Schon bevor die Adoption wirksam wird, hat die Einwilligung in die Adoption deutliche Auswirkungen auf des Verhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern und zu seinen künftigen Adoptiveltern.
Die Einwilligung führt dazu, dass die elterliche Sorge des einwilligenden leiblichen Elternteils ruht und dass das Umgangsrecht darf nicht mehr ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund des Kindes. Dies gilt nicht in Fällen der sogenannten „Stiefkindadoption“.
Lies: § 1751 Abs. 1 SGB VIII
Der oder die Annehmende ist dem Kind mit dem Ausspruch der Einwilligung zum Unterhalt verpflichtet, sobald sich das Kind in seiner Obhut befindet.
Lies: § 1751 Abs. 4 SGB VIII