Florian Gerlach

Seminare zum „Recht der Sozialen Arbeit“

Evangelische Hochschule Bochum

Bedarf und Leistungen

Es ist zunächst der Bedarf zu ermitteln. Ein rechtlich anerkannter Bedarf besteht nur dann, wenn der Gesetzgeber der betreffenden Person einen Leistungsanspruch zugesteht. Die Leistungsansprüche zur Sicherung des Lebensunterhaltes finden sich in den §§ 19-27 SGB II. Hier sind die einzelnen Leistungen aufgelistet. Wer einen Überblick über die Leistungen erhalten will, braucht lediglich die Überschriften der vorgenannten Vorschriften zu lesen. Man kann so relativ schnell diejenigen Leistungen in den Blick nehmen, die im jeweiligen Fall relevant sind. Es werden im Folgenden nicht alle Leistungen erläutert. Es wird lediglich auf die Grundlagen und Grundzüge eingegangen.

Berechnung von Bürgergeld

Nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Bürgergeld. Nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ebenfalls Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben (in der Masse geht es hier um die Kinder der Erwerbsfähigen). Im 4. Kapitel des SGB XII sind die „Grundsicherung im Alter“ und die „Grundsicherung bei vollständiger Erwerbsminderung“ für Erwachsene geregelt. Das Bürgergeld setzt sich zusammen aus einem pauschalierten Regelbedarf (§ 20 Abs. 1 S. 3 SGB II), etwaigen Mehrbedarfen (§ 21) sowie den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Vgl. auch § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II.

Regelbedarf

Mit dem Regelbedarf gelten gem. § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II folgende Positionen zur Absicherung des Lebensunterhaltes als abgegolten:

  1. Ernährung,
  2. Kleidung,
  3. Körperpflege,
  4. Hausrat,
  5. Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile,
  6. persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Ein Bedarf, der einem dieser Unterpunkte zugeordnet werden kann, kann damit nicht auf der Bedarfsseite zusätzlich in einer anderen Position berücksichtigt werden. Hilfesuche können beispielsweise Stromkosten nicht als zusätzlichen Bedarf neben dem Regelbedarf geltend machen. Diese Kosten sind vielmehr bereits als „Haushaltsenergie“ im RegelS. enthalten. Die Regelsätze werden auf Basis des so genannten Statistikmodells unter Beachtung des sogenannten Lohnabstandsgebotes ermittelt. Dabei werden statistisch die Einkünfte und Gehälter in den unteren Lohngruppen ermittelt. Von diesen Einkünften wird dann ein Abschlag gebildet und daraus der RegelS. abgeleitet. Das Lohnabstandsgebot soll aus der Sicht des Gesetzgebers sicherstellen, dass hinreichend Erwerbsanreiz für Bezieher von Bürgergeld besteht. Grundlage für die Regelbedarfsermittlung ist das im Zuge der Reform 2011 erlassene Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz. Die Regelbedarfe werden jährlich fortgeschrieben (§ 20 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 28 a SGB XII).

Die Regelbedarfe sind im Augangspunkt in § 20 SGB II geregelt. Dieser verweist bzgl. der Höhe des Regelbedarfs auf die sog. „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung“ – RBSFV (Stascheit Ziff. 32). Durch diese Verordnung werden die Höhen der Regelbedarfe jährlich angepasst („fortgeschrieben“). Die jeweils aktuellen Regelsätze finden sich unter: Regelbedarfsstufen

Für einen alleinstehenden, volljährigen Erwerbsfähigen ist etwa Regelbedarfsstufe 3 und damit eine Betrag i.H.v. 360,- € (Stand 06.2022) anerkannt.

Nach § 23 SGB II gelten für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte Besonderheiten hinsichtlich der Höhe des Regelsatzes. Zu beachten sind insbesondere die Altersabstufungen bei Kindern.

Mehrbedarf

Podcast: Grundsicherung – Mehrbedarf

Grundsicherungsleistungen sind nach dem jeweiligen Hilfebedarf im Einzelfall zu gewähren. Dieses Prinzip nennt man „Bedarfsdeckungsgrundsatz“. Grundsicherungsleistungen müssen deshalb der Höhe nach an die Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden. Ein Instrument hierzu ist die Gewährung sogenannter Mehrbedarfe nach § 21 SGB II, die bei Vorliegen bestimmter Lebenslagen gezahlt werden. Mehrbedarfe werden anerkannt für:

a. Schwangere

b. Alleinerziehende

c. behinderte Menschen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden

d. kranke Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen

e. sowie in sonstigen Fällen (vgl. § 21 Abs. 6 und 7)

Besondere praktische Bedeutung haben die Mehrbedarfe für Alleinerziehende, weil von diesen knapp 50 % auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind. Die Höhe der Mehrbedarfe wird in Prozent vom Regelbedarf ausgedrückt (vgl. § 21 SGB II). Für Alleinerziehende mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren beträgt der Mehrbedarfzuschlag z.B. 36 %.

