Die §§ 1685 ff. BGB regeln das Umgangsrecht weiterer Personen.
Großeltern, Geschwister und enge Bezugspersonen haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Kindeswohl dient. Anders als bei Elternteilen bedarf des also bei anderen Personen einer positiven Kindswohlprüfung.
Lies: § 1685 BGB
Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Außerdem hat er ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Lies: § 1686a BGB
Leiblicher Vater ist der Mann, der das Kind biologisch gezeugt hat. Er kann sich nach den Regeln des Abstammungsrechts vom rechtlichen Vater unterscheiden.
Lies: § 1592 BGB
Das Umgangsrecht nach § 1686a BGB besteht nur, wenn und solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Warum? Dies ist deshalb so, weil der leibliche Vater keine Möglichkeit hat, Vater des Kindes zu werden und somit auch kein Umgangsrecht zu erlangen, solange ein anderer Mann Vater des Kindes ist. Besteht aber keine Vaterschaft eines anderen Mannes (mehr), kann der leibliche Vater selbst Vater werden (entweder durch Anerkennung oder durch gerichtliche Feststellung) und so durch Vaterschaft das Umgangsrecht erhalten.
Wie auch bei anderen Bezugspersonen muss der Umgang dem Kindeswohl dienen.