Im Teilhaberecht ist die Person, die eine staatliche Leistungen erhalten möchte, oft mit mehr als einer Behörde konfrontiert, die für die Leistungsgewährung zuständig sein kann. Oft ist es nicht einfach, die für den Einzelfall zuständige Behörde zu finden. Die Behörden, welche Teilhabeleistungen gewähren, werden im Teilhaberecht „Rehabilitationsträger“ genannt. Wir sprechen deshalb im Folgenden nicht mehr von „Behörde“, sondern von „Rehabilitationsträger“.
Beispiel: Sollen zum Beispiel für ein Kind mit einer körperlichen Behinderung die Kosten für den behindertengerechten Umbau des Kraftfahrzeuges der Eltern finanziert werden, kann hierfür der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder auch der Träger der Eingliederungshilfe zuständig sein. Auch eine Zuständigkeit des Trägers der Sozialen Entschädigung (Opferentschädigung) kommt in Betracht.
Welcher Rehabilitationsträger im Einzelfall der „richtige“, also zuständige Rehabilitationsträger ist, hängt von mehreren Bedingungen ab. Diese Bedingungen müssen in einer bestimmten Reihenfolge geprüft werden.
Beispiel: Ob im obigen Beispiel der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist, kann unter anderem davon abhängen, ob die Behinderung Folge eines Unfalls im Kontext von Kita oder Schule ist; zum Beispiel eines Wegeunfalls. Ist dies der Fall, ist vorrangig der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig. Hat die Behinderung ihren Grund dagegen nicht in einem solchen Unfall, kommt eine Zuständigkeit sdes Trägers der Eingliederungshilfe in Betracht.
Zu diesem Problem tritt ein weiteres Problem, das ebenfalls mit der Frage der Zuständigkeit zu tun hat: Menschen mit Behinderungen haben häufig Bedarfe in unterschiedlichen Bereichen. So können zum Beispiel Bedarfe nach einer Assistenzleistung neben Bedarfen nach medizinischer Rehablitation bestehen. Für diese verschiedenen Leistungen können jeweils unterschiedliche Zuständigkeiten bestehen. In diesen Fällen gilt es, die unterschiedlichen Leistungen der verschiedenen Rehabilitationsträger zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.
Beispiel: Ein 4-jähriges Kind mit Behinderung ist in der Kita auf ein bestimmtes Hilfsmittel angewiesen (z.B. spezieller Elektrorollstuhl). Darüber hinaus benötigt es eine qualifizierte Assistenz. Für das Hilfsmittel kann die Krankenversicherung, für die Assistenzleistung der Eingliederungshilfeträger verantwortlich sein. Der Unterschied zum obigen Beispiel liegt darin, dass es hier um zwei unterschiedliche Leistungen geht, für die zwei oder mehr Träger nebeneinander verantwortlich sein können. Im obigen Beispiel ging es dagegen um eine bestimmte Leistung, für die zunächst mehrere Rehabilitationsträger in Betracht kommen, von denen im Ergebnis aber nur ein Träger zuständig sein kann.
Man sieht also bereits an diesen Beispielen, dass das Zuständigkeitsrecht im Bereich des Teilhaberechts einigermaßen verwirrend und komplex ist. Im Folgenden bringen wir Licht ins Dunkel. Es wird zunächst dargestellt, welche Träger überhaupt als Rehabilitationsträger in Betracht kommen. Sodann wird erklärt in welchen Schritten geprüft werden kann, welcher Träger für welche Leistungsart zuständig ist. Schließlich setzen wir uns mit dem Problem der Koordinierung von Leistungen auseinander.
Welche Rehabilitationsträger es gibt, welche Behörden also für die Gewährung von Teilhabeleistungen überhaupt zuständig sein können, ist im SGB IX geregelt.
Lesen Sie: § 6 Abs. 1 SGB IX
Die in § 6 SGB IX genannte Aufzählung ist abschließend. Das heißt, dass es andere als die dort genannten Rehabilitationsträger nicht gibt. Danach sind die Rehabilitationsträger:
Die Träger der Kriegsopferfürsorge werden ab 01.01.2024 durch die Träger der Sozialen Entschädigung ersetzt (vgl. §§ 111 – 113 SGB XIV, Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, S. 2680).
