Florian Gerlach

Seminare zum „Recht der Sozialen Arbeit“

Evangelische Hochschule Bochum

Form und Verfahren der Adoption

Die Adoption wird auf Antrag des Annehmenden durch das Familiengericht ausgesprochen. Der Antrag muss durch eine Notarin oder einen Notar beurkundet werden.

Lies: § 1752 BGB

Beteiligung des Jugendamtes

Das Jugendamt ist anzuhören.

Lies: § 194 BGB§ 189 BGB

Beteiligung weiterer Personen und Stellen

Am Adoptionsverfahren sind darüber hinaus insbesondere folgende weiteren Personen zu beteiligen:

  • der Annehmende und der Anzunehmende
  • die Eltern des Anzunehmenden
  • der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden

Lies: § 188 FamFG

Vor dem Ausspruch der Adoption hat das Famileingericht eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle bzw. des Jugendamtes einzuholen. Die fachliche Äußerung soll dazu Stellung nehmen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet ist. Zur Adoptionsvermittlung sind – neben den Jugendämtern – nur ausgewählte und durch die Landjugenämter anerkannte Stelle berechtigt. Dies sind die örtlichen und zentralen Stellen der Wohlfahrtsverbände bzw. ihrer Mitgliedsorganisationen. Die Landesjugendämter geben auf ihren Internetseiten Listen der anerkannten Stellen heraus.

Es besteht ein Monopol zur Adoptionsvermittlung. Für Auslandsadoptionen gilt § 2a Abs. 4 AdVermiG. Das Bundesamt für Justiz gibt eine Liste der zugelassenen Stellen heraus.