Das Gesamtplanverfahren ist das Verwaltungsverfahren im Eingliederungshilferecht.
Sobald Eingliederungshilfeleistungen begehrt werden, hat der Eingliederungshilfeträger ein sogenanntes Gesamtplanverfahren einzuleiten.
Es dient dazu, den individuellen Bedarf sowie die passenden Leistungen zu ermitteln, sie förmlich festzustellen und auf Grundlage dessen einen entsprechenden Bescheid zu erlassen.
Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen:
Der Beteiligung des Leistungsberechtigten kommt dabei besondere Bedeutung zu. Er ist im Eingang des Verfahrens zu beraten und seinen Wünschen ist Rechnung zu tragen. Er ist zudem berechtigt, eine Vertrauensperson seiner Wahl am Verfahren zu beteiligen.
Lesen Sie: § 117 Abs. 1 und 2 SGB IX
Das Gesamtplanverfahren verläuft in vier Stufen:
In bestimmten Fällen sind weitere Beteiligte in das Gesamtplanverfahren einzubeziehen:
Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, wird ein Teilhabeplanverfahren nach § 19 SGB IX durchgeführt.
Auf der ersten Stufe des Gesamtplanverfahrens findet die Bedarfsermittlung statt.
Auf der zweiten Stufe des Gesamtplanverfahrens findet die Gesamtplankonferenz und die Feststellung der Leistungen statt.
Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens besteht die Möglichkeit, eine Gesamtplankonferenz durchzuführen. In der Gesamtplankonferenz kommen alle Beteiligten (Mensch mit Behinderung, mögliche Vertrauensperson, beteiligte Rehabilitationsträger, zuständiger Jugendhilfeträger) zusammen an einen Tisch. Voraussetzung für die Durchführung ist die Zustimmung des Leistungsberechtigten. Eine Pflicht zur Durchführung der Gesamtplankonferenz besteht nicht. Der zuständige Träger der Eingliederungshilfe kann die Durchführung auch ablehnen, wenn der maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht.
Die Gesamtplankonferenz findet im Anschluss an die Bedarfsermittlung statt. Gegenstand der Gesamtplankonferenz sind insbesondere:
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Bei Bedarf können weitere Themen zum Gegenstand gemacht werden.
Lesen Sie: § 119 SGB IX
Im Anschluss an die Gesamtplankonferenz oder – wenn keine Gesamtplankonferenz durchgeführt wurde – unmittelbar nach der Bedarfsermittlung, stellen der Träger der Eingliederungshilfe und die beteiligten Leistungsträger ihre Leistungen fest.
Dabei sind die Fristen nach §§ 14 und 15 SGB IX zu beachten.
Auf der dritten Stufe des Verfahrens wird ein Gesamtplan aufgestellt und auf Grundlage dessen ein Verwaltungsakt erlassen.
Der Gesamtplan enthält insbesondere Ausführungen zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung. Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden.
Der Gesamtplan enthält mindestens
Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der Eingliederungshilfe zusammen mit
Der Gesamtplan wird der leistungsberechtigten Person zur Verfügung gestellt.
Lesen Sie: § 121 SGB IX
Auf Grundlage des Gesamtplanes erlässt der Träger der Eingliederungshilfe den Verwaltungsakt über die festgestellte Leistung.
Lesen Sie: § 120 Abs. 2 S. 1 SGB IX
Im Eilfall erbringt der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe schon vor Beginn der Gesamtplankonferenz vorläufig.
Beispiel: Wurden notwendige Teilhabebedarfe bislang durch einen Angehörigen gedeckt und verstirbt dieser plötzlich, so entsteht eine Bedarfslücke. Es liegt ein Eilfall vor, der eine vorläufige Leistungserbringung notwendig macht.
Auf der vierten Stufe des Verfahrens steht die Teilhabezielvereinbarung. Mit ihr können Vereinbarungen über die Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes oder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtplanes getroffen werden. Eine Verpflichtung zum Abschluss der Teilhabezielvereinbarung besteht nicht. Die Teilhabezielvereinbarung wird für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr erreicht werden, hat der Träger der Eingliederungshilfe die Teilhabezielvereinbarung anzupassen.
Lesen Sie: § 122 SGB IX
Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, ein Teilhabeplanverfahren durchzuführen. Das Teilhabeplanverfahren umfasst das Gesamtplanverfahren. Die beteiligten Rehabilitationsträger sollen dabei im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen feststellen. Die Feststellung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
Ziel ist ein nahtloses Ineinandergreifen der Leistungen, damit diese optimal auf den individuellen Bedarf des Leistungsberechtigten abgestimmt sind und es trotz der Beteiligung verschiedener Träger nicht zu Bedarfslücken kommt.
Der verantwortliche Rehabilitationsträger kann mit Zustimmung des Leistungsberechtigten eine Teilhabekonferenz durchführen, um den Rehabilitationsbedarf festzustellen.
Auf Grundlage der Feststellungen der Leistungen wird ein Teilhabeplan erstellt.
Der Teilhabeplan dokumentiert
Der Teilhabeplan wird entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation angepasst.
Die Rehabilitationsträger legen den Teilhabeplan bei der Entscheidung über den Antrag zugrunde.
Zu den Einzelheiten, lesen Sie: §§ 19 bis 22 SGB IX