Das SGB IX ordnet die große Zahl von Teilhabeleistungen bestimmten Leistungsgruppen zu. Die Leistungsgruppen heißen:
Lesen Sie: § 5 Abs. 1 SGB IX
Welche konkreten Leistungen zur welcher Leistungsgruppe gehören, ist weiter hinten im SGB IX geregelt (Teil 1, Kapitel 9 bis 13).
In § 6 SGB IX ist nicht nur geregelt, welche Rehabilitationsträger es gibt. Es ist dort auch geregelt, welcher Rehabilitationsträger für welche Leistungen zuständig sein kann.
Lesen Sie nochmals: § 6 Abs. 1 SGB IX
Danach ergibt sich folgendes Bild:
medizinische Rehabilitation | Teilhabe am Arbeitsleben | unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen | Teilhabe an Bildung | Soziale Teilhabe | |
---|---|---|---|---|---|
gesetzliche Krankenkasse | X | X | |||
Bundesagentur für Arbeit | X | X | |||
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung | X | X | X | X | X |
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung | X | X | X | ||
Träger der sozialen Entschädigung | X | X | X | X | X |
Träger der öffentlichen Jugendhilfe | X | X | X | X | |
Träger der Eingliederungshilfe | X | X | X | X | |
Aus dieser Tabelle lässt sich nun leicht das oben in der Einführung beschriebene ersehen: Für eine bestimmte Leistungsgruppe bzw. für bestimmte Leistungen aus einer solchen Leistungsgruppe kommen verschiedene Behörden als zuständige Rehabilitationsträger in Betracht.
Wurde ermittelt, welche konrekte Leistung der jeweilige Mensch mit Behinderung begehrt, gilt es im nächsten Schritt herauszufinden, welcher der verschienen Rehabilitationsträger der „richtige“, also zuständige ist.
Beispiel: Im obigen Beispiel wurde ein 4-jähriges Kind genannt, welches eine qualifizierte Assistenz in der Kita benötigt. Die Assistenzleistung gehört zur Leistungsgruppe „soziale Teilhabe“ § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Für Leistungen zur Sozialen Teilhabe können zusändig sein: die gesetzliche Unfallversicherung, der Träger der sozialen Entschädigung, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Träger der Eingliederungshilfe (siehe vorstehende Tabelle).
Steht die konkret begehrte Leistung fest, muss wie folgt vorgegangen werden:
Ergebnis der so angestellten Prüfung wird stets sein, dass mehrere Rehabilitationsträger zuständig sein können. Denn bei allen Leistungsgruppen kommen mehrere Rehabilitationsträger als zuständige Leistungsträger in Betracht. Im nächsten Schritt muss daher geklärt werden, welcher von den für die jeweilige Leisstungsgruppe in Betracht kommenden Rehabilitationsträgern der zuständige Träger ist.
Hierbei hilft zunächst folgender „Quick-Check“, der in vielen Fällen zu einer schnellen Lösung führt.
Mit diesem „Quick-Check“ kann im Rahmen einer ersten Einschätzung geklärt werden, welcher Rehabilitationsträger für welche Leistung der sachlich zuständige Rehabilitationsträger ist. Dieser Quick-Check ersetzt keine genaue Prüfung der Zuständigkeit im Einzelfall. Er ermöglicht aber eine erste Einschätzung zur Zuständigkeit.
Im Rahmen dieses Quick-Checks kann wie folgt vorgegangen werden:
Im folgenden Abschnitt wird erklärt, in welchen Schritten die Zuständigkeitsklärung im Detail zu erfolgen hat. Das Vorgehen entspricht dabei dem Vorgehen, welches bereits beim „Quick-Check“ erklärt wurde. Im Unterschied dazu gehen wir hier jedoch ins Detail und prüfen die zu den Leistungsgesetzen gehörigen weiteren Leistungsvoraussetzungen genauer.
