Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Gewinn – kein Widerspruch
Lernziele dieser Lektion
Nach dieser Lektion können die Teilnehmenden …
- die Begriffe „Wirtschaftlichkeit“ und „Sparsamkeit“ im Kontext des SGB VIII einordnen,
- verstehen, welche Rolle externer und interner Kostenvergleich spielen,
- erkennen, dass Wirtschaftlichkeit und Gewinn sich nicht ausschließen.
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – gern genutzte Schlagworte
§ 78b Abs. 2 S. 1 SGB VIII verlangt, dass die Vereinbarungen mit Trägern abgeschlossen werden, die unter Berücksichtigung der Grundsätze Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind.
In der Verhandlungspraxis dienen diese Begriffe häufig als Argumente gegen Gewinnmargen:
- „Wirtschaftlich ist nur, wer keine Gewinne verlangt.“
- „Sparsamkeit heißt, dass wir keine Gewinnposition akzeptieren können.“
Diese Deutung ist rechtlich nicht zwingend und in der Fachliteratur wie auch in der Rechtsprechung differenzierter angelegt.
Externer und interner Vergleich
In Rechtsprechung und Literatur werden zwei Wege zur Prüfung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit diskutiert:
- Externer Vergleich (Bandbreitenvergleich)
- Vergleich der Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen.
- Solange sich ein Entgelt im Rahmen der üblichen Bandbreite bewegt, gilt es als wirtschaftlich.
- Interner Vergleich
- Prüfung einzelner Kostenpositionen einer Einrichtung auf Angemessenheit.
- Hier geht es um die Frage: Sind die Ansatzpunkte einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung?
Teile der Literatur betonen, dass im System des SGB VIII primär der externe Vergleich maßgeblich sein soll. In diesem Fall können Träger Gewinnmargen einkalkulieren, ohne dass jede Position im Detail offengelegt werden muss – solange das Gesamtniveau im Rahmen der Bandbreite bleibt.
Tendenz zur „prospektiven Spitzabrechnung“
In der Praxis ist allerdings zu beobachten, dass Kostenträger sich zunehmend auf den internen Vergleich stützen:
- detaillierte Personalkostentabellen (Eingruppierung, Erfahrungsstufen, Zuschläge),
- Nachweise zu Sachkosten, Mieten, Versicherungen,
- umfangreiche Plausibilisierungsanforderungen.
Damit entsteht faktisch eine „prospektive Spitzabrechnung“:
- Man rechnet zwar prospektiv,
- verlangt aber einen Detaillierungsgrad wie bei einer klassischen Kostenerstattung.
- Gewinnmargen „passen“ in dieses Bild oft nicht mehr hinein, weil die Logik rein kostenorientiert ist.
So wird das ursprüngliche Ziel des Gesetzgebers – eine Abkehr von der reinen Kostenorientierung – konterkariert.
Gewinn als Teil des „allgemein erforderlichen Betriebsaufwands“
Die Rechtsprechung der Sozialgerichte (im Pflege- und Eingliederungshilferecht) ist hier klarer:
- Maßstab ist der „allgemein erforderliche Betriebsaufwand“ einer wirtschaftlich arbeitenden Einrichtung.
- Zu diesem Betriebsaufwand gehören auch Gewinne,
- soweit sie für Risikovorsorge,
- Innovation,
- Eigenkapitalerhaltung benötigt werden.
Übertragen auf die Jugendhilfe bedeutet dies:
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verlangen nicht „Gewinnlosigkeit“, sondern angemessene, begründete Gewinnmargen als Bestandteil eines leistungsgerechten Entgelts.
Reflexionsfragen
- Erleben Sie in Ihren Verhandlungen eher den externen oder den internen Vergleich?
- Wo werden die Begriffe „Wirtschaftlichkeit“ und „Sparsamkeit“ gegen Sie verwendet?
- Welche Argumente aus dieser Lektion können Sie in Ihren nächsten Verhandlungen aufgreifen?
Übergang zur nächsten Lektion:
In der nächsten Lektion schauen wir uns genauer an, wie Gewinne rechtlich begründet und in der Kalkulation verankert werden können – und welche Rolle etwa die Auslastungsquote spielt.
