Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Lesen Sie: § 90 Abs. 5 SGB IX
Als Leistung der Eingliederungshilfe soll sie dazu beitragen, dem Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Lesen Sie: § 90 Abs. 1 SGB IX
Alle Leistungen der Sozialen Teilhabe sind an dieser Zielsetzung zu messen. Sie bildet den Maßstab dafür, auf welche Leistungen in welchem Umfang ein Anspruch besteht. Erst wenn der Zweck der Sozialen Teilhabe erfüllt ist, ist der Bedarf gedeckt. Ein Anspruch auf Leistungen der Sozialen Teilhabe findet jedoch zugleich auch seine Grenze in diesem Zweck, denn wenn eine bestimmte Leistung entweder nicht geeignet oder nicht (mehr) erforderlich ist, um die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, so besteht auch kein Anspruch.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe als Leistungen der Eingliederungshilfe sind insbesondere
Lesen Sie: § 113 Abs. 2, 4 und 6 SGB IX
Auf diese Leistungen wird im Folgenden näher eingegangen. Die Aufzählung der Leistungen ist nicht abschließend. Es handelt sich um einen offenen Leistungskatalog. Bei entsprechendem Bedarf kommen weitere, vom Gesetz nicht aufgeführte Leistungen in Betracht.
Einige Leistungen der Sozialen Teilhabe können „gepoolt“, also an mehrere Leistungsberechtigte gleichzeitig erbracht werden, soweit dies nach § 104 SGB IX für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen.
Beispiel: Eine Assistenzkraft betreut in einer Kindertagesstätte mehrere Kinder parallel.
Ein Poolen kommt bei folgenden Leistungen der Sozialen Teilhabe in Betracht:
Die Leistungen der Sozialen Teilhabe sind nachrangig gegenüber den übrigen Leistungen der Eingliederungshilfe.
Lesen Sie: § 102 Abs. 2 SGB IX
Beispiel: Kann ein konkreter Bedarf bereits vollständig durch eine Leistung der medizinischen Rehabilitation gedeckt werden, so scheiden Leistungen der Sozialen Teilhabe aus. Für sie bleibt nur Raum, wenn trotz der Leistung zur medizinischen Rehabilitation noch ein Restbedarf besteht, weil die soziale Teilhabe weiterhin beeinträchtigt ist.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Sozialen Teilhabe im Recht der Eingliederungshilfe nur eine geringe Bedeutung zukommt. Das Gegenteil ist der Fall. Laut einer Statistik aus dem Jahr 2021 sind die am häufigsten erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe solche der Sozialen Teilhabe.
Siehe folgende Statistik: Eingliederungshilfe nach dem SGB IX am 31.12. des Berichtsjahres 2021
Wie kommt es dazu?
Dies hängt mit dem Nachrang der Eingliederungshilfe als solcher zusammen. Zur Erinnerung: Eine Leistung der Eingliederungshilfe erhält nur, wer die Leistung nicht von einem anderen Träger oder von einem Träger anderer Sozialleistungen erhält (§ 91 Abs. 1 SGB IX).
Dies hat folgende Auswirkungen auf die Leistungsgruppen:
Leistungen für Wohnraum sind Beratungs- oder Geldleistungen, die auf die Beschaffung oder Erhaltung von Wohnraum gerichtet sind, welcher den Bedürfnissen des Menschen mit Behinderung entspricht. Zweck der Leistung muss sein, dass der Mensch mit ihrer Hilfe ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben führen kann. Leistungen für Wohnraum sind nicht die laufenden Unterkunftskosten selbst.
Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Hilfen für
von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.
Lesen Sie: § 77 Abs. 1 SGB IX
Leistungen für die Beschaffung von Wohnraum können beispielsweise erforderliche Besichtigungs- oder Maklerkosten erfassen, aber auch Beratung zu geeigneten Wohnmöglichkeiten.
Leistungen für den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung werden in Form der Übernahme der dabei entstehenden Kosten erbracht.
Nicht umfasst sind nach dem Wortlaut der Vorschrift die laufenden Unterkunftskosten selbst.
Tipp: Leistungen für laufende Unterhaltskosten kommen als unterhaltssichernde Leistungen in Betracht.
Wird im häuslichen Bereich eine Assistenzkraft eingesetzt und nimmt sie einen bestimmten Umfang ein, kann es notwendig sein, dass der Assistenzkraft in der Wohnung des Menschen mit Behinderung ebenfalls Wohnraum zur Verfügung steht. Die Kosten für diesen gesteigerten Wohnraumbedarf können ebenfalls als Leistung für Wohnraum erstattet werden, auch wenn diese oberhalb der Angemessenheitsgrenzen des § 42a SGB XII liegen. Auf die in jener Vorschrift enthaltenen Grenzen kommt es also nicht an.
