Die Rechtsordnung ist nach bestimmten Systematiken gegliedert.
Wichtig ist zunächst die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht.
Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Man kann auch sagen: zwischen Bürgern. Man spricht auch von Zivilrecht (civis = lateinisch für Bürger). Privatrecht, bürgerliches Recht und Zivilrecht bedeuten also das gleiche. Mit Privatpersonen sind nicht nur natürliche Personen („Menschen wie du und ich“), sondern auch private Körperschaften, wie GmbHs, Aktiengesellschaften, Vereine, etc. gemeint. Privatperson ist in Abgrenzung zu staatlichen Behörden und Institutionen gemeint.
Beispiele für privatrechtliche Streitigkeiten: Streits zwischen Nachbarn um die Grundstückgrenze, Streits von geschiedenen Ehegatten um Unterhalt, Streits zwischen Autofahrern um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, Streit zwischen zwei GmbHs um die Bezahlung und Lieferung von Waren, Streit zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Privatperson um Mängel an einer gelieferten Ware, etc. pp.
Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen und staatlichen Institutionen.
Beispiele für öffentlich-rechltiche Streitigkeiten: Streit eines Beamten mit seinem Dienstherrn um seine Besoldung, Streit eines Bürgers mit dem Bauamt um eine Baugenehmigung, Streit eines Hilfesuchenden mit der Bundesagentur für Arbeit um Hartz IV-Leistungen, Streitigkeit eines Ausländers mit der Ausländerbehörde um eine ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnis, Streit um eine wasserrechtliche Genehmigung für einen Brunnen, etc. Beispiele für öffentlich-rechltiche Streitigkeiten: Streit eines Beamten mit seinem Dienstherrn um seine Besoldung, Streit eines Bürgers mit dem Bauamt um eine Baugenehmigung, Streit eines Hilfesuchenden mit der Bundesagentur für Arbeit um Hartz IV-Leistungen, Streitigkeit eines Ausländers mit der Ausländerbehörde um eine Aufenthaltserlaubnis, Streit eines Bürgers mit der unteren Wasserbehörde um eine wasserrechtliche Genehmigung für einen Brunnen, etc.
Auch das Strafrecht gehört zum öffentlichen Recht, weil es auch dort um ein Rechtsverhältnis des Staates gegenüber dem Bürger geht. Im Strafrecht macht der Staat seinen strafrechtlichen Sanktionsanspruch gegenüber dem Bürger geltend, sofern dieser eine Straftat begangen hat. Auch hier stehen sich Staat und Bürger gegenüber. Das Strafrecht nimmt eine so wichtige und eigenständige Stellung im Recht ein, dass es meist als eigenständige Kategorie neben dem öffentlichen Recht genannt wird.
Darüber hinaus gibt es auch Streitigkeiten zwischen staatlichen Institutionen. Auch diese gehören zum öffentlichen Recht.
Beispiel: Jugendamt A hat Jugendhilfeleistungen für die Jugendliche J erbracht. Jugendamt A meint, dass in Wahrheit das Jugendamt B zuständig war und die Leistung hätte erbringen müssen. Jugendamt B bestreitet dies. Es handelt sich um einen Streit zwischen zwei Behörden, also um öffentliches Recht.
Die große Masse der Rechtsbeziehungen zwischen Privaten ist im Bürgerlichen Besetzbuch (BGB) geregelt. Darüber hinaus gibt es Rechtsbeziehungen zwischen Privaten, die in anderen Gesetzen geregelt sind. Zu den wichtigsten zählen das Arbeitsrecht, das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht.
Das öffentliche Recht ist sehr viel zergliederter als das Privatrecht. Zum öffentlichen Recht gehört das Sozialrecht, das Verwaltungsrecht, das Strafrecht, das Ordnungswidrigkeitenrecht und das Steuerrecht.
Neben der Aufteilung in Privatrecht und öffentliches Recht gibt es eine weitere wichtige Gliederungssystematik: Es wird unteschieden zwischen matriellem Recht und Verfahrensrecht.
Das materielle Recht enthält die Rechtsansprüche. Es beantwortet also die Fragen ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person Rechtsansprüche gegenüber einer anderen Person hat.
