Eine Adoption bedarf der Einwilligung des Kindes, der Eltern und in bestimmten Fällen auch des Ehegatten.
Das Kind muss in die Adoption einwilligen. Allerdings kann die Einwilligung nur durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden, soweit das Kind noch nicht 14 Jahre alt ist. In der Regel ist gesetzlicher Vertreter entweder Elternteil, oder es sind beide Eltern. Gesetzlicher Vertreter kann aber auch ein Vormund § 1773 BGB oder ein Pfleger § 1909 BGB sein.
Wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist es erforderlich, dass das Kind selbst einwilligt. Der gesetzliche Vertreter muss dieser Einwilligung zusätzlich zustimmen. Ansonsten ist sie nicht wirksam.
Lies: § 1746 Abs. 1 BGB
Das Kind kann die Einwilligung unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen.
Lies: § 1746 Abs. 2 BGB
Wenn ein Vormund oder Pfleger die Einwilligung ohne triftigen Grund verweigert, kann das Familiengericht sie ersetzen.
Lies: § 1746 Abs. 3 BGB
Die leiblichen Eltern müssen in die Adoption einwilligen. Für die Vaterschaft reicht die bloß biologische Vaterschaft aus. Eine rechtliche Vaterschaft im Sinne des § 1592 BGB ist nicht erforderlich. Eltern müssen damit ihr Kind „zur Adoption“ freigeben.
Lies: § 1747 Abs. 1 BGB
Für die Einwilligung gibt es nach der Geburt eine Wartefrist von 8 Wochen. Die Einwilligung kann also erst erteilt werden, wenn das Kind 8 Wochen alt ist. Eine Einwilligung in die Adoption ist auch dann wirksam, wenn der oder die Einwilligende die Adoptiveltern nicht kennt. Man nennt dies Inkognitoadoption. Die Adoption kann inkognito erfolgen. Sie muss es aber nicht. Dies bedeutet: Die Annehmenden können namentlich bekannt sein, müssen es aber nicht. Beide Varianten sind also möglich.
Lies: § 1747 Abs. 2 BGB
Sind Eltern nicht miteinander verheiratet und steht Ihnen die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, werden die eventuellen Interessen des Vaters zur Erlangung des Sorgerechts besonders geschützt.
Lies: § 1747 Abs. 3 Nr.3 BGB
Bei andauerndem unbekanntenm Aufenthalt eines Elternteils oder bei dauernder Unmöglichkeit zu Abgabe einer Einwilligungserklärung kann auf diese verzichtet werden.
Lies: § 1747 Abs. 4 S. 1 BGB
Dauernd unbekannt ist der Aufenthalt zum Beispiel bei anonymen Samenspendern oder auch bei Kriegswirren oder bei verschollenen Menschen nach Naturkatasrophen.
Die Einwilligung eines Elternteils kann durch das Famliengericht ersetzt werden, wenn dieser Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Gleiches gilt in Fällen einer besonders schweren psychischen Krankheit, wenn dieser zur dauernden Erziehungsunfähigkeit führt.
Lies: § 1748 BGB
Eine vertrauliche Geburt ist eine Geburt, bei der die Frau die Möglichkeit hat, das Kind in einem geschützten Rahmen (zum Beispiel in einer Klinik) zu gebären, ohne ihre Identität offenzulegen.
Lies: § 25 Abs. 1 S. 2 SchKG
Sie kann das Kind unter einem Pseudonym gebären. Die vertrauliche Geburt ist im Schwangerschaftskonfliktgesetz geregelt.
Die Regelungen zur vertraulichen Geburt finden sich in § 2 Abs. 4 sowie im Abschnitt 6 (Vertrauliche Geburt) des SchKG. Wichtig ist vor allem § 26 SchKG. Er regelt, dass die Mutter unter ihrem Pseudonym einen Namen für das Kind wählt und dass die Angaben zur Mutter und zum Kind in einem verschlossenen Herkunftsnachweis hinterlegt werden. Ist das Kind 16 Jahre alt, hat es ein Einsichtsrecht in den Herkunftsnachweis (§ 31 SchKG)
Im Hinblick auf die Adoption vertraulich geborener Kinder gilt der Aufenthalt der Mutter solange als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Famliengericht die für den Geburtseintag erforderlichen Angaben macht (Eintragung in das Geburtenregister, mit Namen der Eltern nach § 21 PStG). Eine Einwilligung in die Adoption ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Lies: § 1746 Abs. 4 S. 2 BGB
Von der vertraulichen Geburt ist die anonyme Geburt sowie die Babyklappe zu unterscheiden. Bei der anonymen Geburt und bei in der Babyklappe abgelegten Kindern gilt das obengenannte Prinzip, wonach auf die Einwilligung der Mutter in die Adoption verzichtet werden kann, nicht. Vielmehr muss das Familiengericht den Aufenthalt der Eltern unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten versuchen zu ermitteln.
Will ein Ehegatte ein Kind allein annehmen, ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich.
Lies: § 1749 BGB
Die Vorschrift betrifft seltene Ausnahmefälle, weil Ehepaare Kinder grundsätzlich nur gemeinschaftlich annehmen können § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine Ausnahme bildet die sogenannten „Stiefkindadoption“ § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB. Die hierfür erforderliche Einwilligung wird jedoch schon von § 1747 BGB erfasst.