Lesen Sie: § 77 Abs. 2 SGB IX
Leistungen für Wohnraum als Leistungen der Eingliederungshilfe werden Menschen mit einer wesentlichen (drohenden) körperlichen, geistigen oder Mehrfach-Behinderung und Menschen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung gewährt.
Lesen Sie: § 99 Abs. 1 SGB IX und § 35a Abs. 1 SGB VIII
Menschen mit einer nicht wesentlichen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.
Lesen Sie: § 99 Abs. 3 SGB IX
Leistungen für Wohnraum werden gewährt, wenn der Wohnraum zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet und erforderlich ist.
Vgl. LSG NRW 30.8.2012 –L 9 SO 452/11:
„Die begehrte Maßnahme ist darauf zu überprüfen, ob sie zur Erreichung des Zwecks der Wohnungshilfen, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen – was das Wohnumfeld anbetrifft – zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, geeignet und erforderlich ist. Im Hinblick auf den Wortlaut („Bedürfnisse“), aber auch im Hinblick auf das Ziel der Eingliederungshilfe gilt bei Beurteilung der Erforderlichkeit aber stets ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht.“
Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vorliegen.
Leistungen für Wohnraum sind in der Regel Geldleistungen. In Betracht kommen aber auch Beratungsleistungen.
Hier können Sie den Abschnitt „Soziale Teilhabe – Leistungen für Wohnraum“ im PDF-Format herunterladen.
Folgenden steht zudem eine Version in Einfacher Sprache zur Verfügung.
Assistenzleistungen sind Leistungen zur Finanzierung einer Assistenzkraft. Assistenzkräfte unterstützen Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Unter Assistenz versteht man die Unterstützung von Menschen mit Behinderung durch eine Assistenzkraft. Die Assistenzkräfte übernehmen bestimmte Tätigkeiten und Handlungen (einfache Assistenz) oder führen den Menschen mit Behinderung an eine selbstständige Ausführung dieser Tätigkeiten heran (qualifizierte Assistenz).
Ziel der Assistenzleistungen ist ein selbstbestimmtes Leben des Menschen mit Behinderung.
Sie umfassten insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.
Lesen Sie: § 78 Abs. 1 SGB IX
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Assistenzleistungen umfassen alle Lebensbereiche, in denen eine Assistenzkraft eingesetzt werden kann.
Leistungen für Assistenz umfassen weiter auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.
Lesen Sie: § 78 Abs. 3 SGB IX
Wird die Assistenzkraft im häuslichen Bereich eingesetzt und nimmt sie einen bestimmten Umfang ein, kann es notwendig sein, dass der Assistenzkraft in der Wohnung des Menschen mit Behinderung ebenfalls Wohnraum zur Verfügung steht. Die Kosten für diesen gesteigerten Wohnraumbedarf können als Leistung für Wohnraum erstattet werden.
Lesen Sie: § 77 Abs. 2 SGB IX
Es wird zwischen einfachen und qualifizierten Assistenzkräften unterschieden (§ 78 Abs. 2 S.2 SGB IX):
Tipp: Ob eine einfache oder qualifizierte Assistenzkraft gewährt wird, richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Leistungsberechtigten. Es ist daher sinnvoll, möglichst genau die benötigten Hilfestellungen aufzuzählen und zu beschreiben, welche Tätigkeiten die Assistenzkraft übernehmen und wobei sie unterstützen soll.
Assistenzleistungen als Leistungen der Eingliederungshilfe werden Menschen mit einer wesentlichen (drohenden) körperlichen, geistigen oder Mehrfach-Behinderung und Menschen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung gewährt.
Lesen Sie: § 99 Abs. 1 SGB IX
Menschen mit einer nicht wesentlichen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.
Lesen Sie: § 99 Abs. 3 SGB IX
Assistenzleistungen werden nur insoweit gewährt, als die Aussicht besteht, dass die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben mithilfe der Leistung erfolgreich ermöglicht oder erleichtert wird.
Lesen Sie: § 99 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 90 Abs. 5 SGB IX
Voraussetzung ist also ein entsprechender Assistenz-Bedarf des Menschen mit Behinderung. Die Leistung muss geeignet und erforderlich sein, um diesen Bedarf zu decken.
Zusätzlich müssen die allgemienen Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vorliegen.
Wird ein Bedarf an Assistenzleistungen festgestellt, so wird die Leistung dementsprechend durch den zuständigen Leistungsträger bewilligt.
Menschen mit Behinderung können sich dann an eine Einrichtung (sog. Leistungserbringer) wenden, die Assistenzkräfte vermittelt oder bereitstellt. Dies kann zum Beispiel ein gemeinütziger Träger sein, der einen solchen Service anbietet. Sie können auch den Leistungsträger um Vermittlung einer geeigneten Assistenzkraft bitten.
