Verwandtschaft und Schwägerschaft
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Bitte studiere nocheinmal § 1589 BGB. Am besten liest du die Vorschrift einmal laut.
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Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, § 1601 BGB. Sowohl Elten, als auch Großeltern schulden ihrem Kind bzw. Enkelkind daher unterhalt. Geschwister schulden einander dagegen keinen Unterhalt, weil sie in der Seitenlinie miteinander verwandt sind.
Eltern haben ein Umgangsrecht mit dem Kind, § 1684 BGB.
Elternschaft führt nur bei der Mutter automatisch zum Sorgerecht. Sind die Eltern verheiratet, haben beide Eltern das Sorgerecht (§ 1626 BGB). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter stets die elterliche Sorge (§ 1626a Abs. 3 BGB). Ein gemeinsamenes Sorgerecht besteht nur, wenn die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, nach der Geburt heiraten oder das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt (§ 1626a Absatz 1 und 2 BGB).
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Frage 6 von 7
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Frage 7 von 7
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