Wenn Eltern geschäftsunfähig sind, ruht ihre elterliche Sorge.
Lies: § 1673 Abs. 1 BGB
Wer geschäftsunfähig ist, steht im allgemeinen Teil des BGB.
Lies: § 104 BGB
Dort werden Kinder unter 7 Jahren und Personen, die psychisch erkrankt sind, genannt. Wenn es um das Sorgerecht minderjähriger Eltern geht, kann natürlich nur die Gruppe der Personen gemeint sein, deren freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist. Denn Eltern unter 7 gibt es nicht. § 1673 Abs. 1 BGB bezieht sich vor allem auf geschäftsunfähige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder auch um Menschen mit Behinderungen. Deren elterliche Sorge ruht. Werden sie wieder geschäftsfähig, zum Beispiel weil die psychische Erkrankung geheilt ist, endet das Ruhen der elterlichen Sorge. Der Elternteil bekommt sein Sorgerecht automatisch zurück und zwar ohne, dass ein Gericht darüber eintscheiden muss.
Während der Zeit des Ruhens bekommt das Kind einen Vormund.
Lies: § 1773 Abs. 1 BGB
Dieser nimmt das Sorgerecht während der Zeit des Ruhens anstelle des geschäftsunfähigen Elternteils wahr.
Lies: § 1789 Abs. 1 BGB