Die Leistungen der Jugendhilfe sind abschließend in § 2 Absatz 2 SGB VIII aufgezählt.
Lies: § 2 Abs.2 SGB VIII
Abgesehen von den Leistungen nach
besteht auf die übrigen Leistungen des SGB VIII kein (einklagbarer) Rechtsanspruch. Es handelt sich um sog. objektivrechtliche Verpflichtungen, die weiteren genannten Leistungen vorzuhalten. Eine Ausnahme bildet § 20 SGB VIII als sogenannten „Soll-Leistung“.
Hervorzuheben sind wegen ihrer praktischen Bedeutung insbesondere die
Hinzuweisen ist auch auf
Nach § 9a SGB VIII sind die Länder verpflichtet, sogenannte Ombudsstellen zu schaffen. Nach der Neuregelung wird in den Ländern sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung, sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstelle wenden können. Die Ombudsstellen sind fachlich nicht weisungsgebunden.
Die Regelung zu den Ombudsstellen wurde durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) 2021 geschaffen. In der Begründung zum Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 19/26107, S. 75 f.) wird u.a. die Funktion und Rolle der Ombudsstellen für die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Rechten durch junge Menschen und ihre Familien hervorgehoben. “Strukturelle Machtasymetrien” verhinderten zum Teil die Rechtswahrnehmung, weshalb junge Menschen darin bestärkt werden sollen, ihre Rechte auch mit den vorhandenen Strukturen des Rechtsstaats einzufordern.
Neben einer Reihe von Klarstellungen vor allem im allgemeinen Teil des Gesetzes, welche die Rechte von Menschen mit Behinderungen stärken sollen, ist vor allem die zum 01.01.2024 in Kraft tretende Neuregelung in § 10b SGB VIII hervorzuheben.
Danach haben junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen einer drohenden Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. Gleiches gilt für deren Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigte. Der Verfahrenslotse soll die Leistungsberechtigten bei der Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig unterstützen sowie auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken. Zuständig für die Leistung ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Daneben soll der Verfahrenslotse die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Implementierung der sog. “Inklusiven Jugendhilfe” unterstützen.
Der Unterstützungsauftrag des Verfahrenslotsen ist umfassend: Von der Zielgruppe ausgehend ersteckt er sich auf “junge Menschen” sowie deren Eltern, Elternteile sowie auf andere Personensorge- und Erziehungsberechtigte. Junger Mensch ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII, wer noch nicht 27 Jahre alt ist. Der Unterstützungsanspruch zielt daher neben Minderjährigen der betroffenen Zielgruppe auch auf junge Volljährige. Eltern von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern, dürften ebenfalls auch nach Volljährigkeit ihres Kindes einen Unterstützungsanspruch haben, denn der Wortlaut erwähnt die Eltern ausdrücklich neben den Sorgeberechtigten und Erziehungsberechtigten. Außerdem endet Elternschaft nicht mit der Volljährigkeit.
Der Unterstützungsauftrag geht deutlich weiter, als die an anderer Stelle im SGB VIII oder auch im allgemeinen Teil des SGB geregelten Beratungsansprüche. Bereits die Überschrift der Norm macht deutlich, dass es um die Wahrnehmung einer “Lotsenfunktion” zugunsten junger Menschen mit (drohenden) Behinderungen und ihrer Familien geht. Die “Verfahrenslotsen” sollen die Betroffenen durch die komplexe materielle Rechtslage, vor allem aber auch durch das komplexe Verfahrensrecht begleiten. Die Verfahrenslotsen sollen bei der Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen unterstützen. Die Verwirklichung von Ansprüchen setzt zunächst ihre Geltendmachung, sodann aber auch ihre effektive verfahrensrechtliche Verfolgung voraus. Dieser Auftrag umfasst – soweit geboten – auch die Unterstützung bei der Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes – die Rede ist also auch von einer Unterstützung bei Widerspruch, Klage- und Eilverfahren gegen Träger von Leistungen der Eingliederungshilfe.
Der an die Jugendämter gerichtete Auftrag zur Implementierung von Verfahrenslotsen dürfte diese vor erhebliche Herausforderungen im Hinblick auf die Qualifizierung geeigneten Personals stellen. Gefordert sind neben entsprechenden Fachkenntnissen im Bereich der inklusiven Pädagogik vor allem Kenntnisse im materiellen Recht der EIngliederungshilfe sowie im Verfahrensrecht.
Durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wurden die Beratungsansprüche zugunsten von jungen Menschen, Eltern sowie anderen Personensorge- und Erziehungsberechtigten erheblich erweitert. Darüber hinaus wurden insbesondere im Kontext der Unterbringung von Kindern in Pflegefamilien neue Beratungstatbestände geschaffen.
Hervorzuheben sind: