Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Lesen Sie: § 90 Abs. 4 SGB IX
Leistungen zur Teilhabe an Bildung als Leistungen der Eingliederunshilfe sind:
Lesen Sie: § 112 Abs. 1 S. 1 SGB IX
Als Leistung der Eingliederungshilfe soll sie dazu beitragen, dem Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Lesen Sie: § 90 Abs. 1 SGB IX
Alle Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind an dieser Zielsetzung zu messen. Sie bildet den Maßstab dafür, auf welche Leistungen in welchem Umfang ein Anspruch besteht. Erst wenn der Zweck der Teilhabe Bildung erfüllt ist, ist der Bedarf gedeckt. Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung findet jedoch zugleich auch seine Grenze in diesem Zweck. Ist eine bestimmte Leistung entweder nicht geeignet oder nicht (mehr) erforderlich, so besteht auch kein Anspruch.
Die Vorschrift regelt die Leistungen zur Teilhabe an Bildung abschließend. Es wird verschieden beurteilt, ob ausnahmsweise auch Leistungen außerhalb des Katalogs gewährt werden. Dies entspricht nicht dem eindeutigen Wortlaut.
Tipp: Ist die Übernahme einer Leistung außerhalb der Eingliederugshilfe im Einzelfall unerlässlich, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erfüllen, so sollte dennoch ein Antrag an den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bzw. der Jugendhilfe gestellt werden. Der Antrag kann gestützt werden auf
- die Ziele der Eingliederungshilfe gem. § 104 SGB IX(Besonderheit des Einzelfalls)
- das gesetzgeberische Ziel der nachhaltigen Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben und
- die Grundsätze der Art. 16 und 27 der UN-Behindertenrechtskonvention.
Im Folgenden ist dargestellt, welche Leistungen als Hilfen zu einer Schulbildung und welche als Hilfen zu einer Berufsbildung gewährt werden können.
Leistungen zu einer Schulbildung dienen dazu, einem Menschen mit Behinderung den von ihm gewünschten Schulbesuch trotz seiner behinderungsbedingten Einschränkungen zu ermöglichen.
Hilfen zu einer Schulbildung umfassen:
Leistungen zu einer Schulbildung sollen Menschen mit Behinderung trotz vorhandener behinderungsbedingter Einschränkungen zum Besuch einer Schule befähigen und ihnen helfen, eine Schulbildung zu durchlaufen.
Im Folgenden werden die im Gesetz genannten Hilfen zu einer Schulbildung näher erläutert.
1. Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagesangebote
Leistungsberechtigte erhalten Leistungen zum Besuch schulischer Ganztagesangebote in der offenen Form.
Lesen Sie: § 112 Abs. 1 S. 2 SGB IX
Unterstützt werden nur diejenigen Angebote, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden.
Mit Angeboten in der offenen Form sind freiwillige Angebote gemeint. Nur sie kommen als Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht. Im Gegensatz dazu sind gebundene Ganztagesangebote verpflichtend und daher vom Schulträger zu erbringen.
Tipp: Leistungen zum Besuch schulischer Ganztagesangebote können nicht nur Leistungen zur Teilhabe an Bildung darstellen. Sie können auch als Leistungen zur Sozialen Teilhabe zu qualifizieren sein. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Zweck der Leistung. Nur wenn die Leistung dazu dient, die pädagogische Arbeit zu unterstützen oder zu gewährleisten, stellt sie eine Leistung zur Teilhabe an Bildung dar.
2. Heilpädagogische Maßnahmen
Zu den Leistungen zu einer Schulbildung gehören auch heilpädagogische Maßnahmen.
Lesen Sie: § 112 Abs. 1 S. 3 SGB IX
Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung und zur Entfaltung der Persönlichkeit beitragen. Als Hilfen zur Schulbildung werden sie immer dann erbracht, wenn der Leistungsberechtigte zur gleichberechtigten Teilhabe an Bildung auf sie angewiesen ist. Die Maßnahme muss erforderlich und geeignet sein, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.
3. Sonstige Maßnahmen
Als sonstige Maßnahmen kommen zum Beispiel in Betracht:
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Maßgeblich für die Frage, ob eine Leistung eine Leistung zur Schulbildung ist oder etwa als Leistung der sozialen Teilhabe einzustufen ist, ist stets der Zweck der fraglichen Maßnahme. Steht die gleichberechtigte Teilhabe an Bildungsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit der Teilhabe an pädagogischen Angeboten im Vordergrund, so handelt es sich um eine Leistung zur Teilhabe an Bildung.
4. Gegenstände und Hilfsmittel
Die Hilfen umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind.
Lesen Sie: § 112 Abs. 1 S. 5 SGB IX
Hilfsmittel sind Gegenstände mit einer bestimmten Funktion, die dazu dienen, behinderungsbedingte Einschränkungen von Menschen auszugleichen.
Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass die leistungsberechtigte Person das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der leistungsberechtigten Person notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.
Als Leistungen der Eingliederungshilfe werden Leistungen zur Schulbildung bei einer wesentlichen (drohenden) körperlichen, geistigen oder Mehrfach-Behinderung und bei einer (drohenden) seelischen Behinderung gewährt.
Lesen Sie: § 99 Abs. 1 SGB IX
Menschen mit einer nicht wesentlichen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.
Lesen Sie: § 99 Abs. 3 SGB IX
Die Leistungen zur Schulbildung müssen geeignet und erforderlich sein, der leistungsberechtigten Person die Teilhabe an Bildung zu erleichtern oder zu ermöglichen.
