Florian Gerlach

Seminare zum „Recht der Sozialen Arbeit“

Evangelische Hochschule Bochum

Einführung in die Grundlagen des Rechts

Im Recht geht es um Intressenkonflikte. Die Rechtsordnung enthält Regeln für die Entscheidung dieser Interessenkonflikte. Wer „im Recht“ ist, ergibt sich allein aus den Regeln des Rechts. Ob also eine Person mit ihrem Interesse „Recht bekommt“, oder besser: ob sie sich mit ihrem Interesse durchsetzt, ist eine Rechtsfrage. Wer also behauptet, ein Recht auf irgendetwas zu haben, muss auf einen Pargrafen verweisen können, der das behauptete Recht normiert.

Beispiel: Frau Rochlitz hat vor zwei Monaten ein Kind geboren. Herr Keuner ist der biologische Vater des Kindes. Er hat die Vaterschaft für das Kind noch nicht anerkannt. Frau Rochlitz hat sich inzwischen von Herrn Keuner getrennt. Frau Rochlitz möchte von Herrn Keuner Unterhalt, weil sie wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten kann. Ein solcher Unterhaltsanspruch stünde Frau Keuner nur dann zu, wenn es einen Paragrafen gäbe, der ihr dieses Recht zuspricht. Tatsächlich gibt es jedoch keinen Paragrafen, der der Mutter eines Kindes einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem biologischen Vater des Kindes einräumt. Frau Rochlitz hat daher keinen Anspruch auf Unterhalt. Einzelheiten später.

Ob eine Person ein Recht hat oder nicht, wird durch Gerichte und Behörden durch Urteile und Verwaltugnsakte (Bescheide) entschieden. Diese Entscheidungen nennt man auch Titel. Die jeweiligen Titel sprechen präzise aus, wer etwas von wem verlangen kann. Titel sind die Grundlage für die weitere Durchsetzung des Rechts unter Inanspruchnahme staatlicher Gewalt (Gerichtsvollzieher).

Beispiel: Das Amtsgericht Osnabrück spricht in einem Urteil aus: K wird verurteilt an R Schadensersatz in Höhe von 324,- Euro zu zahlen. Zahlt K trotz des Urteils nicht kann R ein Vollstreckungsverfahren veranlassen und seine Forderung so durchsetzen.

Anspruchsgrundlagen

Die Paragrafen, die die jeweiligen Rechte enthalten heißen in der Sprache der Juristen „Anspruchsgrundlagen“. Anspruchsgrundlagen sind immer in Form einer „wenn-dann-Beziehung“ aufgebaut. Wenn die Bedingungen in der Anspruchsgrundlage formulierten Bedingungen vorliegen, tritt die in der Anspruchsgrundlage ebenfalls formulierte Folge ein. Diese beiden Seiten Anspruchgrundlage (Bedingung und Folge) nennt man „Tatbestand“ und „Rechtsfolge“.

Beispiel: Nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.

TatbestandRechtsfolge
Kind, 3. Lebensjahr vollendet, noch kein SchuleintrittAnspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung

Tatbestand

Der Tatbestand eines Gesetzes besteht in der Regel nicht nur aus einer, sondern aus mehreren Bedingungen. Diese einzelen Bedingungen nennt man „Tatbestandsmerkmale“. Juristen zerlegen den Tatbestand eines Gesetzes Stück für Stück und kleinteilig in seine Tatbestandsmerkmale. Sodann vergleichen sie den konkreten Fall mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen und prüfen, ob der Sachverhalt des Falles mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen übereinstimmt oder eben nicht. Diese Prüfung oder diesen Vergleich nennt man „Subsumtion“ (subsumere = lateinisch für unterordnen, einordnen). Den Vorgang des Vergleichens nennt man „subsumieren„.

Beispiel: Frau Rochlitz hatte einen Autounfall. Herr Keuner hatte ihr aus Unachsamkeit an einer „rechts vor links“ Kreuzung die Vorfahrt genommen. Ihr VW Golf wurde stark beschädigt. Sie verlangt von Herrn Keuner die Reparaturkosten. Anspruchsgrundlage könnte § 823 Absatz 1 BGB sein.

TatbesstandSachverhalt
WerHerr Keuner
vorsätzlich oder fahrlässigfahrlässig, da aus Unachtsamkeit
Eigentum eines anderen verletztVW Golf von Frau Rochlitz stark beschädigt
widerrechtlichkein Rechtsfertigungsgrund

Alle Tatbestandmerkmale sind erfüllt. Daher hat Frau Rochlitz einen Anspruch auf Schadensersatz (Rechtsfolge) gegen Herrn Keuner.

Die Tatbestandsmerkmale können so miteinander verbunden sein, dass alle Tatbestandmerkmale vorliegen müssen, damit die Rechtsfolge eintritt. Man sagt dann: Die Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ vorliegen. Sie können aber auch so miteinander verbunden sein, dass entweder das eine oder das andere Tatbestandsmerkmal vorliegen muss, damit die Rechtsfolge eintritt. Man sagt in diesem Fall: Die Tatbestandsmerkmale müssen alternativ vorliegen.

Beispiele:

kumulativ: § 7 Absatz 1 SAtz 1 SGB II
alternativ: § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB V

Auslegung

Es gibt Tatbestandsmerkmale, die so abstrakt formuliert sind, dass ihre Bedeutung nicht auf den ersten Blick klar und eindeutig ist. Bei solchen Tatbestandsmerkmal kann deshalb nicht sofort mit der Subsumtion (der Gegenüberstellung von Tatbestand und Sachverhalt) begonnen werden. Vielmehr muss zunächst die genaue Bedeutung des betreffenden Tatbestandsmerkmals geklärt werden.