Die berechtigte Person kann die Assistenzkraft aber auch selber auswählen und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anstellen. Dies kann als persönliches Budget nach § 29 SGB IX ausgestaltet werden, welches nach dem konkreten Bedarf bemessen wird.
Tipp: Dass die Eltern sich bei diesem Modell unter anderem mit arbeitsrechtlichen Vorgaben auseinander setzen müssen, kann einen Mehraufwand bedeuten. Andererseits kann persönlichen Wünschen und der individuellen Ausgestaltung der Assistenzleistung so unter Umständen besser Rechnung getragen werden.
Statt als persönliches Budget kann die Leistung mit Zustimmung des Berechtigten auch als pauschale Geldleistung erbracht werden. Dann erhält die berechtigte Person einen pauschalen Geldbetrag, den der Träger der Eingliederungshilfe bzw. der Jugendhilfe bestimmt. Er bemisst sich nach den örtlichen Verhältnissen.
Lesen Sie: § 116 Abs. 1 SGB IX
Unter bestimmten Voraussetzungen können Assistenzleistungen auch an mehrere Leistungsberechtigte gleichzeitig erbracht werden. Man spricht vom „Poolen“ der Leistung. Denkbar ist etwa, dass eine Assistenzkraft in der Kindertagesstätte mehrere Kinder gleichzeitig betreut. Hierzu muss zur gleichen Zeit, am gleichen Ort bei allen Leistungsberechtigten der gleiche Bedarf bestehen. Möglich ist das Poolen der Leistung nur, wenn ein ausdrücklicher Wunsch der Leistungsberechtigten besteht oder wenn es den Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit den Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen.
Kann der individuelle Bedarf eines Leisungsberechtigten beim Poolen einer Leistung nicht hinreichend gedeckt werden, so scheidet ein solches Vorgehen aus.
Im Folgenden steht zudem eine Version in Einfacher Sprache zur Verfügung.
Heilpädagogische Leistungen sind Leistungen, die der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern vor der Einschulung dienen.
Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen, psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten.
Lesen Sie: § 79 Abs. 2 SGB IX
Hiermit ist das Ziel der heilpädagogischen Leistungen aufgezeigt, jedoch noch nicht definiert, was genau heilpädagogische Leistungen sind beziehungsweise was Heilpädagogik im Allgemeinen ist. In Abgrenzung zu medizinischen Leistungen ist zunächst festzuhalten, dass die Heilpädagogik nicht die körperliche Entwicklung oder Gesundheit des Menschen zum Gegenstand hat, sondern die Entwicklung seiner Persönlichkeit. Zugleich handelt es sich – wie der Name schon sagt – um eine spezielle Form der Pädagogik.
Vgl.: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.02.2010 – L 8 SO 359/09 B ER mit folgender Definition:
„Heilpädagogik lässt sich verstehen, als eine spezialisierte Pädagogik, die von einer Bedrohung durch personale und soziale Desintegration ausgeht, und der es im Besonderen um die Herstellung oder Wiederherstellung der Bedingungen für eigene Selbstverwirklichung und Zugehörigkeit, für den Erwerb von Kompetenz und Lebenssinn, also um ein Ganzwerden geht, soweit es dazu spezieller Hilfe bedarf.“
Beispiele für heilpädagogische Leistungen sind:
In der Regel erbringen ausgebildete Heilpädagoginnen und Heilpädagogen die entsprechenden Leistungen. Dies kann, muss aber nicht im Rahmen der Kindertagesbetreuung erfolgen.
Eng verknüpft sind die heilpädagigischen Leistungen mit den Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 46 SGB IX). Letztere gehören zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Heilpädagogische Leistungen und solche zur Früherkennung und Frühförderung werden als Komplexleistung, also aus einer Hand und aufeinender abgestimmt erbracht.
Heilpädagogische Leistungen werden an Kinder mit einer Behinderung erbracht, die noch nicht eingeschult sind.
Lesen Sie: § 79 Abs. 1 SGB IX
Die Zielgruppe ist also in zweifacher Hinsicht eingeschränkt:
Zum einen werden die Leistungen nur an Kinder erbracht. Kinder sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit dem Erreichen des 18. Geburtstages fällt die Person also aus der Zielgruppe heraus.
Zum anderen richten sich die Leistungen ausschließlich an Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Dabei wird nicht auf das Einschulungsalter, sondern auf die tatsächliche Einschulung abgestellt. Der Wortlaut des Gesetzes ist dabei eindeutig: Ist bereits eine Einschulung erfolgt, kommen heilpädagogische Leistungen nicht mehr in Betracht.
Als Leistungen der Eingliederungshilfe werden heilpädagogische Leistungen bei einer wesentlichen (drohenden) körperlichen, geistigen oder Mehrfach-Behinderung oder bei einer (drohenden) seelischen Behinderung gewährt.
