Florian Gerlach

Seminare zum „Recht der Sozialen Arbeit“

Evangelische Hochschule Bochum

Einführung

Grundsicherung – Einführung
https://meet.meinrecht.net/RechtUndIT

Die Versorgung der Bürger mit den Notwendigkeiten des täglichen Lebens, also mit Wohnraum, Essen, Kleidung, etc., ist in der Marktwirtschaft keine Selbstverständlichkeit. Nur wer über ein Einkommen, also Geld, verfügt, das ihm den Zugriff auf die Notwendigkeiten des täglichen Lebens gewährleistet, kann sich versorgen. Für die Masse der Bevölkerung wird dieses Einkommen entweder durch Erwerbsarbeit selbst oder von Angehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen verdient. Manche erhalten ihr Einkommen von Trägern anderer Sozialleistungen außerhalb des Grundsicherungssystems (zum Beispiel die Arbeitslosenversicherung). Wer weder auf eigenes Einkommen oder Vermögen, noch auf Einkommen von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen zurückgreifen kann, gilt als hilfebedürftig.

Lies: § 9 Abs.1 SGB II und § 19 Abs.1 SGB XII

Hilfebedürftige in diesem Sinne erhalten Leistungen aus dem Grundsicherungssystem.

Leistungen der Grundsicherung sind insofern nachrangig (subsidiär) gegenüber anderen Sozialleistungen.

Lies: § 9 Abs.1 SGB II und § 12a SGB II

Man sagt deshalb: im SGB II gilt das Subsidiaritätsprinzip. Leistungen der Grundsicherung sind steuerfinanziert und gehören zu den so genannten staatlichen Fürsorgeleistungen (Gegenbegriff: Versicherungsleistungen). Ihr Zweck ist die Existenzsicherung, also die Versorgung der betroffenen Hilfebedürftigen mit dem aktuell Lebensnotwendigen (Leistungen „von der Hand in den Mund“). Es gilt deshalb auch das Prinzip, dass Schulden grundsätzlich nicht übernommen werden, weil es sich bei ihnen um vergangene und nicht mehr aktuelle Notlagen handelt. „Grundsicherung“ ist der Oberbegriff für diejenigen Leistungen an Hilfebedürftige, aus denen die für jedermann notwendigen Bedarfe (Wohnraum, Essen, Kleidung, etc.) finanziert werden.

Neben dem Begriff „Grundsicherungsleistungen“ ist auch der Begriff „Existenzsicherungsleistungen“ gebräuchlich. Nicht von den Grundsicherungsleistungen umfasst sind zusätzliche Hilfebedarfe, die sich aus „besonderen Lebenslagen“, wie etwa, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, etc., ergeben (vgl. 5. – 9. Kapitel SGB XII). Diese Hilfen werden „Hilfen in besonderen Lebenslagen“ genannt (im GegenS. zur allgemeinen Lebenslage, die sich eben für die Hilfebedürftigen dadurch auszeichnet, dass sie ihren normalen Lebensunterhalt nicht sichern können).

Ein weiteres wichtiges Gesetz, welches der „Grundsicherung“ von Hilfebedürftigen dient, ist das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), welches – entgegen seinem Titel – nicht nur für Asylbewerber, sondern auch für andere Ausländer, zum Beispiel geduldete Flüchtlinge, Anwendung findet. Einzelheiten zum Asylbewerberleistungsgesetz können hier nicht erörtert werden. Hinzuweisen ist darauf, dass das Leistungsniveau beim Asylbewerberleistungsgesetz gegenüber dem „normalen“ Grundsicherungsniveau erheblich abgesenkt ist und dass verstärkt Sachleistungen anstelle von Geldleistungen gewährt werden.