Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX genannten Rehabilitationsträger gestalten und organisieren die trägerübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der „Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation“ (BAR).
Lesen Sie: § 39 Abs. 1 SGB IX
Zu den Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation gehört insbesondere die Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen und Empfehlungen zur Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung und Koordinierung von Rehabilitationsmaßnahmen und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit.
Lesen Sie: § 39 Abs. 2 SGB IX, § 25 SGB IX sowie “ 26 SGB IX