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Bei einem Jugendamt wird ein Antrag auf Teilhabeleistungen (z.B. eine Assistenz für den Besuch einer Kita) gestellt. Wie lange hat das Jugendamt nun Zeit, seine Zuständigkeit zu prüfen?
Welche Klassifikationssysteme sind im Rahmen der Entscheidung nach § 35a SGB VIII relevant?
Klient K berichtet Verfahrenslotsin V, dass er beim Träger der Eingliederungshilfe einen Antrag auf ein Hörgerät (medizinische Rehabilitation) und auf eine Schulbegleitung (Teilhabe an Bildung) gestellt hat. Der Träger habe ihn anschließend schriftlich Informiert, dass er nach eingehender Prüfung den Antrag an die gesetzliche Krankenkasse weitergeleitet hat. Durfte der Träger der Eingliederungshilfe den Antrag weiterleiten? Sie dürfen unterstellen, dass bei K eine körperliche Behinderung vorliegt und dass die Krankenkasse für die medizinische Rehaleistung (Hörgerät) sachlich zuständig ist.
Eine Weiterleitung wäre nur möglich, wenn der Träger der Eingliederungshilfe für keine der beantragten Leistungen zuständig wäre. Er ist hier aber für die Schulbegleitung zuständig. Vgl. § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX („… insgesamt nicht zuständig …“)