Der Vormund wird durch das Familiengericht bestimmt. Die Auswahl erfolgt allein nach Eignungskriterien. Eine bestimmte berufliche Qualifikation ist nicht erforderlich.
> Lies: § 1779 BGB
Zum Vormund können nur volljährige und geschäftsfähige Personen bestellt werden. Wer selbst unter gesetzlicher Betreuung steht, kann nicht zum Vormund bestellt werden.
> Lies: § 1780 BGB und § 1781 BGB
Die Bestimmung zum Vormund ist grundsätzlich verbindlich. Die Vormundschaft kann nicht abgelehnt werden (§ 1786 BGB und § 1781 BGB). Ausnahmen regeln § 1787 BGB und § 1781 BGB, zum Beispiel wenn bereits Kinder betreut werden oder wenn die ausgewählte Person krank oder alt ist (§ 1786 BGB und § 1781 BGB).
Die Eltern können bestimmen, wer Vormund ihres Kindes werden soll, wenn sie versterben.
> Lies: § 1776 BGB
Ebenso können Sie bestimmte Personen von der Vormundschaft ausschließen. Das Bestimmungsrecht und das Ausschlussrecht gelten nur für den Fall des Todes der Eltern (§ 1777 BGB). Wurde ein Vormund bestimmt, ist das Familiengericht an die Bestimmung der Eltern gebunden. Ausnahmen von dieser Bindung regelt § 1778 BGB.
Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden (§ 1791b Abs. 1 BGB).
Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist (§ 1791a BGB).
Die Bestellung zum Vormund erfolgt in einen förmlichen Akt durch das Familiengericht. Das Familiengericht stellt dem Vormund eine sogenannte „Bestallungsurkunde“ aus. Diese dient dem Vormund als Nachweis der Übertragung der Vormundschaft. Die Bestallungsurkunde muss vom Vormund oft vorgelegt werden. Zum Beispiel, wenn er vor Gericht oder bei Behörden das Kind vertreten muss.
> Lies: § 1789 BGB. Für das Jugendamt als Amtsvormund gilt § 1791b Abs. 2 BGB. Für die Vereinsvormundschaft gilt § 1791a Abs. 2 BGB