Lesen Sie: § 99 Abs. 1 SGB IX
Kinder mit einer nicht wesentlichen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.
Lesen Sie: § 99 Abs. 3 SGB IX
Heilpädagogische Leistungen werden erbracht, wenn hierdurch nach fachlicher Erkenntnis
Lesen Sie: § 79 Abs. 1 S. 1 SGB IX
Notwendig ist damit eine Prognose über die weitere Entwicklung des Kindes und darüber, ob und inwieweit heilpädagogische Leistungen einen positiven Einfluss auf die Entwicklung haben werden. Diese Prognose kann nur von Fachkräften gestellt werden. Ausreichend ist eine allgemeine Wahrscheinlichkeit eines Nutzens im Sinne der Vorschrift.
Liegt lediglich eine drohende Behinderung vor, so muss die Prognose ergeben, dass die drohende Behinderung mit Hilfe der heilpädagogischen Leistungen abgewendet werden kann.
Tipp: Eine Prognose wird immer unter Zugrundelegung des gegenwärtigen Ist-Zustandes für die Zukunft getroffen. Ändert sich der Ist-Zustand, so kann dies Einfluss auf die Prognose haben. Stellen Eltern eine Stagnierung oder Verschlechterung der Entwicklung ihres Kindes fest, so kann dies Anlass geben, eine erneute Prognose über die zukünftige Entwicklung des Kindes stellen zu lassen.
Besteht bereits eine Behinderung, so muss festgestellt werden, dass die heilpädagogischen Maßnahmen den Verlauf der Behinderung verlangsamen können und/oder die Behinderungsfolgen beseitigt oder gemildert werden können.
An schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder werden immer heilpädagogische Leistungen erbracht.
Lesen Sie: § 79 Abs. 1 S. 2 SGB IX
Bei diesen Kindern mit einem besonders hohen Behinderungsgrad wird die Leistung also nicht erst nach einer positiven Prognose über ihren Nutzen gewährt. Der Gesetzgeber unterstellt vielmehr, dass bei diesen Kindern stets ein Nutzen von heilpädagogischen Maßnahmen ausgeht.
Tipp: Zu den unterschiedlichen Behinderungs-Graden vgl. den Abschnitt „Grundbegriffe“, Unterabschnitt „Behinderung“.
Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vorliegen.
Wird ein Bedarf an heilpädagogischen Leistungen festgestellt, so wird die Leistung durch den zuständigen Leistungsträger bewilligt.
Die heilpädagogischen Leistungen werden abgestimmt auf den Bedarf des Kindes erbracht. Sowohl ambulate, als auch teil- und vollstationäre Angebote kommen in Betracht. Die Leistungen werden von ausgebildeten Heilpädagoginnen und Heilpädagogen oder anderen Fachkräften, also durch spezialisierte Einrichtungen (sog. Leistungserbringer) erbracht.
Die Leistung umfasst dabei nicht nur ihre unmittelbaren Kosten selbst, sondern darüber hinaus etwa auch die zur Inanspruchnahme der Leistung notwendigen Fahrtkosten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können heilpädagogische Leistungen an mehrere Leistungsberechtigte gleichzeitig erbracht werden. Man spricht vom „Poolen“ der Leistung. Denkbar ist etwa, dass mehrere Kinder gleichzeitig ein heilpädagogisches Gruppenangebot in Anspruch nehmen. Hierzu muss zur gleichen Zeit, am gleichen Ort bei allen Leistungsberechtigten der gleiche Bedarf bestehen. Möglich ist das Poolen der Leistung nur, wenn ein ausdrücklicher Wunsch der Leistungsberechtigten besteht oder wenn es den Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit den Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen.
Kann der individuelle Bedarf des Leisungsberechtigten beim Poolen einer Leistung nicht hinreichend gedeckt werden, so scheidet ein solches Vorgehen aus.
Hier können Sie den Abschnitt „Soziale Teilhabe – Heilpädagogische Leistungen“ im PDF-Format herunterladen.
Im Folgenden steht zudem eine Version in Einfacher Sprache zur Verfügung.
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie dienen dazu, einem Menschen mit Behinderung das Leben in einer Pflegefamilie zu ermöglichen. Die Betreuung in einer Pflegefamilie kommt in Betracht, wenn die Herkunftsfamilie nicht in der Lage ist, den behinderungsspezifischen Bedürfnissen ihres Kindes gerecht zu werden.
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen.
Lesen Sie: § 80 S. 1 SGB IX
Menschen mit Behinderung können auf die Betreuung in einer Pflegefamilie angewiesen sein, wenn die Herkunftsfamilie – also die Familie in die das Kind hineingeboren wurde – ihren behinderungsspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden kann. Eine Pflegefamilie besteht aus einer oder mehr Pflegepersonen, die die Betreuung übernehmen.
