Wenn ein Elternteil seine elterliche Sorge faktisch nicht ausüben kann, ordnet das Familiengericht das Ruhen der elterlichen Sorge an.
Lies: § 1674 Abs. 1 BGB
Anders als bei minderjährigen Eltern, wo das Vertretungsrecht und die Vermögenssorge automatisch ruhen, ist im Falle des fatkischen Hindernisses also eine Entscheidung des Familiengerichtes erforderlich.
Die Anordnung des Ruhens wird wieder aufgehoben, sobald das Hindernis zur Ausübung der elterlichen Sorge entfällt.
Beispiele:
Inhaftierung der Eltern oder auch längere Auslandsaufenthalte, ohne Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Kind.
Gibt es eine weiteren sorgeberechtigten Elternteil, übt dieser für die Zeit des Ruhens das Sorgerecht allein aus. Andernfalls bestellt das Familiengericht für die Zeit des Ruhens einen Vormund.