Personen sind Träger von Rechten und Pflichten. Personen können mit den auf Rechten gründenden Ansprüchen von anderen etwas Verlagen (vgl. § 194 BGB). Im Recht stehen sich also immer Personen in der Weise gegenüber, dass die eine Person als Inhaber eines Anspruches („Anspruchsinhaber“) von einem anderen etwas verlangen kann.
Personen stehen sich im Recht in der Regel als Inhaber eines bestimmten, z.b. im BGB oder auch im Sozialrecht geregtelten Anspruches gegenüber.
Wird juristisch über den Anspruch der einen Person gegenüber der anderen Person gesprochen, so werden die Personen in der Regel in abhängigkeit vom Inhalt des Anspruchs und ihrer Rolle im Gegenüber der Parteien bezeichnet (Käufer – Verkäufer, Mieter – Vermieter, Dienstnehmer – Dienstgeber, etc.).
Wollen Personen ihre Rechte geltend machen oder wollen sie sich als Verpflichtete gegen die Inpflichtnahme wehren, so verpflichtet das Gesetz sie auf die Einhaltung förmlicher Verfahren. Im Zivilrecht erfolgt die Geltendmachung von Recht bzw. die Abwehr von Pflichten vor den Zivilgerichten. Im öffentlichen Recht – als im Verhältnis zwischen Staat und Bürger – geschieht dies im ersten Schritt bei Behörden und im weiteren Schritt ebenfalls bei Gerichten.
Sobald die Personen in ein solches fömliches Verfahren eintreten, werden sie nicht mehr als Personen und auch nicht mehr in ihrer Rolle als Käufer und Verkäufer, Mieter und Vermieter, Dienstnehmer und Dienstgeber, etc., sondern als Parteien bezeichnet. Die Parteien werden sodann in Abhängigkeit vom Verfahrensstand und von ihrer jeweiligen Rolle im Verfahren bezeichnet. Die Bezeichung erfolgt in der gegenderten Form. Wenn die antragstellende Partei zum Beispiel eine GmbH ist, heißt sie: „Antragstellerin“.
Beispiele:
aktiv | passiv |
---|---|
Antragsteller | Antragsgegner |
Widerspruchsführer | Widerspruchsbehörde |
Kläger | Beklagter |
Berufungskläger | Berufungsbeklagter |
In den vorgenanten Beispiel würde man deshalb formulieren:
Parteien des Widerspruchsverfahens sind der Widerspruchsführer und die Widerspruchsbehörde.
Parteien des Klageverfahrens sind der Kläger und der Beklagte.
Eine natürliche Person ist ein Mensch. Dieser Mensch kann Rechte haben. Diese Eigenschaft Rechte haben zu können, bezeichnet man als „Rechtsfähigkeit“. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt (vgl. § 1 BGB).
Juristische Personen sind keine Menschen. Sie sind „rechtliche Hüllen“, die – wie natürliche Personen – Träger von Rechten und Pflichten sind können.
Von der Frage, ob eine Person Rechte habe kann, ist die Frage zu unterscheiden, ober sie diese Rechte auch eigenständig wahrnehmen und durchsetzen kann.
Natürliche Personen können ihre Rechte grundsätzlich eigenständig wahrnehmen. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen:
Jede Person – egal ob natürliche oder juristische – kann einen sogenannten gewillkürten Vertreter haben.
Der wichtigste Anwendungsfall sind Rechtsanwälte. Aber auch sonst gibt es im Rechtsverkehr die Möglichkeit, sich durch auf der Grundlage einer Vollmacht durch Dritte vertreten zu lassen. Zum Beispiel kann sich ein Steuerschuldner bei Finanzamt durch seinen Steuerberater oder Bauherr bei der Baubehörde durch seinen Architekten vertreten lassen. Die Vertretung im Rechtsverkher ist aufgrund des Rechsdienstleistungsgesetzes (RDG) grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehalten.
Altersgruppe | Selbstvertretung | Eltern oder Elternteil | Vormund | Ergänzungspfleger | Betreuer |
---|---|---|---|---|---|
U 18 | X | X | X | ||
Ü18 | X | X |
Im Sozialrecht gilt § 36 SGB I. Minderjährige, die zwischen 15 und 17-Jahren alt sind, können Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Die Eltern haben ein „Vetorecht“.
Altersgruppe | Selbstvertretung | Eltern oder Elternteil | Vormund | Ergänzungspfleger | Betreuer |
---|---|---|---|---|---|
15 – 17 | X | X | X | X | X |