Fallübung: Familie Schmidt
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1. Frage
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Lies §§ 1666 und 1666a BGB. Außerdem § 1773 BGB.
Das Jugendamt wird die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 prüfen. Der Sachverhalt lässt klar auf eine Kindeswohlgefährdung schließen. Indizien hierfür sind: Lena ist oft sehr müde, hat blaue Flecken, Angst und Rückzug, unangemessene Kleidung, Schlafgewohnheiten, schwere Alkoholprobleme, Haus vernachlässigt, etc. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB liegen somit vor. Als Rechtsfolge sieht § 1666 Abs. 1 BGB vor, dass das Gericht die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Diese Rechtsfolge wurde vom Gesetzgeber bewusst vage und in dieser Form formuliert, weil die Gerichte einerseits die Möglichkeit haben sollen, dasjenige Mittel auszuwählen, dass die Gefahr für das Kind sicher abwendet. Andererseits ist das Gericht mit der Formulierung „… Maßnahmen, … die …. erforderlich sind …“, an den sogenannten „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“ gebunden. § 1666 Abs. 3 BGB zählt sogenannte Standardmaßnahmen, also typische Maßnahmen auf, zu denen das Familiengericht greifen kann. Wie das Wort „… inbesondere …“ in § 1666 Abs. 3 BGB zeigt, ist diese Aufzählung jedoch nicht abschließend. Das Gericht kann auch andere Maßnahmen wählen, wenn sie zur Abwendung der Gefahr geeignet und erforderlich sind.
Der „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“ wird in § 1666a nochmals konkretisiert. Eine sofortige Trennung von der Familie kommt wegen § 1666a BGB im vorliegenden nicht ohne weiteres in Betracht, weil laut Sachverhalt noch kein Versuch unternommen wurde, der Gefahr auf andere Weise, insbesondere durch Hilfen zur Erziehung zu begegnen. Soll die Trennung sofort vollzogen werden, müsste im vorliegenden Fall dargelegt werden, dass ein Verbleib von Lena in der Famlie trotz etwaiger Hilifen die Gefahr nicht abwenden würde. Um das zu bewerten, würde das Gericht die Details des Falles weiter aufklären.