Beispiel: Sollen zu Beispiel Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geltend gemacht werden und haben wir herausgefunden, dass die Behinderung Folge eines Wegeunfalls zur Schule ist, kommt als zuständiger Rehabilitationsträger der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht (siehe oben, „Quick-Check“). Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung können aber nur geltend gemacht werden, wenn zusätzliche Voraussetzungen vorliegen. Zu diesen zusätzlichen Voraussetzung gehören im Fall der gesetzlichen Unfallversicherung die Versicherung (§ 2 SGB VII) kraft Gesetzes oder Kraft Satzung (§ 3 SGB VII) und das Vorliegen eines Versicherungsfalls (§ 8 SGB VII, § 9 SGB VII). Außerdem muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und der Behinderung bestehen. Solche zusätzlichen Voraussetzungen gibt es im Hinblick auf alle Rehabilitationsträger. Diese zusätzlichen Voraussetzungen werden im folgenden Abschnitt genau erklärt.
Weil für jede Leistungsgruppe mehrere Träger zuständig sein können, gilt es herauszufinden, welcher Träger im konreten Fall entweder vorrangig vor einem anderen oder alternativ zu einem anderen zuständig ist. Die Frage, welcher Träger vorrangig oder alternativ zuständig ist, ist nicht im SGB IX geregelt. Die Regelungen zur Zuständigkeit finden sind vielmehr in den jeweiligen Leistungsgesetzen. Wir gehen nun die Leistungsgesetze im Einzelnen durch und klären, welcher Rehabilitationsträger jeweils zuständig ist.
Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist
(vorrangig) zuständig, wenn die Behinderung oder die drohende Behinderung Folge eines
ist.
Weitere Voraussetzungen für die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung sind:
Voraussetzung für Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII ist, dass die betroffene Person versichert ist. Eine Versicherung kann nach § 2 SGB VII kraft Gesetzes und nach § 3 SGB VII kraft Satzung bestehen.
Ist also die Behinderung oder die drohende Behinderung Folge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, muss geprüft werden, ob der konkrete Fall von einer der in §§ 2 und 3 SGB VII aufgeführten Varianten erfasst wird. Vereinfacht dargestellt sind folgende Personengruppen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert:
Im Zusammenhang mit der Beratung von jungen Menschen mit Behinderungen und deren Familien werden Behinderungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine untergeordnete Rolle spielen, weil diese Fälle nur für die Gruppe derjenigen jungen Menschen in Betracht kommen, die 15 Jahre und älter sind (die anderen arbeiten noch nicht). Von Bedeutung kann die Unfallversicherung im Kontext von Kita, Schule, Ausbildung und Studium sein. Insbesondere bei Behinderungen infolge von Wegeunfällen zu oder von den Ausbildungsstätten können einen Rolle spielen.
Die Vorschriften zur Bestimmung des versicherten Personenkreises sind komplex und können im Rahmen einer Beratung in der Regel nicht umfassend geprüft werden. Kommen Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht (Arbeitsunfall etc.), muss eine Detailprüfung stets durch den zuständigen Täger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen. Dies sind:
Tipp: Ist im Einzelfall unklar, welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, kann die kostenlose Hotline der Gesetzlichen Unfallversicherung (0800 60 50 40 4) Auskunft geben.
Es muss ein Versicherungsfall vorliegen. Wann ein Versicherungsfall vorliegt, ist in
definiert.
Versicherungsfälle sind danach
Sowohl bei Arbeitsunfällen und Wegeunfällen, als auch bei Berufskrankheiten muss ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall bzw. der Berufskrankheit und dem Schaden bestehen. Die zuständige Behörde muss von Amts wegen ermitteln, ob ein solcher Ursachenzusammenhang besteht.
Der Träger der Sozialen Entschädigung ist für alle Rehabilitationsleistungen vorrangig zuständig, wenn die Behinderung oder die drohende Behinderung Folge eines in den Entschädigungstatbeständen des SGB XIV geregelten Ereignisses ist.
