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Die junge 19-jährige Frau Klara Rochlitz ist behindert. Sie lebt in einer betreuten Wohnform. Der Lebensunterhalt wird vom Sozialamt auf Grundlage des § 41 SGB XII finanziert (Grundsicherung bei Erwerbsminderung). Das Sozialamt verlangt nun durch Beschei 1.243,-€ von ihr zurück. Zur Begründung führt das Amt an, bei der Bescheiderstellung sei vorhandenes Vermögen nicht richtig berücksichtigt worden. Sachlich ist dies falsch. Welches bzw. welche Rechtsmittel sollte Frau Rochlitz einlegen?
Frau Klara Rochlitz (19) ist stark hörgeschädigt. Sie wird in Kürze ein Studium beginnen. Das Studium beginnt in 3 Wochen. Sie hat beim Träger der Eingliederungshilfe bereits vor drei Monaten die Refinanzierung eines technischen Hilfsmittels beantragt. Der Träger der Eingliederungshilfe hat bislang keine Bescheid erlassen. Der Bedarf an sich ist unstreitig. Er streitet aber mit anderen Rehabilitationsträgern über die Zuständigkeit. Frau Rochlitz fragt, welches Rechtsmittel sie ggf. nutzen kann. Welches Rechtsmittel ist das richtige?