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Nach § 78b Abs. 3 SGB VIII besteht ein Rechtsanspruch des Hilfesuchenden und damit auch ein Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers nur, wenn zwischen dem Einrichtungsträger und dem Jugendamt eine sogenannten Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung geschlossen wurde. Für welche der folgenden Leistungen besteht dieses Gebot nicht?
Welche Inhalte muss eine Leistungsvereinbarung nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend haben?
Haben die Einrichtungsträger einen Rechtsanspruch auf Abschluss einer Leistungs- und Entgeltvereinbarung?
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