Die Leistungen werden in der Regel als Geldleistungen erbracht. Als Leistung der Eingliederungshilfe werden die Leistungen vom zuständigen Träger der Eingliederungshilfe beziehungsweise der Jugendhilfe erbracht.
Aufgrund der Subsidiarität der Eingliederungshilfe können vorrangig andere Leistungsträger zuständig sein. Für Leistungen im schulischen Bereich sind grundsätzlich die Schulträger zuständig, wenn sie den „Kernbereich der schulischen Ausbildung“ betreffen.
Vgl.: BSG (8. Senat), Urteil vom 21.09.2017 – B 8 SO 24/15 R.
Was genau zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit gehört und was nicht, ist im Einzelnen offen. Jedenfalls die Bereitstellung von schulischen Bildungsangeboten selbst sowie die Unterrichtsgestaltung, Notenvergabe und ähnliches werden zum schulischen Kernbereich zu zählen sein.
Auch andere Leistungsträger können vorrangig zuständig sein, etwa die Krankenkasse für Hilfen zur Schulbildung, wenn die Leistungen der Herstellung der allgemeinen Schulfähigkeit dienen (§ 33 SGB V).
Tipp: Der Täger der Eingliederungshilfe bzw. der Träger der Jugendhilfe kann aber trotz seiner subsidiären Verpflichtung zuständig sein, wenn die übrigen Leistungen zur schulischen Bildung nicht ausreichen, um den Bedarf an Hilfen zu decken, die für eine gleichberechtigte Teilhabe an Bildung notwendig sind. Bei Ablehnung durch andere Sozialleistungsträger lohnt es sich daher in der Regel, auch einen Antrag bei dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bzw. der Jugendhilfe zu stellen.
Leistungen zur Anleitung und Begleitung im schulischen Bereich können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam – also „gepoolt“ – erbracht werden, soweit dies nach § 104 SGB IX für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen.
Lesen Sie: § 112 Abs. 4 S. 1 SGB IX
Hilfen zu einer Berufsbildung sollen die gleichberechtigte Teilhabe an Angeboten der schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf ermöglichen.
Zu den Hilfen zu einer Berufsbildung gehören:
Zu den Hilfen zu einer Berufsbildung gehören unter anderem:
1. Gegenstände und Hilfmittel
Die Hilfen umfassen Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind.
Lesen Sie: § 112 Abs. 1 S. 5 SGB IX
Hilfsmittel sind Gegenstände mit einer spezifischen Funktion, die dazu dienen, behinderungsbedingte Einschränkungen von Menschen auszugleichen.
Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass die leistungsberechtigte Person das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der leistungsberechtigten Person notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.
2. Fernunterricht, Praktika, Vorbereitungsmaßnahmen
Umfasst sind auch
Lesen Sie: § 112 Abs. 3 SGB IX
5. Sonstige Leistungen
Weitere Hilfen können sein:
Als Leistungen der Eingliederungshilfe werden Leistungen zu einer Berufsbildung bei einer wesentlichen (drohenden) körperlichen, geistigen oder Mehrfach-Behinderung und bei einer (drohenden) seelischen Behinderung gewährt.
Lesen Sie: § 99 Abs. 1 SGB IX
Menschen mit einer nicht wesentlichen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.
Lesen Sie: § 99 Abs. 3 SGB IX
Hilfen zu einer Berufsbildung werden (nur) erbracht für eine schulische oder hochschulische berufliche Weiterbildung, die
Hilfen für ein Masterstudium werden ausnahmesweise auch dann erbracht, wenn das Masterstudium auf ein zuvor abgeschlossenes Bachelorstudium aufbaut und dieses interdisziplinär ergänzt, ohne in dieselbe Fachrichtung weiterzuführen. Ein zeitlicher Zusammenhang nach Nr. 1 ist entbehrlich, wenn dies aus behinderungsbedingten oder aus anderen, nicht von der leistungsberechtigten Person beeinflussbaren gewichtigen Gründen geboten ist.
Lesen Sie: § 112 Abs. 1 S. 5 SGB IX
Die Leistungen werden in der Regel als Geldleistungen erbracht. Als Leistung der Eingliederungshilfe werden die Leistungen vom zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bzw. der Jugendhilfe erbracht.
Aufgrund der Subsidiarität der Eingliederungshilfe können vorrangig andere Leistungsträger zuständig sein. Insbesondere kommt eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit in Betracht.
Tipp: Der Täger der Eingliederungshilfe bzw. Jugendhilfe kann trotz seiner subsidiären Verpflichtung zuständig sein, wenn die übrigen Leistungen zu einer Berufsbildung nicht ausreichen, um den Bedarf an Hilfen zu decken, die für eine gleichberechtigte Teilhabe an Bildung notwendig sind. Bei Ablehnung durch andere Sozialleistungsträger lohnt es sich daher in der Regel, auch einen Antrag bei dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bzw. Jugendhilfe zu stellen.
Leistungen zur Anleitung und Begleitung können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam – also „gepoolt“ – erbracht werden.
Der Träger der Eingliederungshilfe und der Träger der Jugendhilfe sind nachrrangig für die Erbringung von Rehabilitationsleistungen zuständig.
Andere Leistungsträger können für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe an Bildung vorrangig zuständig sein.
Folgende Leistungsträger kommen in Betracht:
Hier können Sie den Abschnitt „Leistungen zur Teilhabe an Bildung“ im PDF-Format herunterladen.
Im Folgenden steht zudem eine Version in Einfacher Sprache zur Verfügung.