Die Adoption wird auf Antrag des Annehmenden durch das Familiengericht ausgesprochen. Der Antrag muss durch eine Notarin oder einen Notar beurkundet werden.
Lies: § 1752 BGB
Das Jugendamt ist anzuhören.
Am Adoptionsverfahren sind darüber hinaus insbesondere folgende weiteren Personen zu beteiligen:
Lies: § 188 FamFG
Vor dem Ausspruch der Adoption hat das Famileingericht eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle bzw. des Jugendamtes einzuholen. Die fachliche Äußerung soll dazu Stellung nehmen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet ist. Zur Adoptionsvermittlung sind – neben den Jugendämtern – nur ausgewählte und durch die Landjugenämter anerkannte Stelle berechtigt. Dies sind die örtlichen und zentralen Stellen der Wohlfahrtsverbände bzw. ihrer Mitgliedsorganisationen. Die Landesjugendämter geben auf ihren Internetseiten Listen der anerkannten Stellen heraus.
Es besteht ein Monopol zur Adoptionsvermittlung. Für Auslandsadoptionen gilt § 2a Abs. 4 AdVermiG. Das Bundesamt für Justiz gibt eine Liste der zugelassenen Stellen heraus.