Das Recht der Sozialen Entschädigung regelt die Entschädigung von Personen, die als Einzelne sog. „Sonderopfer“ für die staatliche Gemeinschaft erbracht haben. Soziale Entschädigung erhalten zum Beispiel Opfer von Gewalttaten, Pesonen, die einen Impfschaden erlitten haben oder Kriegsgeschädigte.
Das Recht der Sozialen Entschädigung ist bis zum 31.12.2023 in Einzelgesetzen außerhalb der Sozialgesetzbücher geregelt (z.B. Bundesversorgungsgesetz, Operentschädigungsgesetz, Infektionsschutzgesetz).
Ab dem 01.01.2024 ist das Recht der Sozialen Entschädigung im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – (SGB XIV) geregelt. Dieses tritt sukzessive, der wesentliche Teil der Regelungen am 01.01.2024 in Kraft.
Da die Verfahrenslotsen ihre Arbeit ebenfalls am 01.01.2024 aufnehmen, gehen wir hier allein auf die Regelungen des neuen SGB XIV ein.
Weitere Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Trägers der sozialen Entschädigung sind:
Berechtigte der Sozialen Entschädigung sind die Geschädigten selbst sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehnde.
Lesen Sie: § 2 SGB XIV
Die Entschädigungstatbestände sind in Abschnitt 2 SGB XIV (§§ 13 – 24) geregelt. Geht es um junge Menschen mit Behinderungen, spielen vor allem die Entschädigungstatbestände zur Entschädigung von Opfern von Gewalttaten sowie die zur Entschädigung von Geschädigten durch Schutzimpfungen eine Rolle.
Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der (drohenden) Behinderung bestehen. Diese Kauslatität ist vom Hilfesuchenden im Verfahren darzulegen. Die zuständige Behörde muss von Amts wegen ermitteln, ob ein solcher Ursachenzusammenhang besteht.
Die gesetziche Rentenversicherung ist vorrangig zuständig für
wenn nicht eine vorrangige Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder des Trägers der Sozialen Entschädigung besteht.
Der Vorrang
Weitere Voraussetzungen für die Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung sind:
Die versicherte Person muss „persönliche Voraussetzungen“ erfüllen, um Rehabilitationsleistungen durch die gesetzliche Rentenversicherung in Anspruch nehmen zu können. Im Kern geht es hierbei um eine „postive Rehabilitationsprognose“ im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit: Es muss erwartet werden können, das durch die Rehabilitationsmaßnahme die Erwerbsfähgikeit wieder verbessert bzw. wiederhergestellt oder eine Minderung bzw. Verschlechterung abgewendet wird.
Lesen Sie: § 10 Abs. 1 SGB VI
Grundsätzlich besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Wartepflicht von 15 (!) Jahren. Erst nach Ablauf dieser Wartezeit kann ein Rentenanspruch entstehen. Geht es um Leistungen für junge Menschen, ist zu beachten: Junge Menschen sind Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Damit sind junge Menschen bei vielen Rehabilitationsleistungen vom Leistungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen.
Von der obligatorischen Wartepflicht von 15 Jahren gibt es Ausnahmen für bestimmte Leistungen. Auch diese Ausnahmetatbestände werden bei jungen Menschen mit Behinderungen nur selten vorliegen. Sie werden deshalb hier nicht im einzelnen dargestellt. Einzelheiten hierzu findet man in § 11 Abs. 2 und Abs. 2a SGB VI.
In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es Leistungsausschlüsse. Diese sind in § 12 SGB VI und in § 13 Abs. 2 SGB VI geregelt.
Die gesetziche Krankenversicherung ist für
vorrangig zuständig, wenn nicht eine vorrangige Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder des Trägers der Sozialen Entschädigung besteht. Der Vorrang gegenüber
Weitere Voraussetzungen für die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung sind:
Leistungen aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten nur Versicherte. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, regelt zunächst § 5 SGB V. Die Versicherung nach § 5 SGB V ist eine Pflichtversicherung und trifft insbesondere abhängig Beschäftigte. Ausnahmen von der Versicherungspflicht regelt § 6 SGB V.
