Minderjährige Eltern haben nur einen Teil des Sorgerechts. Sie haben das Recht, die Personensorge auszuüben. Die Vermögenssorge haben sie aber nicht. Auch zur Vertretung des Kindes sind minderjährige Eltern nicht berechtigt.
Lies: § 1673 Abs. 2 BGB
Der fehlende Teil des Sorgerechts muss daher durch eine andere Person als den minderjährigen Elternteil wahrgenommen werden. Es gibt zwei Möglichkeiten:
Entweder füllt der volljährige und sorgeberechtigte Elternteil diese Lücke oder das Kind erhält neben dem minderjährigen Elternteil einen Vormund. Denn einen Vormund erhält ein Kind, wenn die Eltern nicht berechtigt sind, das Kind zu vertreten. Dies ergibt sich aus § 1673 Abs. 2 BGB („… zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt.“).
Lies: § 1773 Abs. 1 BGB
Die Personensorge steht dem minderjährigen Elternteil neben dem Vormund zu. Wenn der minderjähirge Elternteil sich mit dem Vormund in einer bestimmten Angelegenheit nicht einigen kann, geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor und er kann bestimmen.
Beispiel:
Will der minderjährige Elternteil eine bestimmte Impfung nicht durchführen, weil aus seiner Sicht der Nutzen der Impfung nicht ausreichend belegt ist, setzt er sich mit seinem Willen gegenüber dem Vormund durch.
Wenn es statt des Vormundes einen erwachsenen sorgeberechtigten Elternteil gibt, gelten die Regeln, die für alle Eltern gelten: Sie müssen sich einigen. Können sie sich nicht einigen, gilt § 1628 BGB, wonach das Gericht einem Elternteil die Entscheidung übertragen kann (siehe oben).
Podcast: Sorgerecht bei minderjährigen Eltern, tatsächlichem Hindernis und Meinungsverschiedenheiten der Eltern