Ein Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Umgekehrt hat jeder Elternteil ein Recht auf Umgang mit dem Kind.
Lies: § 1684 Abs.1 BGB
Wer Elternteil eines Kindes ist, bestimmt sich streng nach den Regeln des Abstammungsrechts, also nach § 1591 BGB (Mutterschaft) und § 1592 BGB (Vaterschaft). Es kommt im Hinblick auf die Frage, ob eine Person Elternteil im Sinne des § 1684 Absatz 1 BGB ist also nicht auf die biologische Elternschaft, sondern allein auf die rechtliche Elternschaft an. Dies ist insbesondere im Hinblick auf leibliche (biologische) Väter von Kindern wichtig, die nicht die rechtliche Vaterschaft innehaben. Sie haben kein Umgangsrecht nach § 1684 BGB. Das Umgangsrecht zwischen Kindern und ihren leiblichen (nicht rechtlichen) Vätern wird in § 1686a BGB berücksichtigt. Dazu später.
Das Gesetz geht davon aus, dass Eltern über den Umgang mit dem Kind eine Einigung herbeiführen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Eltern zusammen leben und ein gemeinsames Sorgerecht ausüben, ob sie als getrennt lebende Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht das Kind betreuen oder ob sie als getrennt lebende Eltern kein gemeinsames Sorgerecht ausüben. Staatliche Instanzen (weder das Jugendamt noch das Familiengericht) mischen sich in die Ausgestaltung des Umgangsrechtes nicht ein, solange nicht entweder ein Elternteil diese Einmischung begehrt oder aber eine abweichende Ausgestaltung zum Schutz des Kindswohls erforderlich ist.
Im Kontext von Trennung und Scheidung kann es zu Streitigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen den Eltern kommen, die auch Auswirkung auf den Umgang mit dem Kind haben.
Der Gesetzgeber auferlegt den Eltern in diesem Zusammenhang, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil erschwert.
Lies: § 1684 Abs.2 BGB
Die Ausgestaltung des Umgangsrechts obliegt den Eltern. Bis an die Grenze der Kindswohlgefährdung haben sie das gemeinsame Recht zur freien Gestaltung des Umgangs.
In der Praxis haben sich unterschiedliche Modelle etabliert:
Beispiel einer typischen Umgangsvereinbarung im Residenzmodell:
Können sich Eltern im Hinblick auf die Ausgestaltung des Umgangsrechts nicht einigen, kann das Familiengericht den Umfang des Umgangsrechtes und seine Ausübung näher regeln. Die Gerichte entscheiden einzelfallbezogen. Ein häufig vorkommendes Regelungsmuster im Kontext des Residenzmodells (Kind hat Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil) ist: Das Kind hält sich alle zwei Wochen am Wochenende (Freitag Nachmittag bis Sonntag Abend) und in den Ferien sowie an hohen Feiertagen jeweils zu Hälfte beim anderen Elternteil auf (siehe oben unter „Ausgestaltung des Umgangsrechts“).
Lies: § 1684 Abs. 3 BGB
Die Ausgestaltung des Umgangsrechts hat Rückwirkung auf Unterhaltszahlungen und staatliche Leistungen. Auch aus diesem Grund kann die Auseinandersetzung über das Umgangsrecht von Streit geprägt sein.
Der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat (betreuender Elternteil), erfüllt seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Dieser Elternteil muss dem Kind also keinen Barunterhalt zahlen. Die Last zum Barunterhalt liegt in diesem Falle ganz beim anderen Elternteil. Dieser muss an den betreuenden Elternteil für das Kind – und gegebenenfalls auch für den betreuenden Elternteil – Barunterhalt, also Geld zahlen.
Lies:
Leistet der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt, erhält der betreuende Elternteil Unterhaltsersatzleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Der betreuende Elternteil hat Anspruch auf die Hälfte des Kindergeldes.
Weitere Einzelheiten zum Unterhaltsrecht werden im Abschnitt „Unterhaltsrecht“ erklärt.
Das Umgangsrecht kann nur in Ausnahmefällen ganz ausgeschlossen werden. Das Gesetz sieht Beschränkungen und den Ausschluss des Umgangsrechtes vor, wenn diese zum Wohle des Kindes erforderlich sind. Dies kommt zum Beispiel bei Fällen von Kindeswohlgefährdung durch Gewaltanwendung gegenüber dem Kind oder Missbrauchsfällen in Frage. Der vollständige Ausschluss dem Umgangsrechts ist „ultima ratio“. Insbesondere hat das Gericht zu prüfen, ob ein sogenannter begleiteter Umgang in Frage kommt (vgl. § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB: „…dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist.“).
Lies: § 1684 Abs. 4 BGB
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Lies: § 1686 BGB
Podcast: Umgangsrecht