Junge Menschen mit Behinderungen sind oftmals über die Familienversicherung ihrer Eltern versichert.
Lesen Sie: § 10 SGB V
Bezieht eine Familie mit einem Kind mit Behinderungen SGB II-Leistungen gilt hinsichtlich der gesetzlichen Krankenversicherung:
Kinder und Jugendliche, die Sozialgeld beziehen, sind in der Familienversicherung mitversichert. Beziehen die jungen Menschen Arbeitslostengeld II, sind sie selbst nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert.
Die §§ 27 ff. SGB V regeln in Abhängigkeit von der jeweiligen Leistung weitere Leistungsvoraussetzungen. Nach § 40 SGB V können zum Beispiel Leistungen zur medizinischen Rehabiltation gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass bei Versicherten eine ambualante Krankenbehandlung nicht ausreicht, um die in § 11 Abs. 2 SGB V beschriebenen Ziele zu erreichen.
Die Bundesagentur für Arbeit ist für
vorrangig zuständig, wenn nicht eine vorrangige Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, des Trägers der Sozialen Entschädigung oder des Trägers des gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Der Vorrang gegenüber
Ist der junge Mensch mit Behinderung leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II, wirkt das Jobcenter an der Entscheidung über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit. Die Bundesagentur für Arbeit bleibt in diesen Fällen zuständiger Rehabilitationsträger.
Die Träger der Eingliederungshilfe sind zuständig für
wenn nicht eine vorrangige Zuständigkeit
besteht.
Die Träger der Eingliederungshilfe sind zuständig für
wenn nicht eine vorrangige Zuständigkeit
besteht.
Die Träger der Eingliederungshilfe sind zuständig für
wenn nicht eine vorrangige Zuständigkeit
besteht.
Die Träger der Eingliederungshilfe zuständig für
wenn nicht eine vorrangige Zuständigkeit des
besteht.
Ist der betreffende junge Mensch seelisch behindert, ist grundästzlich der Träger der öffenlichen Jugendhilfe zuständig. Besonderheiten gelten bei mehrfach behinderten Kindern, bei denen sowohl eine seelische also auch eine geistige oder körperliche Behinderung vorliegt.
Grundsätzlich gilt:
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zuständig für
wenn nicht eine vorrangige Zuständigkeit
besteht.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind als nachrangige Leistungsträger zuständig für
wenn nicht eine vorrangige Zuständigkeit
besteht.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zuständig für
wenn nicht eine vorrangige Zuständigkeit des
besteht.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zuständig für
wenn nicht eine vorrangige Zuständigkeit des
besteht.
Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe einerseits und dem Träger der Eingliederungshilfe andererseits bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Diese Schwierigkeiten haben ihren Grund in der Ausgestaltung der Anspruchsgrundlagen in beiden Vorschriften. Während die Träger der Jugendhilfe ausschließlich für junge Menschen mit seelischen Behinderungen zuständig sind, sind die Träger der Eingliederungshilfe umfassend für alle jungen Menschen mit Behinderungen zuständig.
Für die Jugendhilfe, lesen Sie: § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII („…wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht …“) Für die Eingliederungshilfe, lesen Sie § 99 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX („Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben …“)
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nach diesen Vorschriften daher zunächst neben dem Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen zugunsten von jungen Menschen mit vorhandener oder drohender seelischer Behinderung zuständig. Folgendes Schaubild verdeutlicht dieses Nebeneinander der Zuständigkeiten:
Träger der öffentlichen Jugendhilfe | Träger der Eingliederungshilfe |
---|---|
seelische Behinderung | seelische Behinderung |
– | geistige Behinderung |
– | körperliche Behinderung |
– | Sinnesbeeinträchtigung |
§ 10 Abs. 4 SGB VIII löst diesen Widerspruch dahingehend auf, dass für junge Menschen mit einer seelischen Behinderung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorrangig zuständig ist, während für junge Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung der Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist.