Mit Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie ist die Übernahme aller Kosten und sonstigen Bedarfe gemeint, die im Rahmen dieser Betreuungsform anfallen.
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie als Leistungen der Eingliederungshilfe werden Menschen mit einer wesentlichen (drohenden) körperlichen, geistigen oder Mehrfach-Behinderung und Menschen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung gewährt.
Lesen Sie: § 99 Abs. 1 SGB IX
Menschen mit einer nicht wesentlichen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.
Lesen Sie: § 99 Abs. 3 SGB IX
Sowohl Minderjährige, als auch junge Erwachsene können Empfänger der Leistung sein.
Damit ist nicht die Pflegefamilie bzw. Pflegeperson Inhaberin des Anspruchs, sondern der Mensch mit Behinderung.
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden gewährt, wenn sie zur gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft geeignet und erforderlich sind. Ist also die Betreuung in der Herkunftsfamilie mit dem Ziel der Sozialen Teilhabe nicht vereinbar und kann die Betreuung in einer Pflegefamilie dazu beitragen, dass der Mensch mit Behinderung zur gleichberechtigten Teilhabe an der gesellschaft befähigt wird, so kommen Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie in Betracht.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson geeignet ist.
Lesen Sie: § 80 S. 1 SGB IX
Die Geeignetheit wird dadurch sichergestellt, dass die Pflegeperson einer Erlaubnis nach § 44 SGB VIII bedarf. Dies gilt sowohl
In § 44 Abs. 1 S. 1 SGB VIII heißt es:
Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis.
Nach § 44 Abs. 2 SGB VIII ist
das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle
das Maß der Dinge.
Bei der Betreuung von Menschen mit Behinderung tritt hinzu, dass die Pflegeperson persönlich und fachlich in der Lage sein muss, den behinderungsspezifischen Bedürfnissen der Person gerecht zu werden und die Pflegeperson über die geeigneten räumlichen Voraussetzungen verfügt, um die Betreuung zu gewährleisten.
Bestimmte Personen sind nach § 44 Abs. 1 S. 2 SGB VIII von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
Hierzu zählen:
Tipp: Mehr zu den Verwandschaftsgraden im Kapitel „Familienrecht“, Unterkapitel „Abstammungsrecht“.
Werden die Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie als Leistung der Eingliederungshilfe erbracht, so übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe bzw. der Jugendhilfe die durch die Betreuung entstehenden Kosten.
Hier können Sie den Abschnitt „Soziale Teilhabe – Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie“ im PDF-Format herunterladen.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten dienen dazu, Menschen mit Behinderung – insbesondere schwer, schwerst oder mehrfachbehinderten Menschen – das Erlernen lebenspraktischer Fähigkeiten zu ermöglichen.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Lesen Sie: § 81 S. 1 SGB IX
Es geht dabei in erster Linie darum, dass der Mensch mit Behinderung lebenspraktische Fähigkeiten erlernt beziehungsweise behält.
Konkret geht es insbesondere darum, den Menschen:
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.
Lesen Sie: § 81 S. 3 SGB IX
Die Leistungen werden erst dann gewährt, wenn eine gewisse Art oder Schwere der Behinderung vorliegt. Sie richten sich daher in der Regel an schwer, schwerst oder mehrfachbehinderte Menschen. Zwingend ist dies jedoch nicht. Im Einzelfall kann nach den Umständen auch eine einfache Behinderung ausreichend sein.
In der Regel stehen die Leistungen nach ihrer Art vorwiegend bereits eingeschulten oder erwachsenen Menschen zur Verfügung.
Als Leistungen der Eingliederungshilfe setzen Leistungen zur Förderung der Verständigung voraus, dass eine wesentlichen (drohenden) körperlichen, geistigen oder Mehrfach-Behinderung oder eine (drohenden) seelischen Behinderung vorliegt.
Lesen Sie: § 99 Abs. 1 SGB IX
Menschen mit einer nicht wesentlichen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.
Lesen Sie: § 99 Abs. 3 SGB IX
Aus der Gesetzeshistorie ergibt sich, dass die Leistungen erst dann gewährt werden, wenn wegen der Art oder Schwere der Behinderung pädagogische, schulische oder berufliche Maßnahmen nicht in Betracht kommen.
Vgl.: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.04.2010 – L 23 SO 277/08
Die Leistung muss geeignet und erforderlich sein, um den Erwerb oder Erhalt lebenspraktischer Fähigkeiten zu gewährleisten.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktische Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen angeboten.
Lesen Sie: § 81 S. 2 SGB IX
Die Leistung kann nur dann an mehrere Leistungsberechtigte gleichzeitig erbracht – also „gepoolt“ – werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Denkbar ist etwa, dass mehrere Kinder gleichzeitig ein heilpädagogisches Gruppenangebot in Anspruch nehmen. Hierzu muss zur gleichen Zeit, am gleichen Ort bei allen Leistungsberechtigten der gleiche Bedarf bestehen. Möglich ist das Poolen der Leistung nur, wenn ein ausdrücklicher Wunsch der Leistungsberechtigten besteht oder wenn es den Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit den Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen.
