Florian Gerlach

Seminare zum „Recht der Sozialen Arbeit“

Evangelische Hochschule Bochum

Einführung in das Adoptionsrecht

Die Adoption ist im BGB gereglt. Sie wird dort „Annahme als Kind“ genannt. Mit der Annahme eines Kindes schlüpfen die Annehmenden, also die Adotpiveltern, vollständig in die Rolle der Eltern. Anders als bei der Vormundschaft, bei der nur die elterliche Sorge übernommen wird und bei der das Umgangsrecht und die Unterhaltspflicht der Eltern erhalten bleibt, wird bei der Adoption das bisherige Eltern-Kind-Verhältnis vollständig gekappt und durch ein neues ersetzt. Die Adoptiveltern werden Eltern mit allen Pflichten und Rechten. Das Adoptivkind wird rechtlich genauso behandelt, wie ein leibliches Kind der Adoptiveltern. Umgekehrt verlieren die bisherigen Eltern alle Pflichten und Rechte.

Die größte Teil der Adoptionen erfolgt durch Stiefeltern. Der Anteil internationaler Adoptionen ist gering und auch rückläufig. Neben den sogenannten „Stiefkindadoptionen“ spielt die Adoption im Kontext der Jugendhilfe eine Rolle. Werden Kinder außerhalb der eigenen Familie untergebracht und ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungsbedingungen in der Herkunftsfamilie zeitnah nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. Insbesondere ist zu pürfen, ob eine Adoption in Betracht kommt.

Lies: § 37c Abs. 2 S. 2 und 3 SGB VIII