Unterkunft und Heizung

Den dritten und letzten Bestandteil des Arbeitslosengeldes II bzw. Sozialgeldes bildet der Bedarf für Unterkunft und Heizung. Bezüglich der Höhe ist der tatsächliche Bedarf, also die konkrete Wohnsituation maßgeblich, allerdings nur soweit diese „angemessen“ ist (z.B. 55- 60 qm im Zweipersonenhaushalt). Hierbei sind „einfache Standards“ zu Grunde zu legen (§ 22a Abs. 3 SGB II). Bei der Berechnung der SGB II-Leistung sind die Wohnungskosten nach Kopfteilen aufzuteilen. Die Angemessenheit der Wohnkosten war früher im Hinblick auf die Größe der Wohnung, Quadratmetermiete und vor allem die Höhe der Nebenkosten stets im Einzelfall zu bestimmen und damit Gegenstand zahlreicher Auseinandersetzungen vor den Sozialgerichten. Welche Kosten angemessen sind, kann nunmehr durch S.ung lokal festgelegt werden (vgl. § 22 a SGB II).

Besonderheiten bestehen bezüglich der

  • Unterkunftskosten bei Auszug unter 25-jähriger: Nach § 22 Abs. 5 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung jungen Erwerbsfähigen unter 25, die von zu Hause ausziehen, nur im Ausnahmefall anerkannt, wenn der zuständige kommunale Träger die Kostenübernahme vor Abschluss des Mietvertrages zugesichert hat. Diese Zusicherung wird nur bei Vorliegen besonderer Gründe erteilt (z.B. Umzug erforderlich wg. Arbeitsaufnahme an anderem Ort). Zweck ist es, zu verhindern, dass unter 25-jährige ohne eine entsprechende Notlage von zu Hause ausziehen.
  • Übernahme von Mietschulden. In Abweichung vom allgemeinen GrundS. im SGB II, dass Schulden nicht übernommen werden, regelt § 22 Abs. 8 SGB II, dass Mietschulden übernommen werden können, wenn ansonsten Wohnungslosigkeit droht. Gleiches gilt für andere Schulden, wenn deren Übernahme eine vergleichbare Notlage verhindern kann.

Einmalige Leistungen

Podcast: Grundsicherung – Einmalige Leistungen

Mit der Einführung von SGB II und SGB XII wurden die im alten BSHG geregelten sogenannten „einmaligen Leistungen“ weitgehend abgeschafft. Der Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist grundsätzlich durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Bürgergeld, Mehrbedarf, Unterkunftskosten) abgedeckt. Zusätzliches Geld, etwa für die Anschaffung teurer Haushaltsgeräte, gibt es grundsätzlich nicht.

Ausnahmen enthält § 24 Abs. 3 SGB II. Danach sind vom Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht erfasst:

  1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (hier geht es nur um die erste Wohnung),
  2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Leistungen für diese Bedarfe werden nach § 24 Abs. 3 S. 2 SGB II gesondert, also zusätzlich zum Regelbedarf erbracht. Dabei kann die Leistung auch als sogenannte Sachleistung erbracht werden.

Unabweisbarer Bedarf als Darlehen

Wenn im Einzelfall ein „an sich“ vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasster Bedarf nicht gedeckt werden kann und wenn dieser Bedarf unabweisbar ist (Beispiel: die Waschmaschine in einem Haushalt mit kleinen Kindern ist kaputt gegangen und es steht kein Geld für eine Neuanschaffung zur Verfügung), ist dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen zu gewähren. Auch hier können neben Geldleistungen Sachleistungen erbracht werden. Dieses Darlehen wird mit künftigen Leistungsansprüchen verrechnet. Der Hilfesuchende wird so zum nachträglichen Sparen gezwungen.

Kranken- und Pflegeversicherung

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden grundsätzlich übernommen. Jedoch gibt es Einschränkungen Insbesondere im Hinblick auf die Beitragshähe und den Umfang des Versicherungsschutzes.

Lies: § 26 SGB II

Weitere Leistungen

Als weitere Leistungen werden gewährt:

  • Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung (§ 25 SGB II):
  • Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II).
  • Leistungen für Auszubildende (§ 27 SGB II).

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (unter 25) werden Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gewährt. Diese Leistungen werden zusätzlich zum Regelbedarf gewährt. Einzelheiten ergeben sich aus § 28 Abs. 2-7 SGB II. Vorgesehen sind Leistungen für

  1. Schulausflüge und Klassenfahrten (Abs. 2)
  2. Ausstattung mit persönlichen Schulbedarf (Abs. 3),
  3. Schülerbeförderung (Abs. 4),
  4. Lernförderung (Abs. 5),
  5. Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung (Abs. 6),
  6. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (Sport, Spiel, Kultur, Geselligkeit, Musikunterricht, Freizeiten, etc.)

Lies: § 28 SGB II

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden nicht als Geldleistungen erbracht. Vorrangig werden sie als Gutscheine oder Direktzahlungen an Anbieter solcher Dienstleistungen erbracht (§ 29 SGB II)