Lesen Sie: § 10 Abs. 4 SGB VIII
Die beschriebene Zuständigkeitsverteilung (seelische Behinderung = Jugendhilfe, geistige und körperliche Behinderung = Eingliederungshilfe) führt in der Praxis zu zahlreichen Problemen und wirft ungeklärte Abgrenzungsfragen auf. Insbesondere bei Kindern mit ungeklärter Zuordnung (seelisch oder geistig behindert?) sowie bei Kindern mit Mehrfachbehinderungen treten Schwierigkeiten bei der Ermittlung des zuständigen Rehabilitationsträgers auf.
Die Rechtsprechung hat hierzu folgende Kriterien entwickelt:
Beispiel: Der stark schwerhörige 7-jährige Lukas ist Asperger Autist. Asperger Autismus ist als seelische Störung eingestuft. Er benötigt aufgrund seines Asperger Autismus eine Assistenz für die Begleitung in der Schule (Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, Träger der öffentlichen Jugendhilfe). Außerdem benötigt er aufgrund von Schwerhörigkeit für die Teilnahme am Unterricht eine drahtlose Übertragungsanlage (Einlgiederungshilfe nach § 99 SGB IX, ). Lösung: Der Bedarf nach einer Assistenzleistung ist durch die seelische Behinderung begründet. Für diesen Teil der Leistung ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Der Bedarf nach der drahtlosen Übertragungsanlage ist durch die körperliche Behinderung (Schwerhörigkeit) begründet. Für diesen Teil ist der Träger der Eingliederungshilfe zuständig.
Beispiel: Bei der 9-jährigen Luka ist eine schwer ausgeprägte Autismusspektrumsstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus (ICD-10 F 84.0), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD10: F90.0) und eine leichte Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (ICD10: F70.1) diagnostiziert. Sie wurde als sowohl geistig als auch seelisch behindert eingestuft. Sie benötigt eine Autismus-Therapie. Lösung: Zuständig ist wegen § 10 Abs. 4 S. 2 trotz der auch vorliegenden seelischen Behinderung der Träger der Eingliederungshilfe, weil die Hilfen zumindest auch auf die geistige Behinderung abzielen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 28.11.2019, L 8 SO 240/18).
Der Vorrang bewirkt auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfebegehrenden nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers und eine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers. Wenn vorrangige Leistungen noch nicht erbracht worden sind besteht der Anspruch des hilfesuchenden Menschen auch für den Fall, dass der angegangene Leistungsträger nachrangig verpflichtet sein sollte. Ein möglicher Nachrang hat demnach keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Hilfebegehrenden und dem Sozialleistungsträger, sondern erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger.
Im Verhältnis zum Hilfesuchenden bleibt auch der nachrangig verpflichtete Rehabilitationsträger zuständig. Eine Verweigerung von Leistungen gegenüberüber dem Hilfesuchenden unter Berufung auf den Nachrang ist rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 5 C 26/98 –, Rn. 14, juris).
Praxistipp:
Wenn Behörden sich gegenseitig verantwortlich machen und gegenseitig die Zuständigkeit zuweisen, ist es sinnvoll, Anträge bei allen in Betracht kommenden Sozialleistungsträgern zu stellen. Wenn also zum Beispiel das Jugendamt bei einem Antrag nach § 41 SGB VIII auf das Sozialamt verweist und das Sozialamt umgekehrt bei einem Antrag für Leistungen nach § 67 SGB XII auf das Jugendamt verweist, ist es wichtig, bei beiden Behörden formal Anträge zu stellen.
Weiter sollte dann, wenn die Behörden gegenseitig auf die Zuständigkeit der jeweils anderen Behörde verweisen, bei der Behörde, bei der zuerst die Leistung beantragt wurde, ein Antrag auf vorläufige Leistungen nach § 43 Abs.1 S.2 SGB I gestellt werden.
Insgesamt sind bei solchen Zuständigkeitsstreits also drei schriftliche Anträge erforderlich:
- Antrag bei Behörde A (zum Beispiel dem Jugendamt nach § 41 SGB VIII)
- Antrag bei Behörde A (zum Beispiel beim Sozialamt nach § 67 SGB XII)
- Antrag bei Behörde A auf vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I.