Die Zuordnung zum System des SGB II, entweder über die Erwerbsfähigkeit oder über die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft, reicht für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II selbstredend nicht aus. Grundsicherungsleistungen erhält nur, wer hilfebedürftig ist (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr.3 SGB II). Hilfebedürftig ist nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Ob die Lebensunterhaltssicherung aus dem eigenen Einkommen und Vermögen „ausreicht“, wie es § 9 Abs. 1 SGB II verlangt, ist anhand einer Berechnung zu ermitteln: Diese Berechnung von Grundsicherungsleistungen folgt einem Schema, bei dem für jede Person, deren Anspruch es zu berechnen gilt, zunächst ein Bedarf ermittelt wird (§§ 19 ff. SGB II). Dieser Bedarf setzt sich ganz wesentlich aus einem sogenannten Regelsatz und individuellen Zuschlägen zu diesem Regelsatz einerseits und aus den Kosten für Unterkunft und Heizung andererseits zusammen. Die Summe aus RegelS., Zuschlägen und Kosten für Unterkunft und Heizung bildet den Bedarf. Auf diesen Bedarf wird dann Einkommen und Vermögen der betreffenden Person angerechnet (vgl. § 19 Abs. 3 SGB II). Die „Formel“ für die Berechnung von Grundsicherungsleistungen lautet daher:
Bedarf – Einkommen bzw. Vermögen = Leistung
Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch Einkommen und Vermögen anderer Personen mit angerechnet – dieses Prinzip nennt man „Queranrechnung von Einkommen“ (vgl. § 9 Abs. 2, 5). Neben eigenem und fremdem Einkommen und Vermögen werden auch (bestimmte) Sozialleistungen (z.B. Kindergeld) angerechnet. Einkommen und Vermögen werden nicht in voller Höhe angerechnet. Vielmehr erlaubt der Gesetzgeber sowohl beim Einkommen als auch beim Vermögen den Abzug bestimmter Positionen (z.B. Steuern). Nach Bereinigung spricht man von „bereinigtem Einkommen“ bzw. „bereinigtem Vermögen“ (vgl. §§ 11b, 12 Abs. 2 SGB II). Es gibt auch Einkommen und Vermögen, welches überhaupt nicht angerechnet wird, wie z.B. SchadenserS.leistungen oder ein angemessener PKW (vgl. § 11 a, 12 Abs. 3 SGB II).
Die konkrete Berechnung von Grundsicherungsleistungen erfolgt nach einem Schema, welches im Folgenden dargelegt ist. Dieses Schema ist weitgehend identisch, unabhängig von der Frage, ob die Ansprüche auf der Basis des SGB II oder auf der Basis des SGB XII berechnet werden. Stets erfolgt zunächst die Ermittlung des Bedarfes. Stets wird diesem Bedarf Einkommen und Vermögen gegenübergestellt und aus der o.a. Subtraktion die Leistung abgeleitet. Die Berechnung erfolgt daher immer in 2 Schritten: Zunächst wird der Bedarf ermittelt. Sodann werden Einkommen und Vermögen ermittelt und bereinigt. Was die Sache kompliziert macht, ist, dass die Vorschriften, auf deren Grundlage diese zwei Prüfschritte vorgenommen werden, sich in den jeweiligen Gesetzen (SGB II bzw. SGB XII) an völlig unterschiedlichen Stellen befinden. Es ist unsinnig und auch kaum zu leisten, die jeweiligen Vorschriften auswendig zu lernen. Einen Überblick bietet folgende Tabelle: Im Folgenden wird dieses Prüfschema erläutert. Die Erläuterung erfolgt dabei anhand des SGB II, weil dieses das in der Praxis relevanteste Leistungsgesetz im Bereich der Grundsicherungsleistungen ist. Die jeweils entsprechenden Vorschriften für den Bereich des SGB XII lassen sich aus der obenstehenden Tabelle ablesen. Es wird zunächst die Bedarfsermittlung, sodann die Einkommensanrechnung und schließlich die Vermögensanrechnung erläutert.