Florian Gerlach

Seminare zum „Recht der Sozialen Arbeit“

Evangelische Hochschule Bochum

Aufgaben des Vormunds

Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen und den Mündel zu vertreten.

> Lies: § 1789 BGB

Häufigster Anwendungsfall für die Bestellung eines Vormundes ist der Entzug der elterlichen Sorge bei Kindswohlfährdung. Bestellt das Familiengericht nach Entzug der elterlichen Sorge einen Vormund, übernimmt dieser in aller Regel nicht selbst die Erziehung des Kindes. Vielmehr lebt das Kind nach erfolgtem Sorgerechtseingriff üblicherweise bei einer Pflegeperson, in einer Pflegefamilie oder in einem Heim‚. Die Erziehung im Alltag findet dort statt. Die Rolle des Vormundes beschränkt sich in diesen Fällen vor allem auf die Wahrnehmung der Sorge in Grundsatzangelegenheiten und auf die Vertretung des Kindes. Das Gesetz verpflichtet den Vormund dennoch dazu, den persönlichen Kontakt zum Kind zu halten. Der Vormund ist verpflichtet, das Kind mindestens einmal im Monat „zu Hause“ zu besuchen.

> Lies: § 1790 Abs. 3 BGB

Pflege und Erziehung

Der Vormund ersetzt die sorgeberechtigten Eltern und „schlüpft“ sorgerechtlich in deren Rolle.

> Lies: § 1793 Abs. 1 BGB

Er hat im Hinblick auf die Personensorge alle Rechte, die sonst den Eltern zustehen. Vor allem hat er nach § 1631 Abs. 1 BGB die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird in § 1632 Abs. 1 BGB konkretisiert. Insbesondere hat der Vormund infolge des Aufenthaltsbestimmungsrechts auch das Recht, die Herausgabe des Mündels von der der Pflegefamilie oder aus einem Heim zu verlangen. Pflegepersonen können gegen dieses Herausgabeverlangen intervenieren und beim Familiengericht eine sogenannten Verbleibensanordnung beantragen.

> Lies: § 1632 Abs. 4 BGB

Vertretung des Mündels und genehmigungsbedürftige Geschäfte

Das Vertretungsrecht des Vormundes ist zunächst umfassend. Um den Mündel vor nachteiligen Verfügungen der Vormundes zu schützen, beschränkt das Gesetz die Vertretungsmacht des Vormundes jedoch an zahlreichen Stellen. So bedürfen eine Vielzahl von Willenserklärungen, die der Vormund im Namen des Mündels angibt, der Genehmigung durch das Familiengericht (vgl. z.B. § 1799 BGB).

Beispiel: Der Verkauf eines Grundstückes des Mündels muss durch das Familiengereicht genehmigt werden.

Vermögensverwaltung

Der Vormund muss die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels wahrnehmen. Er muss dabei die Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung und und das wachsende Bedürfniss des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen. Er ist dabei zum Schutz und Erhalt des Mündelvermögens verpflichtet.

Lies: § 1798 BGB