Willenserklärungen binden den Erklärenden in der Regel unwiderruflich. Die unbedachte Abgabe von Willenserklärungen kann deshalb für den Erklärenden nachhaltige Folgen haben. Die Rechtsordnung schützt deshalb Personen, die die Tragweite von Willenserklärungen nicht oder nicht richtig abschätzen können vor den Folgen solcher Erklärungen. Willenserklärungen von Kindern und Jugendlichen sind deshalb z.T. überhaupt nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Das Gleiche gilt für Personen, die aus anderen Gründen, wie z.B. Krankheit oder Behinderung nicht „Herr ihrer Sinne“ sind, deren freier Wille also eingeschränkt ist.
Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie von Geschäftsfähigen abgegeben werden.Geschäftsunfähig ist, wer
Lies: § 104 BGB
Das siebente Lebensjahr hat man am 7. Geburtstag vollendet. Kinder die sieben Jahre alt sind, sind deshalb geschäftsfähig. Bei der zweiten Alternative geht es wesentlich um psychische und geistige Erkrankungen.
Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen sind nichtig.
Beispiel: Der 6-jährige Jonas bekommt von seinen Eltern 1,- € für ein Eis, kauft sich dieses und isst es auf. Die Willenserklärung des Minderjährigen Jonas („Ich hätte gerne ein Eis“ – dies ist, im Eisgeschäft geäußert, eine Willenserklärung) ist nichtig, entfaltet also keine rechtliche Wirkung. Der Minderjährige kann deshalb den 1,- € gem. § 812 BGB zurückverlangen, weil für die Leistung (Hergabe des Eis) kein rechtlicher Grund vorlag. Dieser rechtliche Grund könnte zwar in einem Kaufvertrag zwischen dem Minderjährigen und dem Eisverkäufer liegen. Wg. der Nichtigkeit der Willenserklärung des Minderjährigen ist jedoch kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.
Der Umgang mit Geld verlangt Übung. Wer volljährig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird für seine Willenserklärungen „mit Haut und Haaren“ in die Pflicht genommen. Die „Schonzeit“ ist zu Ende. Daher muss der Minderjährige während seiner Minderjährigkeit den Umgang mit rechtlich relevanten Willenserklärungen (vereinfacht könnten man auch sagen, den Umgang mit Geld) lernen. Die Regelungen über die beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 107 – 113 BGB) sehen deshalb vor, dass ältere Minderjährige (> 7 Jahre) zwar durchaus wirksame Willenserklärungen abgeben können – dies allerdings nur unter Aufsicht und mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. In der Regel sind dies die Eltern.
Ein Minderjähriger der das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist beschränkt geschäftsfähig.
Lies: § 106 BGB
Willenserklärungen eines Minderjährigen bedürfen grundsätzlich der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel also der Eltern), § 107 BGB.
Lies: § 107 BGB
Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters kann im Vorhinein erfolgen. Sie kann aber auch nachträglich erteilt werden.
Lies: § 108 BGB
Eine Ausnahme vom Einwilligungsvorbehalt gilt für solche Willenserklärungen, durch die der Minderjährige lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, vgl. § 107 BGB. Hier kommt es darauf an, ob der Minderjährige in rechtlicher Hinsicht irgendeinen Nachteil erleidet. Dies ist immer dann der Fall, wenn er sich zu irgendetwas verpflichtet. Es kommt hierbei nicht auf eine ökonomische Betrachtungsweise an. Entscheidend ist allein, ob eine rechtliche Bindung entsteht.