Vormünder und Vormundinnen stehen unter der Fürsorge und Aufsicht des Famliengerichts. Das Familiengericht berät die Vormünder und Vormundinnen. Bei pflichtwidrigem Verhalten des Vormundes oder der Vormundin hat das Familiengericht einzuschreiten. Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu dem Mündel zu beaufsichtigen. Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen.
> Lies: § 1802 BGB
Vormünder und Vormundinnen sind dem Famliengericht zu Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet.
> Lies: § 1802 BGB, § 1807 BGB