Florian Gerlach

Seminare zum „Recht der Sozialen Arbeit“

Evangelische Hochschule Bochum

Copy of Personen und ihre Vertreter

Personen

Personen sind Träger von Rechten und Pflichten. Personen können mit den auf Rechten gründenden Ansprüchen von anderen etwas Verlagen (vgl. § 194 BGB). Im Recht stehen sich also immer Personen in der Weise gegenüber, dass die eine Person als Inhaber eines Anspruches („Anspruchsinhaber“) von einem anderen etwas verlangen kann.

Personen stehen sich im Recht in der Regel als Inhaber eines bestimmten, z.b. im BGB oder auch im Sozialrecht geregtelten Anspruches gegenüber.

Bezeichnung der Personen

Wird juristisch über den Anspruch der einen Person gegenüber der anderen Person gesprochen, so werden die Personen in der Regel in abhängigkeit vom Inhalt des Anspruchs und ihrer Rolle im Gegenüber der Parteien bezeichnet (Käufer – Verkäufer, Mieter – Vermieter, Dienstnehmer – Dienstgeber, etc.).

Personen im Verfahren

Wollen Personen ihre Rechte geltend machen oder wollen sie sich als Verpflichtete gegen die Inpflichtnahme wehren, so verpflichtet das Gesetz sie auf die Einhaltung förmlicher Verfahren. Im Zivilrecht erfolgt die Geltendmachung von Recht bzw. die Abwehr von Pflichten vor den Zivilgerichten. Im öffentlichen Recht – als im Verhältnis zwischen Staat und Bürger – geschieht dies im ersten Schritt bei Behörden und im weiteren Schritt ebenfalls bei Gerichten.

Sobald die Personen in ein solches fömliches Verfahren eintreten, werden sie nicht mehr als Personen und auch nicht mehr in ihrer Rolle als Käufer und Verkäufer, Mieter und Vermieter, Dienstnehmer und Dienstgeber, etc., sondern als Parteien bezeichnet. Die Parteien werden sodann in Abhängigkeit vom Verfahrensstand und von ihrer jeweiligen Rolle im Verfahren bezeichnet. Die Bezeichung erfolgt in der gegenderten Form. Wenn die antragstellende Partei zum Beispiel eine GmbH ist, heißt sie: „Antragstellerin“.

Beispiele:

aktivpassiv
AntragstellerAntragsgegner
WiderspruchsführerWiderspruchsbehörde
KlägerBeklagter
BerufungsklägerBerufungsbeklagter

In den vorgenanten Beispiel würde man deshalb formulieren:

Parteien des Widerspruchsverfahens sind der Widerspruchsführer und die Widerspruchsbehörde.

Parteien des Klageverfahrens sind der Kläger und der Beklagte.

Natürliche Person

Eine natürliche Person ist ein Mensch. Dieser Mensch kann Rechte haben. Diese Eigenschaft Rechte haben zu können, bezeichnet man als „Rechtsfähigkeit“. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt (vgl. § 1 BGB).

Juristische Person

Juristische Personen sind keine Menschen. Sie sind „rechtliche Hüllen“, die – wie natürliche Personen – Träger von Rechten und Pflichten sind können.

Gesetzliche Vertreter

Von der Frage, ob eine Person Rechte habe kann, ist die Frage zu unterscheiden, ober sie diese Rechte auch eigenständig wahrnehmen und durchsetzen kann.

Natürliche Personen können ihre Rechte grundsätzlich eigenständig wahrnehmen. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen:

  • Kinder, die noch nicht 18 sind, können ihre Rechte grundsätzlich nicht eigenständig wahrennehmen (§§ 104 ff., 1629 BGB). Sie handeln durch Vertreter (in der Regel ihre Eltern). Von diesem Prinzip gibt es Ausnahmen. Eine wichtige Rückausnahme findet sich im Sozialrecht: Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben – also 15 – 17 Jahre als sind -, können Sozialleistungen selbständig beantragen und entgegennehmen. Machen Kinder von diesem Recht Gebrauch, muss der Sozialleistungsträger den gesetzlichen Vertreter, in der Regel also die Eltern, hiervon unterrichten. Der gesetzliche Vertreter kann das Selbstvertretungsrecht wieder einschränken, vgl. § 36 SGB I. Machen Kinder vom Selbstvertretungsrecht Gebrauch,
  • Volljährge, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen können und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer)

Gewillkürte Vertreter

Jede Person – egal ob natürliche oder juristische – kann einen sogenannten gewillkürten Vertreter haben.

Der wichtigste Anwendungsfall sind Rechtsanwälte. Aber auch sonst gibt es im Rechtsverkehr die Möglichkeit, sich durch auf der Grundlage einer Vollmacht durch Dritte vertreten zu lassen. Zum Beispiel kann sich ein Steuerschuldner bei Finanzamt durch seinen Steuerberater oder Bauherr bei der Baubehörde durch seinen Architekten vertreten lassen. Die Vertretung im Rechtsverkher ist aufgrund des Rechsdienstleistungsgesetzes (RDG) grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehalten.

Die Vertretungsverhältnisse im Einzelnen

Natürliche Personen

AltersgruppeSelbstvertretungEltern oder ElternteilVormundErgänzungspflegerBetreuer
U 18XXX
Ü18XX

Im Sozialrecht gilt § 36 SGB I. Minderjährige, die zwischen 15 und 17-Jahren alt sind, können Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Die Eltern haben ein „Vetorecht“.

AltersgruppeSelbstvertretungEltern oder ElternteilVormundErgänzungspflegerBetreuer
15 – 17XXXXX