Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt. Ausnahmsweise kann das Familiengericht feststellen, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Dies ist zum Beispiel regelmäßig der Fall, wenn die Vormundschaft Rechtsanwälten übertragen wird. Dann erhält der Vormund ein Entgelt, dass sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz richtet. Das Jugendamt und ein Verein erhalten keine Vergütung.
> Lies: § 1808 BGB
Macht der Vormund Aufwendungen für die Führung der Vormundschaft, so kann er Ersatz verlangen. Aufwendungen meint freiwillige Vermögensopfer, also Ausgaben, die der Vormund freiwillig für den Mündel tätigt. Den Aufwendungsersatz muss der Mündel leisten. Ist dieser mittellos zahlt der Staat.
> Lies: § 1808 Abs. 2 und 3 BGB