Florian Gerlach

Seminare zum „Recht der Sozialen Arbeit“

Evangelische Hochschule Bochum

Betriebserlaubnis und Aufsicht

Lernziele

Mit dem Abschluss dieser Einheit kennen Sie die Grundlagen der Aufsicht über Pflegepersonen und Einrichtungen. Sie haben vertiefte Kenntnis im Betriebserlaubnisrecht.

Aufgaben

Studieren Sie die Inhalte zu der folgenden Lerneinheit. Nutzen Sie sowohl die Skripte als auch das weitere Material. Lesen Sie auch die verlinkten Gesetzestexte.

Wiederholung

Wiederholen und testen Sie anhand folgender Fragen ihr Wissen:

  1. Welche Formen des Erlaubnisvorbehaltes gibt es, wenn Kinder und Jugendliche betreut werden sollen?
  2. Unter welchen Voraussetzungen können Kinder und Jugendliche auch ohne Erlaubnis betreut werden?
  3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Erlaubnis zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen zu erhalten?
  4. Welche Rechte und Pflichten hat das Landesjugendamt, wenn es feststellt, dass in einer „genehmigten“ Einrichtung das Wohl der Kinder nicht mehr sichergestellt ist oder dieses droht?
  5. In § 45 SGB VIII findet sich die Formulierung, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Welche Bedeutung hat dies?
  6. Welche Rechtsbehelfe gibt es gegen den Entzug der Betriebserlaubnis?
  7. Warum liegt die Aufsicht über die Einrichtungen beim überörtlichen und nicht beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe?
  8. Welche Möglichkeiten gibt es, die Bestandskraft eines Bescheides zu verhindern bzw. zu beseitigen?