Leben Kinder bei Pflegeeltern oder in Jugendhilfeeinrichtungen, stellt sich die Frage, wer in welchen Angelegenheiten Entscheidungen für das Kind treffen kann und muss. Auch ist klärungsbedürftig, wer welche Erklärungen für das Kind abgeben darf. Darf die Pflegeperson z.B. ohne Wissen der sorgeberechtigten Eltern in der Schule ein Lehrergespräch führen? Darf die Pflegeperson in eine Operation einwilligen? Dürfen die Betreuungskräfte in der Einrichtung das Kind ohne Einwilligung der Eltern auf eine Freizeit fahren lassen.
Das Gesetz löst diese Frage so, dass es danach unterscheidet, wie bedeutsam die Angelegenheit im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Kindes ist. Bei bedeutsamen Angelegenheiten, die schwer abänderbar sind und die Auswirkungen auf die weitere Entwicklung des Kindes haben, brauchen die Pflegeeltern stets eine Entscheidung der sorgeberechtigten Person. Solche Angelegenheite heißen „Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung“.
Handelt es sich dagegen um Angelegenheiten, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die weitere Entwicklung des Kindes haben, spricht man von Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Lies: § 1688 Abs. 1 BGB
Beispiel: Bewerten wir die oben genannten Beispiele im Hinblick auf diese Kriterien, so ergibt sich, dass das Führen von Lehrergesprächen und wohl auch die Einwilligung in eine Freizeit zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens gehört. Die Einwilligung in eine Operation ist dagegen einen Entscheidung von erheblicher Bedeutung.
Wer einwilligen muss, hängt von der sorgerechtlichen Grundkonstellation ab. Sind die Eltern oder ist ein Elternteil alleinsorgeberechtigt, müssen diese bzw. dieser zustimmen. Ist ein Vormund besellt, muss dieser zustimmen. Ist ein Ergänzungspfleger bestellt und ist der diesem übertragene Teilbereich betroffen, so muss dieser entscheiden; das könnten zum Beispiel der Fall sein, wenn einem Pfleger das Recht zur Entscheidung in Gesundheitsfragen übertragen ist.