Die unscharfe Formulierung von Tatbestandsmerkmalen hat Gründe: Zum einen müssen Gesetze abstrakt formuliert sein, denn sie sollen einen Vielzahl von Fällen erfassen und Abstraktheit in der Sprache führt stets zu Interpretationsspielräumen. Zum anderen gibt es Tatbestandsmerkmale, bei denen der Gesetzsgeber bewusst Wertungsspielräume für die Gerichte und Behörden lassen will. Man spricht dann von „unbestimmten Rechtsbegriffen“.

Beispiel: Wohl des Kindes in § 1666 Absatz 1 BGB

Stößt man auf Tatbestandsmerkmale, deren Bedeutung sich nicht auf den ersten Blick erschließt, müssen diese interpretiert werden. Juristen nennen dies „Auslegung„. Man sagt auch: Juristen legen die Gesetze aus. Für das Auslegen von Gesetzen gibt es Regeln, an die sich Gerichte, Behörden und alle, die juristisch arbeiten, halten müssen. Die Auslegungsregeln können hier nicht im einzelnen erklärt werden. Eine gute Erklärung findet man in diesem Wikipedia Artikel

Gibt es Unsicherheiten in der Auslegung von Gesetzen, entscheiden letztlich die Gerichte über die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen. Hat einmal ein Obergericht in der Sache entschieden halten sich die Untergerichte und auch die Behörden in der Regel an die Auslegung durch die Obergerichte. Weil Richterinnen und Richter aber frei sind, können sie auch mit einer gefestigten Rechtsprechung der Obergerichte brechen und so neue Diskussionsprozesse und so auch eine Veränderung der Rechtsprechung „von unten“ in Gang bringen.

Sachverhaltsfeststellung

Ist geklärt, welche Anspruchsgrundlage für den konkreten Fall relevant ist und sind die Tatbestandsmerkmale entweder eindeutig oder durch Auslegung geklärt, geht es darum, den konkreten Lebenssachverhalt mit den Tatbestandsmerkmalen abzugleichen. Auch auf der Ebene des Sachverhaltes kann es Probleme geben, denn gerade die Feststellung des richtigen Sachverhaltes, ist zwischen Streitparteien oft umstritten. Viele rechtliche Auseinandersetzungen drehen sich im Schwerpunkt um die Frage, wie sich ein bestimmter Sachverhalt zugetragen hat und viel weniger um Fragen der richtigen Rechtsauslegung.

Beispiel: Frau Rochlitz behauptet nach einem Verkehrsunfall mit Herrn Keuner, dieser sei zu schnell gefahren und habe so den Unfall verursacht. In einen Prozess ist es Aufgabe der Gerichte, den Sachverhalt festzustellen.

Das Verfahren, in dem Gerichte oder Behörden die Tatsachengrundlage für die Entscheidung feststellen, heißt „Erkennntnisverfahren“. Hier wird durch die Behörde oder durch das Gericht festgestellt, was tatsächlich passiert ist. Um zu wissen, auf welche Tatsachen es ankommt, sind die maßgeblichen Anspruchsgrundlagen und deren Tatbestandsmerkmale wichtig:

Beispiel: Um bei der Hilfe zum Lebensunterhalt zu wissen, auf welche Lebensumstände bei dem Betroffenen es ankommt, muss nach den Gesetzen, hier dem SGB XII, ermittelt werden, was z.B. alles zum verwertbaren Vermögen gehört. Daraus ergibt sich dann, auf welche Vermögensverhältnisse beim Betroffenen es genau ankommt, was man also alles festzustellen hat.

Rechtsfolge

Hat die Subsumtion des Sachverhaltes unter die Tatbestandsmerkmale ergeben, dass die Voraussetzungen für den Anspruch vorliegen, kann auf die Rechtsfolge geschlossen werden.

Die Rechtsfolge kann in unterschiedlicher Weise mit dem Tatbestand einer Norm verknüpft sein. Der Verpflichtungsgrad, mit dem eine Rechtsfolge ausgelöst wird, ist abhängig davon, wie die Verküpfung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge formuliert ist.

Es existieren folgende Varianten:

  • Rechtsanspruch
  • Ermessen
  • Soll-Leistung

Im Zivilrecht existieren nur zwingende Rechtsfolgen. Im öffentlichen Recht ist es dagegen möglich, dass der Verwaltung auf der Rechtsfolgeseite Spielräume eingeräumt wird. Sie hat dann Ermessen.

Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch liegt dann vor, wenn das Gesetz Ausdrücke wie

  • „muss“,
  • „ist zu leisten“,
  • „hat Anspruch auf“ oder
  • „ist zu gewähren“

verwendet.

Beispiel: § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB I

Man spricht auch von „Muss-Leistungen“. Hier ist die Behörde eng an die Normaussage des Gesetzes gebunden.

Lies: § 39 SGB I

Ermessen

Ermessen besteht dann, wenn sich im Gesetz Ausdrücke wie

  • „kann“,
  • „darf“,
  • „hat Befugnis zu“

finden.

Beispiel: § 43 Absatz 1 Satz 1 SGB I

Man spricht von „Kann-Leistungen“. Hier darf die Behörde eigene Zweckmäßigkeitsüberlegungen über „Ob“, „Was“ und „Wie“ der Leistung einfließen lassen. Das Gericht entscheidet nur über die Willkürfreiheit („Ermessensfehler“), nicht über die Sache selbst.