Frauen haben die Möglichkeit, ihr Kind vertraulich, das heißt ohne Preisgabe ihrer Identität zu gebären.
Wird ein Kind vertraulich geboren, ruht die elterliche Sorge der Mutter. Die Mutter kann das Sorgerecht erhalten, wenn sie ihre Anonymität aufgibt und gegenüber dem Familiengericht die erforderlichen Angaben zum Vornamen und Namen des Kindes, zum Geburtsort, zum Geburtstag, zur Geburtszeit sowie zum Geschlecht des Kindes macht.
Lies: § 1674a Abs. 1 BGB
Solange die Mutter unbekannt ist, wird das Sorgerecht einem Vormund übertragen.
Ein vertraulich geborenes Kind kann auch von anderen adoptiert werden. Grundsätzlich ist kann ein Kind nur mit der Einwilligung der Eltern adoptiert werden. Nach erfolgter Adoption haben die Adoptiveltern das Sorgerecht.
Lies: § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB
Bei Kindern, die vertraulich geboren wurden, gilt eine Sonderregelung: Die Einwilligung ist nicht erforderlich, der Aufenthalt der Mutter dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter gilt solange als dauernd unbekannt, wie sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.
Lies: § 1747 Abs. 4 BGB