Beispiel: § 535 Absatz 2 BGB regelt den Anspruch des Vermieters auf MIetzahlung.
Das Verfahrensregecht enthält regelt dagegen „wie“ Ansprüche durchgesetzt werden können und welche formellen Regeln Behörden und Gerichte bei Ihren Entscheidungen zu beachten haben.
Beispiel: Mieter M behauptet, dem Vermieter die Miete für einen bestimmten Monat bar übergeben zu haben. Der Vermieter bestreitet dies. Der Mieter verweist auf eine Zeugin. Ob ein Zeugenbeweis zulässig ist, regelt das Verfahrensrecht, in diesem Fall die Zivilprozessordnung.
Lies: § 373 ZPO
Zu jedem materiellen Recht gehört eine bestimmte Verfahrensordnung. Die einzelnen Rechtsgebiete haben jeweils ihre eigene Verfahrensordnung.
Im Privatrecht und im Strafrecht spielen ausschließlich die Gerichtsordnungen eine Rolle.
Im Sozialrecht, Verwaltungsrecht und im Steuerrecht (öffentliches Recht) beginnt das Verfahren dagenen immer vor einer Behörde. Für die Behörden gelten spezielle Verfahrensordnungen. Wird gegen eine Behörde geklagt, gelten die Gerichtsordnungen für die Gerichte, die über die Behördenentscheidungen urteilen.
Die wichtigsten Zuordnungen sind:
Rechtsgebiet | Bürgerliches Recht | Sozialrecht | Verwaltungsrecht | Strafrecht | Steuerrecht |
---|---|---|---|---|---|
Verfahrensordnung | – | SGB X | VwVfG | – | AO |
Gerichtsordnung | ZPO bzw. FGG für Familienrecht | SGG | VwGO | StPO | FGO |
Das BGB ist zunächst in 5 Bücher gegliedert. Der Begriff „Bücher“ ist nichts anders als eine Gliederungsebene. Man hätte genauso gut Kapitel, Abschnitt oder ähnliches sagen können. Diese 5 Bücher unterteilen sich zunächst in einen „allgemeinen Teil“ (Buch 1) sowie die 4 weiteren sog. „besonderen Teile“ (Buch 2 – 5).
Der Allgemeine Teil (§§ 1 – 240 BGB) enthält vor die Klammer gezogene, ebenen „allgemeine“ Regelungen, die für die jeweiligen Vorschriften des besonderen Teils mitgelten.
Beispiel: so ist z.B. das sog. Minderjährigenrecht (§§ 104 BGB) im allgemeinen Teil geregelt, weil die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Minderjährige wirksame Willenserklärungen abgeben können, eine allgemeine Frage ist, die z.B. sowohl im Vertragsrecht (Buch 2), als auch im Familienrecht (Buch 4) oder im Erbrecht (Buch 5) eine Rolle spielt. Gleiches gilt z.B. auch für das Recht der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB).
Allgemeine Teile enthalten in der Regel keine Anspruchsgrundlagen. Bei der Suche nach Anspruchsgrundlagen scheiden sie daher aus.
Der Besondere Teil gliedert sich nach den 4 Sachgebieten
Innerhalb des Schuldrechts (§§ 241 – 853 BGB) gibt es noch eine kleine Besonderheit: auch hier unterscheidet der Gesetzgeber nocheinmal zwischen
Wie unter oben beschrieben geht es auch hier darum, bestimmte Regelungen vor die Klammer zu ziehen; die Regelungen des allgemeinen Teils des Schuldrechts gelten dann aber eben nur für das Schuldrecht. Auch für den allgemeinen Teil des Schuldrechts gilt, dass sich hier grundsätzlich keine Anspruchsgrundlagen finden.
Beispiel: So ist zum Beispiel der Begriff der Fahrlässigkeit in § 276 Abs.2 BGB, also im allgemeinen Teil des BGB geregelt, weil er an verschiedenen Stellen des besonderen Teil des Schuldrechts eine Rolle spielt (z.B. bei § 823 Abs.1 BGB aber auch bei verschiedenen Regelungen des Vertragsrechts).