Gewinnmargen in der Kalkulation – offen, transparent und rechtssicher
Lernziele dieser Lektion
Nach dieser Lektion können die Teilnehmenden …
- unterschiedliche Wege zur Berücksichtigung von Gewinnmargen benennen,
- erklären, warum eine offene Ausweisung von Gewinn vorzugswürdig ist,
- typische Fehlkonstruktionen (z. B. Vermischung mit Auslastung) erkennen.
Drei Wege, Gewinn „unterzubringen“
In der Praxis tauchen drei Modelle auf:
- Offene Ausweisung eines Gewinnblocks
- Gewinn als eigene Position in der Kalkulation.
- Transparent und argumentierbar.
- Versteckter Gewinn über die Auslastungsquote
- Gewinn wird über eine optimistisch kalkulierte Auslastung hineingerechnet.
- Nach außen erscheint die Kalkulation „gewinnlos“.
- Versteckter Gewinn in anderen Positionen (Sachkosten, Personal etc.)
- Aufschläge an nicht dafür vorgesehenen Stellen.
- Intransparent und angreifbar.
Die Vermischung von Gewinnmargen mit anderen Positionen – insbesondere mit der Auslastungsquote – führt zu Intransparenz und ist rechtlich problematisch ist.
Auslastungsquote und Gewinn – warum die Vermischung problematisch ist
Die Auslastungsquote soll prognostisch abbilden, dass Plätze nicht an allen Tagen des Jahres belegt sind.
Wenn:
- die prospektive Auslastungsquote realistisch kalkuliert ist,
- also ungefähr der zu erwartenden tatsächlichen Belegung entspricht,
dann ist in dieser Quote keine Gewinnmarge enthalten. Sie bildet nur das Auslastungsrisiko ab.
Soll Gewinn über die Auslastung gesteuert werden, müsste:
- zusätzlich zur realistischen Auslastung ein weiterer Prozentsatz für Gewinn addiert werden,
- klar unterscheidbar sein, welcher Anteil der Quote dem Risiko und welcher dem Gewinn dient.
Das Ergebnis wäre im Grunde wieder eine offene Ausweisung von Gewinn – nur komplizierter. Wird beides vermischt, ist weder für Kostenträger noch für Gerichte nachvollziehbar, wie hoch Gewinn und wie hoch das reine Auslastungsrisiko sind.
6.3 Vorteil der offenen Ausweisung
Die Schiedsstellen- und Sozialgerichtspraxis tendiert dazu, eine offene Ausweisung von Gewinnmargen zu verlangen und zu akzeptieren:
- Sie ermöglicht gerichtliche Kontrolle.
- Sie verhindert „versteckte“ Gewinnanteile.
- Sie macht die Argumentation sauberer und ehrlicher.
Daraus folgt eine klare Empfehlung:
Gewinnmargen sollten als eigene Position in der Kalkulation ausgewiesen und begründet werden – statt über Auslastung oder andere Positionen versteckt zu werden.
Gewinnhöhe: Keine Willkür, sondern Begründung
Für die Frage der Gewinnhöhe gilt:
- Pauschale Rückgriffe auf beliebige Prozentsätze (z. B. Verzugszinsen) sind problematisch.
- Maßstab ist der Bedarf einer idealtypisch wirtschaftenden Einrichtung,
- unter Berücksichtigung von:
- Risikoabsicherung,
- Innovation,
- Eigenkapitalerhalt,
- Gemeinwohlbindung.
Das bedeutet für die Praxis:
- Die Gewinnmarge muss einrichtungsindividuell begründet werden.
- Eine sachlich begründete, „moderate“ Gewinnmarge ist mit dem System vereinbar.
Reflexionsfragen
- Wie gehen Sie derzeit in Ihren Kalkulationen mit Gewinn um?
- Wird Gewinn offen ausgewiesen oder versteckt?
- An welchen Stellen der Kalkulation könnten Sie eine transparente Gewinnposition einführen?
Übergang zur nächsten Lektion:
In der abschließenden Lektion fassen wir die wesentlichen Argumentationslinien zusammen und zeigen, wie Sie Gewinne gegenüber Jugendämtern und Gerichten juristisch und praktisch schlüssig vertreten können – inkl. Bezug auf aktuelle Rechtsprechung (z. B. VGH München 2024).