Kann der individuelle Bedarf des Leisungsberechtigten beim Poolen einer Leistung nicht hinreichend gedeckt werden, so scheidet ein solches Vorgehen aus.
Hier können Sie den Abschnitt „Soziale Teilhabe – Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten“ im PDF-Format herunterladen.
Im Folgenden steht zudem eine Version in Einfacher Sprache zur Verfügung.
Leistungen zur Förderung der Verständigung dienen dazu, Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen die Verständigung aus besonderem Anlass zu ermöglichen.
Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen.
Lesen Sie: § 82 S. 1 und S. 2 SGB IX
Neben der in der Vorschrift ausdrücklich genannten Kommunikationshilfe des Gebärdendolmetschers ist etwa auch an Simultanschriftdolmetscher, Schriftdolmetscher und Oraldolmetscher zu denken.
Gegenstand der Vorschrift ist ausschließlich die Verständigung in besonderen Anlässen. Es geht also gerade nicht um dauerhafte Hilfen für die alltägliche Kommunikation. Diese Hilfen können zum Beispiel als Hilfsmittel nach § 47 SGB IX oder § 76 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX sowie als technische Arbeitshilfen nach § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 5 SGB IX beantragt werden.
Leistungen zur Förderung der Verständigung werden (nur) an Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen erbracht.
Als Leistungen der Eingliederungshilfe werden sie an Menschen mit einer wesentlichen (drohenden) körperlichen, geistigen oder Mehrfach-Behinderung oder Menschen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung erbracht.
Lesen Sie: § 99 Abs. 1 SGB IX und § 35a Abs. 1 SGB VIII
Menschen mit einer nicht wesentlichen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.
Lesen Sie: § 99 Abs. 3 SGB IX
Die Leistung wird nur gewährt, wenn sie der Verständigung aus besonderem Anlass dient. Was unter besonderen Anlässen zu verstehen ist, wird in der Vorschrift nicht definiert. Man könnte zunächst insbesondere an den Kontakt mit Behörden und anderen öffentlichen Stellen denken. Diese sind jedoch nicht gemeint, denn im Behördenkontakt gelten in der Regel gelten besondere Vorschriften:
Mit besonderen Anlässen sind daher solche Ereignisse gemeint, die außerhalb der genannten gesondert geregelten Bereiche liegen, jedoch von ähnlich wichtiger Bedeutung sind.
Hierzu zählen etwa
Stellt der Leistungsträger einen Bedarf an Leistungen zur Förderung der Verständigung fest, so wird diese entweder als Sachleistung erbracht, indem die Behörde eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher zur Verfügung stellt. Alternativ wendet sich der Leistungsberechtigte an eine Einrichtung, die Leistungen zur Förderung der Verständigung erbringt. Der Leistungsträger übernimmt dann die Kosten.
Leistungen zur Förderung der Verständigung können mit Einverständnis des Leistungsempfängers als pauschale Geldleistung erbracht werden. Dieser erhält dann einen pauschalen Geldbetrag, den der Träger der Eingliederungshilfe bzw. der Jugendhilfe bestimmt. Die Höhe bemisst sich nach den örtlichen Verhältnissen.
Lesen Sie: § 116 Abs. 1 SGB IX
Unter bestimmten Voraussetzungen können Leistungen zur Förderung der Verständigung an mehrere Leistungsberechtigte gleichzeitig erbracht werden. Man spricht vom „Poolen“ der Leistung. Denkbar ist etwa, dass während einer Vorlesung für mehrere Studenten ein Gebärdendolmetscher zur Verfügung gestellt wird. Hierzu muss zur gleichen Zeit, am gleichen Ort bei allen Leistungsberechtigten der gleiche Bedarf bestehen. Möglich ist das Poolen der Leistung nur, wenn ein ausdrücklicher Wunsch der Leistungsberechtigten besteht oder wenn es den Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit den Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen.
Kann der individuelle Bedarf des Leistungsberechtigten beim Poolen einer Leistung nicht hinreichend gedeckt werden, so scheidet ein solches Vorgehen aus.
Hier können Sie den Abschnitt „Soziale Teilhabe – Leistungen zur Förderung der Verständigung“ im PDF-Format herunterladen.
Im Folgenden steht zudem eine Version in Einfacher Sprache zur Verfügung.
