese Regelung überhaupt trifft, mag verwundern, erscheint dies doch offensichtlich. Ihre Berechtigung hat sie aber in Fällen der Leihmutterschaft. Der Gesetzgeber regelt, dass nicht etwa die genetische Mutter, sondern die Leihmutter im Rechtssinne als Mutter gilt. Da Leihmutterschaft in Deutschland verboten ist, ist diese Vorschrift von geringer praktischer Relevanz.
Von größerer Relevanz ist die Frage der Vaterschaft.
Im Rechtssinne ist Vater eines Kindes nach § 1592 BGB der Mann,
Ein Mann kann nur auf Grundlage einer dieser drei Möglichkeiten Vater werden.
Wer Vater geworden ist, hat noch nicht automatisch das Sorgerecht für das Kind. Ein “automatisches” Sorgerecht gibt es nur, wenn das Kind in eine Ehe hinein geboren wird. Wenn man also bei der Geburt verheiratet ist. Dann wird der Ehemann nicht nur automatisch Vater, er bekommt auch automatisch das Sorgerecht.
Anders ist das aber, wenn der Mann durch Anerkennung oder durch gerichtliche Feststellung Vater geworden ist. Das Sorgerecht kommt in diesen Fällen nicht automatisch zustande. Vielmehr gibt es ein gemeinsames Sorgerecht nur dann, wenn eine Sorgeerklärung abgegeben wird oder wenn ein Gericht die gemeinsame Sorge anordnet. Einzelheiten klären wir in einer gesonderten Lektion.