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Bis zur Einführung der inklusiven Lösung sind die Eingliederungshilfesysteme für junge Menschen zwischen dem SGB VIII und dem SGB IX aufgeteilt. Welche Norm regelt die Aufteilung zwischen den Leistungssystemen bzw. das Vorrang-/Nachrang-Verhältnis?
Kann der Anspruch auf Leistungen für ein seelisch behindertes Kind auch gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe durchgesetzt werden?
Der stark schwerhörige 7-jährige Lukas ist Asperger Autist. Asperger Autismus ist als seelische Störung eingestuft. Er benötigt aufgrund seines Asperger Autismus eine Assistenz für die Begleitung in der Schule (Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, Träger der öffentlichen Jugendhilfe). Außerdem benötigt er aufgrund von Schwerhörigkeit für die Teilnahme am Unterricht eine drahtlose Übertragungsanlage (Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX). Wer ist zuständig?