Leistungen zur Mobilität sind Leistungen zur Beförderung und Leistungen für ein Kraftfahrzeug. Sie dienen dazu, die gleichberechtigte Teilhabe am leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Leistungen zur Mobilität umfassen
Lesen Sie: § 83 Abs. 1 SGB IX
Zu den Leistungen für ein Kraftfahrzeug gehören Leistungen
Lesen Sie: § 83 Abs. 3 SGB IX
Leistungen zur Mobilität als Leistungen der Eingliederungshilfe werden Menschen mit einer wesentlichen (drohenden) körperlichen, geistigen oder Mehrfach-Behinderung und Menschen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung gewährt.
Lesen Sie: § 99 Abs. 1 SGB IX
Menschen mit einer nicht wesentlichen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.
Lesen Sie: § 99 Abs. 3 SGB IX
Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen für ein Kraftfahrzeug den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen für die erforderliche Zusatzausstattung.
Lesen Sie: § 83 Abs. 4 SGB IX
Leistungen zur Beförderung werden nur gewährt, wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar ist (§ 83 Abs. 2 S. 1 SGB IX).
Leistungen für ein Kraftfahrzeug werden nur erbracht, wenn der Leistungsberechtigte selbst das Fahrzeug führen kann. Soll ein Dritter das Fahrzeug führen, so kommen Leistungen für ein Kraftfahrzeug nur in Betracht, wenn es unzumutbar oder unwirtschaftlich wäre, den Leisungsberechtigten auf Leistungen zur Beförderung zu verweisen (§ 83 Abs. 2 S. 2 SGB IX).
Zusätzlich gilt im Rahmen der Eingliederungshilfe, dass die Leistungsberechtigten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind.
Lesen Sie: § 114 Abs. Nr. 1 SGB IX
Die Leistung zur Mobilität muss geeignet und erforderlich sein, um dem Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Voraussetzung ist damit ein entsprechender Bedarf des Menschen mit Behinderung.
Der zuständige Leistungsträger gewährt Leistungen zur Mobilität entsprechend des Bedarfes.
Leistungen zur Mobilität können mit Einverständnis des Leistungsempfängers als pauschale Geldleistung erbracht werden. Dieser erhält dann einen pauschalen Geldbetrag, den der Träger der Eingliederungshilfe bzw. Jugendhilfe bestimmt. Die Höhe bemisst sich nach den örtlichen Verhältnissen.
Lesen Sie: § 116 Abs. 1 SGB IX
Unter bestimmten Voraussetzungen können Leistungen zur Mobilität an mehrere Leistungsberechtigte gleichzeitig erbracht werden. Man spricht vom „Poolen“ der Leistung. Denkbar ist etwa, dass mehrere Personen sich einen Beförderungsdienst teilen, um zum Rehabilitationssport zu gelangen. Hierzu muss zur gleichen Zeit, am gleichen Ort bei allen Leistungsberechtigten der gleiche Bedarf bestehen. Möglich ist das Poolen der Leistung nur, wenn ein ausdrücklicher Wunsch der Leistungsberechtigten besteht oder wenn es den Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit den Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen.
Kann der individuelle Bedarf des Leistungsberechtigten beim Poolen einer Leistung nicht hinreichend gedeckt werden, so scheidet ein solches Vorgehen aus.
Hier können Sie den Abschnitt „Soziale Teilhabe – Leistungen zur Mobilität“ im PDF-Format herunterladen.
Im Folgenden steht zudem eine Version in Einfacher Sprache zur Verfügung.
Hilfsmittel sind Gegenstände mit einer spezifischen Funktion, die dazu dienen, behinderungsbedingte Einschränkungen auszugleichen, um ein gleichberechtigtes Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Hilfsmittel der sozialen Teilhabe dienen dazu, eine bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ausgleichen.
Lesen Sie: § 84 Abs. 1 SGB IX
Hilfsmittel der sozialen Teilhabe sind von Hilfsmitteln zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abzugrenzen. Die Abgrenzung erfolgt über den Zweck der Leistung. Nur wenn sie auf die Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben gerichtet ist, handelt es sich um eine Leistung der sozialen Teilhabe.
Das Bundessozialgericht führt in BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 32/07 R (noch zum alten Recht) aus:
Andere Hilfsmittel dienen „der gesamten Alltagsbewältigung; sie haben die Aufgabe, dem Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben (vgl. § 58 SGB IX i.V. mit § 55 II Nr. 7 SGB IX) zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern.“
Die Palette der Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe ist damit groß. Sie reicht von Hörgeräten, die die Kommunikation ermöglichen über Blindenführhunde, die die selbstständige Teilnahme am Alltagsleben ermöglichen, bis hin zu barrierefreien Computern, wie sie beispielhaft in der Vorschrift genannt werden.
Hilfsmittel als Leistungen der Eingliederungshilfe werden Menschen mit einer wesentlichen (drohenden) körperlichen, geistigen oder Mehrfach-Behinderung und Menschen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung gewährt.
Lesen Sie: § 99 Abs. 1 SGB IX und § 35a Abs. 1 SGB VIII
Menschen mit einer nicht wesentlichen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.
