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Fallübung:
In folgendem fiktiven Fall geht es um die Familie Schmidt, bestehend aus Mutter Anna, Vater Markus und ihrer 7-jährigen Tochter Lena. Die Schule von Lena hat wiederholt festgestellt, dass Lena oft sehr müde erscheint, wiederkehrende blaue Flecken hat und ihr Verhalten in der Schule Anzeichen von Angst und sozialem Rückzug aufzeigt. Die Lehrer berichten, dass Lena oft keine Mittagsverpflegung dabei hat und ihre Kleidung nicht den Wetterbedingungen entspricht. Auf Nachfrage erzählt Lena den Lehrern, dass sie oft bis spät in die Nacht wach ist, weil ihre Eltern laut streiten und sie Angst hat. Zudem gibt es Tage, an denen sie nicht frühstücken kann, weil keine Lebensmittel im Haus sind.
Nachdem die Schule das Jugendamt informiert hat, führt dieses eine Hausbesuche durch. Dabei stellt sich heraus, dass die Eltern beide mit schweren Alkoholproblemen kämpfen. Das Haus ist stark vernachlässigt, mit gefährlichen Gegenständen innerhalb von Lenas Reichweite und es fehlt an grundlegender Hygiene. Die Sozialarbeiter finden heraus, dass die Eltern regelmäßig ihre Verantwortung vernachlässigen und Lena sich oft selbst überlassen ist.
Das Jugendamt bewertet die Situation als akute Kindeswohlgefährdung. Aufgrund der Vernachlässigung und der Tatsache, dass Lena physischen und emotionalen Gefahren ausgesetzt ist, leitet das Jugendamt ein gerichtliches Verfahren ein, um den Eltern das Sorgerecht zu entziehen. Ziel ist es, Lena in eine Pflegefamilie zu geben, während ihre Eltern die Möglichkeit erhalten, an einem Rehabilitationsprogramm teilzunehmen und zu lernen, wie sie eine sichere Umgebung für ihre Tochter schaffen können. Sollten sich die Lebensbedingungen der Eltern nachweislich und nachhaltig verbessern, könnte das Sorgerecht zu einem späteren Zeitpunkt wieder übertragen werden.
Wie wird das Familiengericht entscheiden?
(Quelle des Falls: ChatGPT, persönliche Kommunikation, 19. November 2023)
Diese Antwort erhält automatisch die volle Punktzahl, aber sie wird nach dem Einreichen geprüft und die Punktzahl kann angepasst werden.
Lies §§ 1666 und 1666a BGB. Außerdem § 1773 BGB.
Das Jugendamt wird die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 prüfen. Der Sachverhalt lässt klar auf eine Kindeswohlgefährdung schließen. Indizien hierfür sind: Lena ist oft sehr müde, hat blaue Flecken, Angst und Rückzug, unangemessene Kleidung, Schlafgewohnheiten, schwere Alkoholprobleme, Haus vernachlässigt, etc. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB liegen somit vor. Als Rechtsfolge sieht § 1666 Abs. 1 BGB vor, dass das Gericht die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Diese Rechtsfolge wurde vom Gesetzgeber bewusst vage und in dieser Form formuliert, weil die Gerichte einerseits die Möglichkeit haben sollen, dasjenige Mittel auszuwählen, dass die Gefahr für das Kind sicher abwendet. Andererseits ist das Gericht mit der Formulierung „… Maßnahmen, … die …. erforderlich sind …“, an den sogenannten „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“ gebunden. § 1666 Abs. 3 BGB zählt sogenannte Standardmaßnahmen, also typische Maßnahmen auf, zu denen das Familiengericht greifen kann. Wie das Wort „… inbesondere …“ in § 1666 Abs. 3 BGB zeigt, ist diese Aufzählung jedoch nicht abschließend. Das Gericht kann auch andere Maßnahmen wählen, wenn sie zur Abwendung der Gefahr geeignet und erforderlich sind.
Der „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“ wird in § 1666a nochmals konkretisiert. Eine sofortige Trennung von der Familie kommt wegen § 1666a BGB im vorliegenden nicht ohne weiteres in Betracht, weil laut Sachverhalt noch kein Versuch unternommen wurde, der Gefahr auf andere Weise, insbesondere durch Hilfen zur Erziehung zu begegnen. Soll die Trennung sofort vollzogen werden, müsste im vorliegenden Fall dargelegt werden, dass ein Verbleib von Lena in der Famlie trotz etwaiger Hilifen die Gefahr nicht abwenden würde. Um das zu bewerten, würde das Gericht die Details des Falles weiter aufklären.