Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzung für ihre Einrichtung entfallen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn den Eltern das entzogene Sorgerecht „rückübertragen“ wird (vgl. § 1606 BGB).
Im Übrigen können Vormünder bei Pflichtverstößen entlassen werden (§ 1808 BGB). Danach hat das Famliengericht den Vormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das Interesse des Mündels gefährden würde.
Die Entlassung von Vormündern kann von jeder außenstehenden Person durch formlose Mitteilungen an das Familiengericht angeregt werden.
> Lies: § 24 FamFG