Lesen Sie: § 99 Abs. 3 SGB IX
Hilfsmittel der sozialen Teilhabe werden Menschen gewährt, bei denen eine Einschränkung besteht. Die Leistung richtet sich damit an Menschen mit einer bestehenden Behinderung. Eine drohende Behinderung dürfte nach der Vorschrift nicht ausreichend sein, da im Zeitraum des Drohens noch keine bestehende Einschränkung vorliegt.
Lesen Sie: § 84 Abs. 1 SGB IX
Das Hilfsmittel muss geeignet und erforderlich sein, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Voraussetzung ist also sowohl ein entsprechender Bedarf, als auch die tatsächliche Möglichkeit, dass die Leistung diesen Bedarf decken kann.
Das Hilfsmittel wird entsprechend des festgestellten Bedarfes gewährt.
Über das eigentliche Hilfsmittel hinaus, umfasst die Leistung nach der Vorschrift ausdrücklich auch die notwendige Gebrauchsunterweisung sowie die Instandhaltung oder Änderung des Hilfsmittels.
Lesen Sie: § 84 Abs. 2 SGB IX
Auch Leistungen für eine Doppelausstattung werden bei entsprechendem Bedarf gewährt, soweit erforderlich.
Lesen Sie: § 84 Abs. 3 SGB IX
Eine Doppelausstattung kann etwa notwendig sein, wenn ein Mensch mit Behinderung unter der Woche in einer stationären Einrichtung und am Wochenende bei seinen Eltern wohnt und ein Transport des Hilfsmittes nicht möglich ist.
Hier können Sie den Abschnitt „Soziale Teilhabe – Hilfsmittel“ im PDF-Format herunterladen.
Im Folgenden steht zudem eine Version in Einfacher Sprache zur Verfügung.
Besuchsbeihilfen sind Geldleistungen an Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen, die erbracht werden, wenn der Mensch mit Behinderung über Tag und Nacht in einer Einrichtung lebt und die Hilfen benötigt werden, um gegenseitige Besuche zu ermöglichen.
Besuchsbeihilfen sind Leistungen, die Menschen mit Behinderungen und ihren Angehörigen den gegenseitigen Besuch ermöglichen.
Lesen Sie: § 115 SGB IX
Es geht dabei um Fahrtkosten, aber bei längerem Besuch auch Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Mit Angehörigen meint das Gesetz nicht nur die Angehörigen im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern alle Personen, zu denen eine enge familienartige Bindung besteht und umfassen damit z.B. auch nehestehende Pflegepersonen.
Leistungsempfänger kann der Mensch mit Behinderung selbst sein, zum Kreis der Berechtigten gehören aber darüber hinaus auch die Angehörigen. Die Besuchsbeihilfen unterscheiden sich in dieser Hinsicht von den anderen Leistungen der Sozialen Teilhabe, deren Anspruchsberechtigte stets (allein) Menschen mit Behinderung sind.
Besuchsbeihilfen werden als Leistungen der Eingliederungshilfe Menschen mit einer wesentlichen (drohenden) körperlichen, geistigen oder Mehrfach-Behinderung und Menschen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung gewährt.
Lesen Sie: § 99 Abs. 1 SGB IX und § 35a Abs. 1 SGB VIII
Menschen mit einer nicht wesentlichen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.
Lesen Sie: § 99 Abs. 3 SGB IX
Voraussetzung für die Gewährung von Besuchsbeihilfen ist, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen in Anspruch nimmt, die bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht werden. Dies können etwa stationäre medizinische Leistungen oder aber die Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung sein.Besuchsbeihilfen stellen also immer eine Zusatzleistung zu anderen Leistungen dar.
Der gegenseitige Besuch muss zudem geeignet sein, um der Person mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erleichtern oder zu ermöglichen. Er muss zudem erforderlich sein. Es muss also ein konkreter Bedarf bestehen.
Der zuständige Träger der Eingliederungshilfe übernimmt die entstehenden Kosten, soweit dies erforderlich ist. Dies bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Menschen mit Behinderung sowie der Angehörigen.
Erforderlichkeit muss also nicht nur im Hinblick auf den Besuch als solchen, sondern auch im Hinblick auf die Beihilfe bestehen. Sie fehlt etwa, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Beteiligten so darstellen, dass ein gegenseitiger Besuch ohne weiteres aus den eigenen Mitteln finanziert werden kann.
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Im Folgenden steht zudem eine Version in Einfacher Sprache zur Verfügung.
Der Träger der Eingliederungshilfe und der Träger der Jugendhilfe sind nachrrangig für die Erbringung von Teilhabeleistungen zuständig.
Andere Leistungsträger können für die Erbringung von Leistungen zur Sozialen Teilhabe vorrangig zuständig sein.
Folgende Leistungsträger kommen in Betracht: